Lieber Peter
Wir hätten eine Frage zur Anmeldung HE für AHV-Bezüger, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten.
„Bei der Anmeldung HE AHV sind die letzten zwei Seiten für den ärztlichen Bericht reserviert im Gegensatz zum Formular Anmeldung HE IV. Bei der HE IV holt diese von Amtes Wegen den aktuellen Arztbericht ein zur Beurteilung der HE bzw. klärt vor Ort den Bedarf ab. Bei der AHV müsste mit der Anmeldung bereits ein Arzt das Formular ausfüllen. Da unsere Patienten in der Regel vor dem Wartejahr aus der Klinik austreten, wäre es hilfreich, wenn die Anmeldung ohne Arztbericht eingereicht werden kann nach Ablauf des Wartejahres und die Ausgleichskasse dann von sich aus die ärztlichen Berichte einholt. Ansonsten muss der Patient zum Hausarzt oder die nächste Kontrolle in der Klinik abwarten, was immer wieder zu Missverständnissen führt.
Muss die abklärende Stelle bei der Anmeldung HE AHV zwingend den Arztbericht einholen oder darf Sie abwarten bis das Formular komplett eingereicht ist. Auf welcher gesetzlichen Grundlage würde die Abklärungspflicht basieren?
Besten Dank für deine Rückmeldung
Gruss Fabienne Sigrist
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Fabienne
Die unterschiedliche Praxis hat mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der IV und der Ausgleichskasse zu tun bzgl. der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen.
Rechtlich gilt in beiden Verfahren gemäss Art. 43 ATSG die Untersuchungsmaxime. Aber auch die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG.
Art. 29 Abs. 2 ATSG sieht explizit vor, dass zur Anmeldung und Abklärung Formulare abgegeben werden, welche vom Ansprecher und ev. auch vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sind und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Art. 29 Abs. 3 ATSG sieht vor, dass bei einer nicht formgerechten Anmeldung trotzdem der Anmeldetemin gilt (bzgl. Rechtswirkungen).
Es kann dann aber die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen, etwa ärztliche Zeugnisse. Eine Pflicht der Ausgleichskasse, ärztliche Akten direkt beim Hausarzt einzuverlangen lässt sich aus dem Gesetz oder den Kreisschreiben soweit ersichtlich nicht ableiten. So etwas könntet ihr mit der meist involvierten Ausgleichskasse höchstens als agreement vereinbaren, wenn diese dazu bereit wäre.
Fazit: Die Ausgleichskasse hat also ein unvollständiges Gesuch gemäss Formular entgegen zu nehmen. Kann aber dann die weiteren notwendigen Unterlagen (Arztberichte) über den Klienten einfordern.
Ich hoffe, das dient Euch.
Prof. Peter Mösch Payot