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Anmeldung EL

Veröffentlicht:
24.05.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Folgende Situation: Frau S. zog am 01.05.2017 vom Kanton SO in den Kanton BE. Mit Verfügung vom 11.08.2017 erhielt sie eine ganze IV-Rente, rückwirkd ab 01.06.2012 zugesprochen.

Am 15.11.2017 wurde im Kanton BE eine EL-Anmeldung eingereicht. Der Kanton BE verfügte die EL am 20.04.2018, rückwirkend ab dem Zuzugsdatum in den Kanton BE am 01.05.2017 mit der Mitteilung, für die vorige Periode sei der Kanton SO zuständig. Somit wurde am 09.08.2018 eine weitere EL-Anmeldung im Kanton SO eingereicht. Darauf wurde vom Kanton SO nicht eingetreten, da die 6-monatige Frist seit Verfügung der IV-Rente zur rückwirkenden EL-Anmedung gem. Art. 22. Abs. 1 ELV abgelaufen sei.

Somit entgeht Frau S. der gesamte EL-Anspruch für die Zeitperiode 01.06.2012 bis 30.04.2017.

Kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Person in Treu und Glauben von Vornherein wissen muss, dass sie zwei EL-Anmeldungen bei zwei verschiedenen Stellen einreichen muss? Kann aus Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 ATSG nicht etwas zu Gunsten der Antragstellerin abgeleitet werden? Zudem hat sich die Antragstellerin bei der ersten EL-Anmeldung im Kanton BE am 15.11.2017 ja gemäss Rz 1210.01 WEL korrekt verhalten, nämlich die EL-Anmeldung dort eingereicht wo sie zu diesem Zeitpunkt der zivilrechtliche Wohnsitz hatte.

Freunche Grüsse

G. Heeb

Soziale Dienste Brügg

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Heeb

Es ist in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV gemäss der Rechtsprechung korrekt, dass die normale Zuständigkeitsordnung auch bei rückwirkend zugesprochenen Renten gilt (AHI 2003 447). Und somit bei einem Wohnsitzwechsel mitunter ein Gesuch in zwei Kantonen einzureichen ist.

Tatsächlich stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Namentlich gegen die Konkretisierung jenes Prinzips in Art. 29 Abs. 3 ATSG. Dieser sieht vor, dass bei einer Anmeldung bein einer unzuständigen Stelle für die Einhaltung der Frist und bzgl. der für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen (z.B. die EL-Berechtigung bereits ab Invalidität) der Zeitpunkt massgebend ist, in dem das Gesuch  bei der unzuständigen Stelle eingereicht wurde.

Ich habe zu dieser Frage keine Rechtsprechung gefunden. Schätze die Situation aber so ein, dass Sie gewisse Chancen mit der Beschwerde haben.

Aus der Beschreibung des Falles gehe ich davon aus, dass für eine Einsprache die Frist abgelaufen ist. Deswegen rate ich zu einem Gesuch auf Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG unter Verweis auf Art. 29 Abs. 3 ATSG.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot