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Anmeldelegitimation bei EL

Veröffentlicht:
12.06.2025
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Wir unterstützten sozialhilferechtlich eine Person zwischen 2011 bis März 2024, als die Person verstorben ist. Im Februar 2025 erhielt die Person rückwirkend per Oktober 2017 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Die IV-Rente wurde im Rahmen der Verrechnungsbestimmungen dem Sozialdienst ausbezahlt.

Der Sozialdienst reichte anschliessend eine EL-Anmeldung ein, gemäss Rz 1120.03 WEL. Die Ausgleichskasse trat nicht auf die EL-Anmeldung ein, mit der Begründung, der Sozialdienst sei nicht (mehr) zur Anmeldung legitimiert, weil die anspruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der EL-Anmeldung bereits verstorben war.

Ist diese Begründung korrekt? Es ist unbestritten und belegbar, dass der Sozialdienst die Person während des gesamten Anspruchszeitraums (Oktober 2017 – März 2024) sozialhilferechtlich unterstützte. Ist nicht vielmehr diese Tatsache für die Anmeldelegitimation massgebend, als der Zeitpunkt in dem die Anmeldung erfolgte?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Gemäss Art. 67 AHVV, der hier in Verbindung mit Art. 20 ELV analog anwendbar ist, können auch Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen können, den Anspruch geltend machen.

Diese Regelung kommt in der Formulierung der WEL leider nur ungenügend zum Ausdruck.

Da und soweit also der Sozialdienst wegen der Bevorschussung für den Zeitraum, für den auch EL gewährt werden kann, auch die Auszahlung an sich verlangen können (auf der Basis von Art. 22 ATSG  und einem entsprechenden Anspruch auf Drittauszahlung auf der Basis einer Norm im kantonalen Sozialhilferecht oder wegen einer formalen Abtretung), müsste die Anmeldung hier aus meiner Sicht akzeptiert werden.

Eine abweichende Rechtsprechung für den hier relevanten Fall, wo der Klient vor der Anmeldung der EL verstirbt, ist nicht bekannt. Die Rechtslage scheint mir aber nicht ganz eindeutig.

Vor diesem Hintergrund rate ich, von der Ausgleichskasse eine begründete Nichteintretensverfügung zu verlangen (würde diese verweigert, müsste eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Erwägung gezogen werden). Auf der Basis von deren Begründung kann dann erwogen werden, ob und wie eine Anfechtung zu empfehlen ist.

Ich hoffe, das dient. Beste Grüsse

Peter Mösch Payot