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Angespartes Geld aus Sozialhilfe über Vermögensfreibetrag

Veröffentlicht:
13.07.2026
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Wir haben Klienten, bei denen sich ein Vermögen über dem Vermögensfreibetrag angesammelt hat. Das Vermögen ist aus der Sozialhilfe entstanden / angespart worden. Muss der Betrag über dem Vermögensfreibetrag als Einnahme berücksichtigt werden oder können die Betroffenen diesen behalten, weil der GB grundsätzlich nicht zweckgebunden ist?

Die Frage wurde im 08.2025 bereits für den Kanton Bern gestellt und anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern beantwortet. Uns würde interessieren, wie die Frage für den Kanton Aargau beantwortet werden würde.

Frage beantwortet am

Elena Schneider

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Anfrage auf die ich gerne Bezug nehme.

Gemäss § 2a SPV des Kantons Aargau sind für die Sozialhilfe die SKOS Richtlinien verbindlich. Vorbehalten bleiben die in der Verordnung sowie im SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen.

In Bezug auf den Vermögensfreibetrag weichen die kantonalen Bestimmungen von der SKOS Richtlinie ab. Der Vermögensfreibetrag im Kanton Aargau beträgt für eine Einzelperson Fr. 1500, maximal Fr. 4500 pro Unterstützungseinheit (§ 11 Abs. 4 SPV). Damit weicht der Kanton Aargau in diesem Punkt von den SKOS Richtlinien ab. In Folge meiner Recherche konnte ich keinen spezifischen Entscheid eines Aargauer Gerichts zum Thema angespartes Vermögen in der Sozialhilfe finden. Da Sie Anfrage an Sozialinfo 2025 erwähnen, gehe ich davon aus, dass Sie die dort erwähnten Berner Entscheide und die Argumente daraus bereits kennen. Demnach sind Beträge über dem Vermögensfreibetrag grundsätzlich in die Berechnung mit einzubeziehen.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen (SPG, SPV) lässt sich nicht ableiten, wie im vorliegenden Fall entschieden werden soll. In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich kommt dieses zum Schluss, dass die Sozialhilfe nicht gezwungenermassen eingestellt werden muss, wenn Ersparnisse aus Sozialhilfeleistungen vorliegen. Auch nicht, wenn diese den Vermögensfreibetrag überschreiten. Begründet wird dies, dass es sich einerseits nicht aus dem Subsidiaritätsprinzip ableiten lässt, dass angespartes Vermögen aus Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden muss. Zudem bleibe es der Empfängerin überlassen, wie sie den erhaltenen Grundbedarf für einzelne Positionen verwenden (Dispositionsfreiheit). Es müsse der Hilfeempfängerin überlassen werden, durch Verzicht auf Konsum Geld anzusparen, um damit Ausgaben zu tätigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts Kanton Zürich, VB.2009.00178, E. 5). 

Grundsätzlich kann damit gesagt werden, dass angesparte Leistungen bis zum Vermögensfreibetrag nicht angerechnet werden müssen. Für die Frage, wie mit Geldern darüber hinaus umzugehen ist finden sich keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen und auch keine Gerichtsentscheide im Kanton Aargau. Daher besteht ein grosser Ermessensspielraum. Aufgrund genannter anderer Gerichtsentscheide würde ich davon ausgehen, dass grundsätzlich über dem Vermögensfreibetrag angesparte Beträge angerechnet werden dürfen. Wenn belegbare Gründe vorliegen (beispielsweise wenn der Betrag nicht stark über dem Vermögensfreibetrag liegt oder für ein nicht als Luxus zu wertendes Ziel gespart wird) kann es im Rahmen des Ermessens aus meiner Sicht berechtigt sein, angesparte Beträge nicht anzurechnen.

Leider kann ich Ihnen hier keine klarere Antwort liefern und hoffe Ihnen trotzdem mit dieser Antwort behilflich gewesen zu sein.


Freundliche Grüsse