Zum Inhalt oder zum Footer

ALV und vorzeitige Pensionierung im BVG

Veröffentlicht:
07.04.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Eine Klientin von mir ist aktuell 63jährig und bezieht eine halbe IV-Rente, eine Pensionskassen-Invalidenrente und EL (volle Prämienpauschale). Sie war nach der Rentenzusprache weiterhin beim gleichen AG erwerbstätig und erzielte ein Teilzeit-Einkommen. Mit 59 Jahren wurde ihr das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Gleichzeitig beantragte sie eine Revision der IV-Rente. Die PK informierte sie, dass sie zusätzlich Anspruch auf eine Pensionskassenrente infolge vorzeitiger Pensionierung habe, da sie nach dem 58. Altersjahr aus der PK austrete. Daher werde sie ab 60 Jahren diese Pensionskassenrente infolge vorzeitiger Pensionierung erhalten. Die IV bestätigte später nur eine vorübergehende Rentenerhöhung auf eine ganze IV-Rente, reduzierte anschliessend den Anspruch wieder auf eine halbe IV-Rente. Dagegen erhob die Klientin zuerst Einwand und später Beschwerde. Aufgrund des laufenden IV-Verfahrens hat die Pensionskasse ihr noch keine Rente infolge vorzeitiger Pensionierung ausbezahlt, sondern die PK wartete die IV-Verfügung ab. Kl meldete sich dann bei der ALV an und bezog Taggelder. Nun liegt das Uretil des Verwaltungsgerichts vor, es konnte nur eine vorübergehende Rentenerhöhung erreicht werden.

Inzwischen hat sie 2 Jahre ALV Taggeld bezogen und die Pensionskasse wird ihr nun rückwirkend eine Rente infolge vorzeitiger Pensionierung ausrichten. Gehe ich richtig in de Annahme, dass die Arbeitslosenkasse nun eine rückwirkende Neuberechnung machen wird und die Rente aus vorzeitiger Pensionierung rückwirkend angerechnet wird?

Zusatzfrage EL

Die Klientin fühlt sich aktuell nicht mehr in der Lage die Arbeitsbemühungen für die ALV zu machen. Wenn sie diese nun einstellen würde, könnte ihr die Ergänzungsleistungen allenfalls ein Verzichts-Einkommen anrechnen?

Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Entschuldien Sie die ferienbedingte Verzögerung der Antwort. 

a) Tatsächlich wird, wie Sie richtig annehmen, wegen der rückwirkend gewährten Rente aus vorzeitiger Pensionierung, der entsprechende Betrag, der aus der ALV gewährt wurde, zu "unrechtmässigem" Bezug.

Das führt dazu, dass  gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG, wenn die Verwirkungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist, ein Rückerstattungsanspruch der ALV entsteht. Und somit eine rückwirkende Anrechnung. 

Eventuell hat die ALV die entsprechenden Ansprüche auch schon gesichert mit einer Drittauszahlungsvollmacht. Dazu fehlen im Sachverhalt aber genauere Angaben.

b) Bezüglich Ergänzungsleistungen und einem möglichen Verzichtseinkommen wäre es hier wichtig, dass ein AHV-Vorbezug erfolgt. Damit wird auch kein ALV-Bezug mehr möglich sein, aber jegliche Arbeitsbemühungen, bzw. Verzichtseinkommen wegfallen. Die EL wird aufgrund des Vorbezuges keine Kürzung vornehmen.

Ansonsten wäre es wichtig, die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit der Wahrnehmung der ALV-Kontrollvorschriften mit Arztzeugnissen zu belegen. Idealerweise werden so schon die Vorgaben der ALV reduziert oder darauf verzichtet.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot