Guten Tag
In der Praxis werden wir als Sozialdienst immer wieder mit Anfragen konfrontiert, bei welchen es um die Thematik der Finanzierung von Alters- und Pflegeheimplätzen geht.
An Grenzen stossen wir in Situationen, wo eine Person aus gesundheitlichen Gründen auf eine Heimplatzierung angewiesen ist, kein familiäres Umfeld hat, welches hier aus Sicht einer möglichen Betreuung Hand bieten kann, eine Altersrente erhält jedoch auch einen Ablehenden EL-Entscheid erhalten hat.
Für uns bedeutet dies bezogen auf die kant. gesetzl. Grundlagen in der Sozialhilfe, dass wir bei einem neg. EL-Entscheid auch keine Unterstützung mittels Sozialhilfe ermöglichen können.
Konkreter Fall: 90jährige Person, dringend angewiesen auf eine Platzierung. Familie existiert ein Kind, welches a) eine halbe IV-Rente bezieht und b) ein kleines Einkommen aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit generiert. Es sind keine Vermögen vorhanden. Medizinisch ist ein Heimeintritt unbestritten. Wer kann für die Finanzierung der Restkosten in dieser Situation konkret einbezogen werden?
Wir stellen diese Frage hier im Forum mit dem Gedanken, dass evtl. auf Bundesebene schon Praxisbeispiele existieren oder sogar Bundesgerichtsentscheide hierzu veröffentlicht wurden, da aus unserer Sicht hier eine Gesetzeslücke besteht.
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Freundlicher Gruss
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
1. Die Regelung in der Sozialhilfe im Kanton Wallis ist bezüglich Auswirkungen der Anrechnung von hypothetischen Einkommen und Vermögen in der EL einzigartig: Nur im Wallis werden bei entsprechenden Entscheidungen der EL hypothetische Einkommen und Vermögen auch in der Sozialhilfe zur Anrechnung gebracht (Art. 37 Abs. 1 lit. b und Art. 40 GES; Art. 48 VES).
Immerhin besagt Art. 48 Abs. 3 VES, dass das Departement in einer Weisung die Modalitäten zur Berechnung und Berücksichtigung eines solchen Einkommens unter Berücksichtigung der besonders schutzbedürftigen Begünstigten festlegt.
S. 87 der kantonalen Weisung zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und Die Sozialhilfe und der entsprechende Anhang 4 "Sanktionen" stellen klarerweise fest, dass bezüglich (früheren) Verzichtshandlungen ein Nothilfeanspruch vorbehalten ist. Ohne allerdings genauer auszuführen, was damit in den hier genannten Konstellationgen genau gemeint ist
2. In anderen Kantonen müsste in analogen Situationen über das zweite Netz der Sozialhilfe bei akutem medizinischen Bedarf die Sozialhilfe die notwendigen Kosten im Rahmen der SkoS-Richtlinien übernehmen. Deswegen bestehen soweit ersichtlich keine entsprechenden Urteile in anderen Kantonen.
Selbstverständlich sind dabei jeweils die vorgehenden Ansprüche im Rahmen der Subsidiarität zu beachten (Renteneinkommen, HIlflosenentschädigungen und Pflegebeiträge der Krankenversicherung und des Kantons (Art. 25 KVG) gehen vor und werden an die Sozialhilfe angerechnet.
3. Im Kanton Wallis muss in Konstellationen wie der in der Frage genannten die medizinisch notwendige Pflege im Rahmen von Art. 12 BV von den Gemeinden bzw. vom Kanton getragen werden. Das ergibt sich unmittelbar aus der Bundesverfassung.
Entsprechende Urteile zur Konkretisierung der Nothilfe finden sich etwas im Zusammenhang mit der Reduktion der medizinischen Behandlungen für Prämiensäumige in gewissen Kantonen, welche so genannte schwarze Listen führten. Vgl etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen in dieser Sache vom 26.4.2018. Siehe hier im Anhang.
Es wäre sicherlich empfehlenswert, wenn die entsprechende Problematik im Kanton Wallis vom Gesetzgeber oder von der Justiz geklärt und konkretisiert würde.
Ich hoffe, das dient Euch.
Prof. Peter Mösch Payot