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Alimentenbevorschussung

Veröffentlicht:
04.08.2020
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Schnyder

Laut §27 SPV / Aargau werden die Alimente in Höhe der Differenz zwischen dem Jahreseinkommen und dem Grenzbetrag bevorschusst. Zu den Jahreseinkünften zählt auch der Lehrlingslohn des Kindes. Wie ist die Regelung, wenn ein Kind am Ende des Monats nur einen Teil des Lehrlingslohnes ausbezahlt wird, weil ein Teil als Kost und Logis vom Lehrbetrieb einbehalten wird.

Muss die bevorschussende Gemeinde diesen Teil anerkennen? Darf allenfalls nur der ausbezahlte Teil des Lehrlingslohnes als Einkommen gerechnet werden? Zu bedenken gilt an dieser Stelle, dass der Lehrling an den Wochenenden und in den Ferien trotz Kost und Logis im Lehrbetrieb noch zu Hause wohnt und verköstigt wird. Die Ausgaben der Mutter reduzieren sich kaum.

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

B. Moritz

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Moritz

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Es handelt sich nicht um eine sozialhilferechtliche Frage, so dass ich Ihre Frage nicht fundiert beantworten kann. Bei der Alimentenbevorschussung handelt sich um eine kantonalrechtliche Bedarfsleistung, die rechtlich jedoch nicht zur Sozialhilfe zählt, auch wenn sie wie im Kanton Aargau im gleichen Gesetz geregelt ist. Das nach § 33 Abs. 1 lit. d SPG AG und § 27 SPV AG erwähnte Jahreseinkommen wird in § 27 Abs. 4 SPV AG definiert. Es handelt sich dabei um folgende Definition die nicht abschliessend ist:

«Zu den Jahreseinkünften gehören namentlich das Erwerbseinkommen abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge des Elternteils, des Eheteils und des Kindes, Kinderzulagen, Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen des Elternteils, des Eheteils und des Kindes, Vermögenserträge sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, andere Leistungen nach dem SPG, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien.»

D.h. es ist u.a. das Erwerbseinkommen massgeben, wozu der Lehrlingslohn gehört. Wenn der Arbeitgeber nicht den vollen Lohn auszahlt, sondern für Kost und Logis Beträge zurückbehält, handelt es sich meiner Meinung nach um eine Verrechnung. D.h. das Kind nimmt Kost und Logis des Arbeitgebers in Anspruch und muss diese bezahlen. Es muss diese nicht nachträglich bezahlen, sondern diese werden direkt vom Lohn abgezogen. Wenn ich das so richtig verstehe, handelt es sich also um Ausgaben wie andere für den Lebensunterhalt, die aber bereits bei Auszahlung des Lohnes beglichen sind. Jedenfalls sind es nicht um Sozialversicherungsbeiträge, die nach § 27 Abs. 4 SPV AG beim Jahreseinkommen nicht berücksichtigt werden dürfen. Insoweit scheint es mir richtig, diese zum Erwerbseinkommen und somit massgebenden Jahreseinkommen dazuzuzählen. Im Aargauer Handbuch Soziales habe ich jedenfalls nichts zu Ihrer Frage gefunden. Es hält aber immer hin in https://www.ag.ch/de/booklet_soz__handbuch_18.jsp Folgendes festhält:

«Bei Kostgeldern und Entschädigungen für Logis ist nur der in den Kosten enthaltene Anteil für die Dienstleistung im Sinne des Erwerbes zu berücksichtigen.»

Wenn ich das richtig verstehe, würden vom Arbeitgeber finanzierte Verpflegung zum Erwerbseinkommen gezählt werden. In Ihrem Fall ist sie aber nicht finanziert, sondern das Kind muss diese dem Arbeitgeber berappen. So bleibt es bei meiner Auslegung, dass diese nicht abzugsfähig sind, da sie nicht zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören. Auch gehören die vom Arbeitgeber verrechneten Beträge nicht zu den unbeachtlichen Einkünften gemäss § 27 Abs. 4 Satz 2 SPV AG.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in den Grundzügen die Frage beantworten konnte. Ich empfehle Ihnen aber, sich beim Kantonalen Sozialdienst in Aarau https://www.ag.ch/de/dgs/gesellschaft/soziales/handbuch_soziales/handbuch_soziales_1.jsp zusätzlich zu erkundigen.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder