Wie ist der aktuelle Stand zum Sorgerecht der Kinder? Ist das gemeinsame Sorgerecht der Standard?
Wie sieht es mit dem Obhutsrecht aus?
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Guten Tag
Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit dem 1. Juli 2014 der Regelfall geworden. Auch Unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge inne, sofern das dem Kindeswohl entspricht.
Der Begriff der Obhut hat sich anlässlich der Revision der elterlichen Sorge vom 1. Juli 2014 geändert. Unter dem alten Recht war das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Obhutsrechtes aufzufassen (vgl. BGE 136 III 353, 356 E. 3.2.), im neuen Recht bestimmt Art. 301a ZGB, dass die elterliche Sorge das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, steht beiden das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Der Begriff des Aufenthaltsbestimmungsrechts gilt nun als eigenständiger Rechtsbegriff; er ist nicht mehr Bestandteil des Obhutsrechts (BK Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 301a N 4). Unter dem Begriff Obhut ist das faktische Zusammensein mit dem Kind zu verstehen (BK Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 N 44; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3.8.2016, LGVE 2016 II Nr. 10, E. 4.3; Gloor, FamPra 2015, S. 343 ff.).
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 20.12.2020
Karin Anderer