Sehr geehrte Damen und Herren
Im Namen von xy hätte ich folgende Frage.
Ich bin Beiständin (ad interim) in einem Kindesschutzmandat (2 Kinder). Das Kindesschutzmandat wurde gerichtliche angeordnet, weil die Kindeseltern u.a. hochgradig verstritten sind.
Die Obhut der Kinder liegt aktuell beim Kindesvater. Es ist der Wunsch der Kindesmutter, die definitive Obhut der Kinder zu erlangen. Die Hauptverhandlung vom Scheidungsverfahren findet am 20.03.2024 statt.
Der Anwalt der Kindesmutter fordert für das bevorstehende Scheidungsverfahren komplette Akteneinsicht (s. Anhang) der gesamten Beistandsschaftsdauer von den Kindern. In einer Mail habe ich dem Anwalt der Kindesmutter mitgeteilt, dass die Kindesmutter die elterliche Sorgen in allen Bereichen hat und sich somit die Berichte von den jeweiligen Stellen (Schule, Therapeut ect.) selbst beschaffen könne.
Ich bin der Auffassung, dass sich durch die komplette Akteneinsicht vom Anwalt der Kindesmutter, der Elternkonflikt weiter zuspitzt, was definitiv nicht dem Wohl der Kinder dient. Die Kindsmutter stellt immer wieder Alles in Frage und stellt Behauptungen und Anschuldigungen auf, welche nun durch das vorliegende Akteneinsichtsgesuch irgendwie verifiziert werden sollen. Ich bin der Meinung, dass die Akten der Beistandschaft nicht dazu dienen sollen, um den Kindesvater vor Gericht etwas Negatives anzuhängen. Es ist meine Aufgabe als Beiständin den Fokus auf die Kinder zu legen. Das Arbeitsbündnis und Vertrauensverhältnis zwischen Kindeseltern und Beistandsperson sind elementare Bausteine, um zielführend für das Kindeswohl besorgt zu sein. Unsere äusserst umfangreichen Mandatsakten beinhalten viele Dokumente, welche aus meiner Sicht schützenswert sind, da sie keinen relevanten Zusammenhang zum vorliegenden Akteneinsichtsgesuch haben und Personen betreffen, welche es zu schützen gilt. Mit einer kompletten Akteneinsicht von Seiten Kindesmutter gefährde ich das Vertrauensverhältnis zum Kindesvater. Dadurch wäre die Führung vom Kindesschutzmandat für mich nicht mehr umsetzbar.
Folgende Fragen habe ich zu dem geschilderten Sachverhalt:
1. Ist die Beistandsperson verpflichtet (komplette) Akteneinsicht zu gewähren, auch wenn dies nach Ansicht der Beistandsaperson nicht dem Kindeswohl dient und das Arbeitsbündnis zwischen Beistandsperson und Eltern gefährdet? Wenn ja, in welchen Umfang ist die Beistandsperson verpflichtet Akteneinsicht zu gewähren?
2. Besteht die Möglichkeit den Anwalt in dieser Sache ans Gericht zu verweisen? Das Gericht hätte dann die Möglichkeit, bei der Beistandsperson einen detaillierten Bericht einzuholen.
3. Können Sie mir mitteilen wie ich mich bzgl. der Akteneinsichtsanfrage juristische korrekt verhalten muss?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre fundierte Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Mailverkehr mit dem Anwalt der Kindesmutter
Sehr geehrte Frau und Herr
Danke für Ihre E-Mail. Inhaltlich kann ich Ihren Ausführungen teilweise nicht folgen. Die Kostenpflicht für Kopien nehme ich zur Kenntnis, dies soll kein Hinderungsgrund sein.
Es würde mich interessieren woraus sich ableiten lässt, dass eine Kindsmutter bei ihrem Gesuch um Akteneinsicht die Verhältnismässigkeit nachweisen muss. Da aber die Sache eilt, möchte ich nicht wertvolle Zeit mit der Klärung von Rechtsfragen verstreichen lassen, weshalb ich kurz die Verhältnismässigkeit begründe, obwohl dies meines Erachtens nicht notwendig wäre.
Von meiner Klientin höre ich Sachverhalte, die hinsichtlich des Kindeswohls und für das laufende Gerichtsverfahren, wie auch für das Verfahren bei der Amtsbeistandschaft March von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sohn immer noch ausgedehnt einnässt, dass es gewalttätige Übergriffe und Übergabeverweigerungen des Kindsvaters gab als die Kindsmutter wegen einem Fortbildungskurs eine den Kindern vertraute Freundin sandte um die Kinder von der Schule abzuholen, was mit Ihnen zuvor abgesprochen gewesen sei, was offenbar ein Strafverfahren gegen den Kindsvater von der besagten Freundin zur Folge hatte, das es darüber Videoaufnahmen gäbe von der Sicherheitskamera der Schule, das sich der Kindsvater weigerte die Schulsachen der Kinder bei den der Mutter zugeteilten Wochenenden bei den Kindern zu belassen, dass der Kindsvater uneinsichtig sei betreffend dem Leiden der Kinder und in weiteren Bereichen, vor allem auch bei der Kooperation mit der Kindsmutter, dass er die dringend notwendige Spieltherapie des Kinderpsychologen torpediert indem er die Kinder nicht bringt und die Rechnungen für den Therapeuten nicht zahlt und sie auch nicht der Krankenkasse meldet sowie verunmöglicht, dass die Kindsmutter dies der Krankenkasse melden kann, das er die artikulierten Sorgen der Lehrerinnen und des Therapeuten, evtl. auch die Ihren, betreffend dem Zustand und die emotionale und anderweitige Not der Kinder in den Wind schlägt und ignoriert, dass klare und alarmierende Hinweise des Kindertherapeuten vorliegen und dass weitere Umstände vorliegen, die die Kindswohlgefährdung durch den Kindsvater darlegen und/oder zumindest die aktuelle Regelung der Obhut als für die Kinder schädlich erscheinen lassen sowie dass die Kinder mehr zur Mutter möchten aber Angst haben, dass sie für solche Mitteilungen vom Vater bestraft würden (Aufzählung nicht abschliessend).
Sie haben verdankenswerter Weise einen Antrag gestellt auf Ausdehnung Ihrer Kompetenzen und Einbezug Drittdienstleister zwecks Regelung der Übergaben der Kinder, da der Kindsvater offenbar nicht bereit ist die Abholung der Kinder durch die Mutter von der Schule der Mutter alleine zu überlassen und jeweils entgegen dem Sinn der gerichtlichen Regelung an den Freitagen jeweils vor Ort ist und für Ärger sogt oder zumindest mit seinen Machtspielen die Abholung durch die Mutter verkompliziert und den Kinder dabei zumindest emotionalen Schaden zufügt. Mir läuft eine Frist zur Stellungnahme zu Ihrem superprovisorischen Antrag. Ein superprovisorischer Antrag wird nur gewährt, wenn es sich um eine wichtige und dringende Sache handelt. Das Gericht bestätigte die Wichtigkeit und Dringlichkeit, indem es Ihren Antrag superprovisorisch gutgeheissen hat. Um dazu Stellung nehmen zu können ist die Akteneinsicht erforderlich. Hinzu kommt, dass ich, je nach dem was in den Akten steht, wenn sich also die genannten und weitere Informationen aus Ihren Akten bestätigen sollten, allenfalls eine noch weitere Ausdehnung Ihrer Kompetenzen zu beantragen erwäge, beispielsweise hinsichtlich der Sicherstellung der Durchführung der Kindertherapie. Aber auch ohne Ausdehnung auf weitere Bereiche ist es notwendig, dass ich die Angemessenheit Ihres Antrages und dessen genaue Umschreibung prüfen kann. Ihre Ausführungen bei Ihrem Antrag sind selbstverständlich wichtig und wesentlich – sie ersetzen aber formell, objektiv und vor allem prozessual betrachtet nicht die Beweismittel und die Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist prozessual notwendig um Stellung nehmen zu können, wozu ich vom Gericht aufgefordert wurde. Andernfalls kann ich die Parteirechte nicht rechtsgenügend wahren.
Ganz abgesehen davon besteht auch aus datenschutzrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Sicht ein Recht auf Einblick in die Akten – auch hinsichtlich der Kinder. Die Gespräche mit dem Kindsvater, an dem die Kindsmutter zumindest teilweise auch das Recht hatte anwesend zu sein, erfolgten im Rahmen Ihres Mandates, welches Sie durch das Gericht erhalten haben und der Kindsvater kann davon ausgehen, dass solche Protokolle zu den Akten kommen und für das Verfahren zugänglich sind. Die Akten sind für die Stellungnahme und für das Kindswohl sowie für das Gerichtsverfahren von wesentlicher Bedeutung.
Im Aktenverzeichnis des Gerichtes sehe ich keinen detaillierten Bericht von Ihnen über die oben genannten oder weiter Vorfälle. Ihre Ausführungen beim vorgenannten Antrag sind recht allgemein gehalten und beinhalten keine primären Beweismittel.
Wenn Sie Zweifel über die Rechtmässigkeit der Akteneinsicht haben, könnten Sie die Akten dem Gericht einreichen und ich würde sie dort einsehen. So könnte das Gericht entscheiden ob ich namens meiner Klientin ein Recht darauf habe. Ich würde diese Komplikationen aber als nicht hilfreich erachten und vor allem in zeitlicher Hinsiecht würde das ein Problem darstellen. Wie gesagt bin ich der Ansicht, dass kein Verweigerungsgrund besteht und ich bin offen gesagt überrascht über diese restriktive und nicht weiter begründete Sichtweise der Amtsbeistandschaft March. Ich möchte aber keineswegs in Konfrontation zu Ihnen gehen, weshalb ich an jeglichen gütlichen Lösungen interessiert bin.
Bei der Verhältnismässigkeit sind die Interessen jeweils abzuwägen. Während die oben genannten Gefahren und Gründe für die Gewährung der Akteneinsicht sprechen, gibt es überhaupt keine Gründe, die dagegensprechen. Es gibt keine schützenswerten Gründe, die einer Akteneinsicht entgegenstehen würden.
Den Ausführungen darüber, dass meine Klientin selbst bei der Schule Einsichtsrechte hat, weshalb man mir als ihren Anwalt die entsprechenden Einsichtsrechte verwehren möchte, kann ich ebenfalls nicht folgen. Wenn meine Klientin Einsichtsrechte hat, habe ich sie als ihr Anwalt ebenso. Wenn die Unterlage auch bei der Schule erhältlich gemacht werden könnten, heisst das nicht, das dieselben Unterlagen nicht auch in Ihren Akten eingesehen werden dürfen.
Das Einsichtsrecht auf persönliche Vorsprache zu beschränken erachte ich als nicht notwendige Erschwerung, die vor allem den Staat mehr Geld kostet, denn die Einsicht ist im Rahmen meiner Sorgfaltspflicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Kindsmutter geboten. Immerhin würden Sie so aber Ihrer Rechtspflicht die Akteneinsicht zu gewähren nachkommen und ich würde dann halt die Reisezeit im Rahmen der URV in Rechnung stellen müssen, evtl. könnte ich jemanden senden, der die Akten Vorort kopieren oder scannen könnte, das müsste ich zuerst klären, da wir ein kleines Büro sind.
Kopien, auch elektronische, reichen mir aus.
Die verlangte Akteneinsicht bezieht sich auf die gesamte Dauer der Beistandschaft der Kinder. Von besonderem Interesse sind aber die Akten aus der Zeit des laufenden Scheidungsverfahrens und je aktueller je wichtiger. Die Akteneinsicht wird aber hinsichtlich der gesamten Akten verlangt. Die Akteneinsicht beschränkt sich nicht auf einzelne Themen, sondern auf die ganzen Akten. Insoweit etwas so von Bedeutung ist, dass es den Weg in Ihre Akten gefunden hat, ist es für die Stellungnahme und Ihren Aufgabenbereich wie auch für die Frage des Hinzuziehens von Dritten und letztlich für das Kindswohl wesentlich.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bitte wegen der laufenden Frist um eine zeitnahe Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Betreff: Stellungnahme zum Schreiben vom 10.01.2024 /
Sehr geehrter Herr
Ich habe Ihr Akteneinsichtsgesuch erhalten. Nach Rücksprach mit dem Leiter der Amtsbeistandschaft March bin ich verpflichtet, die Verhältnismässigkeit des Akteneinsichtsgesuchs zu überprüfen. Eine Akteneinsicht vor dem Hintergrund, dass allenfalls noch etwas Interessantes darunter sein könnte, ist nicht verhältnismässig und reicht nicht aus.
Es stellen sich folgende Fragen, die es zu klären gilt:
1. Was ist der Grund für das Akteneinsichtsgesuch?
2. Zu welchen Themen und in welcher Zeitperiode hätten Sie gern Akteneinsicht?
Des Weiteren möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Akteneinsicht ausschliesslich bei uns vor Ort möglich ist, es werden keine Originalakten verschickt und nur Kopien von bezeichneten Dokumenten erstellt, welche die Kriterien der Akteneinsicht erfüllen. Sie können in Akten Einsicht nehmen, welche spezifisch Ihre Klientin oder die Kinder Ihrer Klientin betreffen. Akteneinsicht zu spezifischen Themen des Kindesvaters, z.B. Notizen zu alleinigen Gesprächen zwischen dem Kindesvater und der Beistandsperson, dürfen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgehändigt werden.
Zudem möchte ich Sie nochmals darüber informieren, dass keine Akteneinsicht in den Bereichen Schule und Gesundheit möglich ist. Ihre Klientin verfügt über die elterliche Sorge in den genannten Bereichen und ist somit selbstständig befugt, diesbezügliche Berichte und Unterlagen einzufordern.
Weiter mache ich darauf aufmerksam, dass ab 20 Kopien ein Unkostenbeitrag von Fr. 1.00 pro Blatt verrechnet wird.
Vielen Dank für die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Ja, Sie sehen das richtig.
Es geht um das Kindesschutzgeheimnis nach Art. 413 Abs. 2 und 3 ZGB.
Das Gesuch um Akteneinsicht bzw. Datenbekanntgabe betrifft die geführte Kindesschutzmassnahme, deren Anordnung rechtskräftig ist. Die Beistandsperson ist Informationsherrin über die von ihr im Rahmen einer geführten Beistandschaft erfassten Daten und Informationen. Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht bildet das kantonale Datenschutzgesetz. Der Beistandsperson obliegt der Entscheid, ob und wenn ja welche Akten sie Betroffenen und Dritten zugänglich macht.
Die betroffene Person ist hier das Kind. Betroffene haben nach dem Datenschutz nur ein Recht auf Einsicht in die eigenen Daten. Die Mutter kann somit Daten, die sie selbst betreffen, einsehen.
Die Beistandsperson steht unter dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB und sie entscheidet nach Art. 413 Abs. 2 ZGB (Rechtfertigungsgrund Interessenabwägung), ob sie Dritten Daten bekannt gibt. Die Handhabung kann sich an folgenden Überlegungen orientieren:
- Die Eltern und das betroffene urteilsfähige Kind müssen darauf vertrauen können, dass die Informationen, welche sie aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses mit der Beistandsperson austauschen, auch vertraulich bleiben.
- Die Beistandsperson ist nicht verpflichtet, einem beteiligten Elternteil Einsicht zu geben in Aktennotizen oder Protokolle, die sie über Gespräche mit dem Kind oder dem andern Elternteil erstellt.
- Sorgfältiges Abwägen zwischen Transparenz und dem Schutz überwiegender privater Interessen und den Rahmenbedingungen einer vertrauensbildenden Mandatsführung (Methodik und Information).
- Die Beistandsperson entscheidet gemäss Art. 413 Abs. 2 ZGB in Eigenverantwortung, ob überwiegende Interessen der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen.
- Konfliktive Verhältnisse: Besondere Bedeutung des aus dem Kindesschutzgeheimnis fliessenden Vertrauensverhältnis.
- Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben Art. 274 Abs. 1 ZGB in Betracht zu ziehen (alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert).
- Das Akteneinsichtsrecht bzw. die Datenbekanntgabe kann deshalb beschränkt werden, wenn es das Kindeswohl gebietet.
- Der Entscheid der Beistandsperson kann gestützt auf Art. 419 ZGB bei der KESB angefochten werden (spezialgesetzliche Grundlage; ob der Rechtsweg nach Datenschutzgesetz einzuschlagen wäre, ist in der Praxis umstritten).
Ihre Fragen lassen sich somit folgendermassen beantworten:
1. Ist die Beistandsperson verpflichtet (komplette) Akteneinsicht zu gewähren, auch wenn dies nach Ansicht der Beistandsperson nicht dem Kindeswohl dient und das Arbeitsbündnis zwischen Beistandsperson und Eltern gefährdet? Wenn ja, in welchen Umfang ist die Beistandsperson verpflichtet Akteneinsicht zu gewähren?
Nein, die Akteneinsicht erfolgt nach Ihrer vorgenommen Interessenabwägung. Mir scheinen Ihre Überlegungen in diesem offenbar hoch konfliktiven Elternstreit plausibel.
2. Besteht die Möglichkeit den Anwalt in dieser Sache ans Gericht zu verweisen? Das Gericht hätte dann die Möglichkeit, bei der Beistandsperson einen detaillierten Bericht einzuholen.
Ja, das Gericht kann bei der Beistandsperson einen Bericht einfordern oder allenfalls die Akten editieren, wozu es einer Entbindung des Amtsgeheimnisses bedarf.
Das Gericht hat sich im Übrigen bei der Regelung der Kinderbelange am Kindeswohl zu orientieren (Art. 133 ZGB) und nach Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
3. Können Sie mir mitteilen wie ich mich bzgl. der Akteneinsichtsanfrage juristische korrekt verhalten muss?
Sie können sich nochmals «wiederholen» und Ihren Entscheid (Interessenabwägung) begründen und den Anwalt an das Gericht verweisen. Informieren Sie ihn darüber, dass er sich gestützt auf Art. 419 ZGB an die KESB wenden kann, wenn er mit der Verweigerung der Akteneinsicht nicht einverstanden ist.
Ich hoffe, die Angaben helfen Ihnen weiter.
Luzern, 1.2.2024
Freundliche Grüsse
Karin Anderer