Guten Tag,
meine Klientin hat aufgrund eines Unfalles und eines Schädelhirntrauma immer wieder div. Probleme, die zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz führen.
Die Klientin möchte zur Verarbeitung des Unfalltraumas eine Psychotherapie machen. Die SUVA forderte vom Psychotherapeuten einen Abklärungsbericht, um eine weitere Kostenübernahme zu prüfen.
Nun möchte meine Klientin Akteneinsicht. Die SUVA und der Psychotherapeut verweigerten aber die Einsicht in den Abklärungsbericht.
Was empfehlen Sie für das weitere Vorgehen?
Mit freundlichen Grüssen
A.Maurice
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Maurice
1. Gegenüber der Unfallversicherung besteht gemäss Art. 47 ATSG für die versicherte Person ein Anrecht auf Akteneinsicht bzgl. sie betreffende Daten. Wie solche über Abklärungsberichte zu möglichen Leistungen.
Zwei Vorbehalte bestehen:
a) Ein Grund die Akteneinsicht einzuschränken wäre, wenn überwiegende Privatinteressen für die Einschränkung bestehen. Etwa, wenn in Gutachten oder Berichten Drittpersonen und deren persönliche Situation vorkommen. Selbst dann dürften aber nur die Teile vorbehalten werden, welche diese sensiblen Daten beinhalten.
b) Handelt es sich um Gesundheitsdaten so kann von der versicherten Person verlangt werdne, dass sie eine Arztperson, die dann mit ihr die Daten bekannt gibt. Das aber nur dann, wenn sich die ungefilterte Einsicht in die Akten gesundheitlich nachteilig auf die betroffene Person auswirken könnte. (Art. 47 Abs. 2 ATSG)
2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen psychotherapeutischen Bericht. Ich gehe davon aus, dass der unter "b" genannte Fall von Relevanz sein könnte. Das ist allerdings nicht klar, da ja offensichtlich die Akteneinsichtsverweigerung nicht begründet wurde.
3. An sich wäre der Betroffene auch gegenüber dem Therapeuten berechtigt, die Einsicht zu verlangen, soweit er mit diesem in einem Therapieverhältnis steht. Weitergehende Beschränkungen könnten seitens des Therapeuten denkbar sein, wenn der Bericht im Rahmen eines von der Unfallversicherung mit dem Therapeuten vertraglich vereinbarten Abklärungsauftrages erfolgt.
4. Ich rate pragmatisch zu folgendem Vorgehen: Schriftliches, eingschriebenes Gesuch an die SUVA um Akteneinsicht:
Gesuch
- Ich, XY, Adresse, Versichertennummer, verlange Akteneinsicht in die mich betreffenden Akten der Unfallversicherung im Fass (FALLNUMMER). Insbesondere auch in den Abklärungsbericht von Dr. X vom Y.
- Falls dem Gesuch nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, verlange ich eine begründete und anfechtbare schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG.
5. Falls dann mit Art. 47 Abs. 2 ATSG argumentiert wird (Gesundheitliche Gründe beim Betroffenen, so sollte mit dem Betroffenen ein Arzt/eine Ärztin des Vertrauens kontaktiert werden und dann kann folgendermassen reagiert werden:
Gesuch Akteneinsicht
Ich verlange Einsicht in die Gesundheitsakten bei der Unfallversicherung, insb. den Abklärungsbericht von Dr. X vom Y Einsicht über Dr. Z, dem die entsprechenden Akten im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 ATSG .
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot