Grüezzi mitenand
Wir haben eine Frage betreffend Akteneinsicht. Wenn eine beeinträchtigte Person im Betreuten Wohnen gekündigt wird aufgrund einer Grenzverletzung und die Eltern (Beistände) Akteneinsicht verlangen, muss eine Akteneinsicht gewährt werden? Welche Fristen gibt es zu beachten? Können die Angaben zum Opfer zurückbehalten werden? Haben die Beistände das Recht die ganze Akte einzusehen?
Vielen herzlichen Dank für die Antwort.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung
Guten Tag
Die genaue Antwort ist abhängig von der Kategorisierung des betreuten Wohnens.
Ich nehme mal an, dass das betreute Wohnen im Rahmen eines öffentlichen Auftrages finanziert und durchgeführt wird (kantonale Behindertenhilfe) und eine volljährige Person betrifft. Und dass es es um ein Angebot im Kanton Solothurn geht. Ist es anders, so bitte ich um eine entsprechende Rückmeldung.
Unter den genannten Voraussetzungen, ist für die Akteneinsicht der betroffenen erwachsenen Person in ihre Betreuungs-/Klientendokumentation insb. § 26 InfoDG massgebend: Die betroffene Person erhält Auskunft darüber, welche Daten über sie bearbeitet werden, und erhält auf Verlangen Einsicht in die Daten.
Dieses Einsichtsrecht gilt auch für Beistände als Vertretungspersonen, soweit die Einsicht benötigt wird, damit die Beistandspersonen ihr Mandat wahrnehmen können. Dabei kann es je nach Mandat insb. um die Abklärung oder Sicherung von Ansprüchen der betroffenen Person gehen. Ist die Person selber urteilsfähig kann sie das Akteneinsichtsrecht auch selbständig wahrnehmen.
Einschränkungen der Akteneinsicht sind nur zulässig, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private bzw. wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 26 InfoDG). Das ist etwa der Fall bezüglich Informationen und Akten, die andere Personen betreffen, oder wo durch die Akteneinsicht entsprechende Gefährdungen für andere Personen möglich wären. In diesem Fall kann es zulässig sein, die Akten zu schwärzen, bzw. deklariert die entsprechenden Akten nicht herauszugeben. Im Zweifel kann auch zur Frage, welche Informationen/Akten herausgegeben werden, der Rechtsweg nach kantonalem InfoDG beschritten werden.
Gebühren dürfen für die Ausübung dieser Betroffenenrechte nicht erhoben werden (Art. 41 InfoDG).