Guten Tag
Ich arbeite in den Gemeinden AA und BB ( beide GR) als Schulsozialarbeiter und sehe mich mit rechtlichen Fragen konfrontiert.
A) Inwieweit muss ich einem KV Einsicht in schulische Akten gewähren?
Zeugnisse, Förderpläne, Notizen usw. Hat ein Elternteil das Recht z B. persönliche Notizen (über das schulische Sozialverhaltens seines Kindes) einzusehen welche eine LP (Lehrperson) für sich selbst gemacht hat? Wie weit muss einem Elternteil Einsicht gewährt werden?
B) Wie weit dürfen/müssen wir SuS schützen die rechtlich angegangen werden (von Privatpersonen)?
Wenn ein/e SuS aufgrund einer Aktion (Rauferei, physische Auseinandersetzung) von einem Elternteil einer, eines involvierte/n SuS angezeigt wird. Inwiefern sind wir als Schule verpflichtet zu handeln? Insbesondere wenn der Verdacht auf rassistisch motivierte Beweggründe besteht? Wie müssen/dürfen wir unsere SuS vor so etwas schützen?
Ist es ratsam, sich als Institution Schule zu involvieren?
Ich hoffe sie können uns weiterhelfen
Beste Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung
Guten Tag.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Mit Blick auf die Akteneinsicht gilt Art. 17 des kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht (BR 370.100). Das heisst, dass ein solches Akteneinsicht für am Verfahren Beteiligte zu gewähren ist. Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Eine solche Verweigerung ist zu begründen.
Ganz gleich sieht Art. 67 des Volksschulgesetzes (BR 421.000) vor, dass die Erziehungsberechtigten regelmässig über das Verhalten und über die Leistungen ihrer Kinder informiert werden. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrpersonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre Kinder betreffen. Die Erziehungsberechtigten können zudem eine Berichtigung unrichtiger Personendaten, die Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten sowie die Sperrung schutzwürdiger Personendaten ihrer Kinder verlangen.
Das kantonale Datenschutzgesetz (BR 171.100) sieht in Art. 24 und 25 Analoges vor.
Vor diesem Hintergrund ist im Zweifel eine Einsicht in die Akten für Betroffene zu gewähren. Und zu diesen Akten gehören alle Informationen, die für das Verfahren und das staatliche Vorgehen von Bedeutung sind. Dazu gehören etwa auch Notizen der Lehrpersonen zum Sozialen Verhalten der Schülerinnen und Schüler, weil diese für die Entscheidungen über das Erreichen von Lernzielen und für die Ergebnisse in Zeugnissen relevant sind.
Eine Ausnahme besteht nur bei überwiegenden Schutzinteressen anderer Personen. Das kann etwa gelten für Informationen, die auch andere Schüler:innen betreffen. Oder wenn Informationen des anderen Elternteils eingesehen werden sollen. Auch können sich Beschränkungen des Einsichtsrechts der Eltern daraus ergeben, wenn es um persönlichkeitsrelevante Informationen von urteilsfähigen Schüler:innen geht, bei denen das Selbstbestimmungsrecht der Schüler:in oder des Schüler (Art. 19c ZGB), dem Interesse, die Informationen für die Erziehung zu benötigen der Eltern, wertungsmässig vorgeht.