Guten Tag
ich betreue einen seit 2.3.22 63 -jährigen Mann (geb. 2.3.59). IV-Verfahren seit Monaten hängig, Gutachterstelle ist noch nicht zugeteilt. Gutachten ist gem. IV nötig, obwohl Gutachten der psych.Klinik und Arztberichte vorliegen.
Patient ist ab dem Austritt aus der Psychiatrie wohl auf Sozialhilfe angewiesen. Er ist aber (noch) verheiratet und hat eine GmbH und eine Firma iim fernen Osten, Vermögen völlig unklar, jedoch nicht liquid, ggf. kleiner 4000.-. Die Berechnung der Sozialhilfe ist daher kaum möglich. Er benötigt betr. Wohnen nach der Klinik.
Sozialhilfe verlangt AHV-Vorbezug, was sich bei einer irgendwann gesprochenen IV-Rente zum Nachteil auswirken würde. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, diesen Vorbezug rückgängig zu machen?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV (Art. 30 IVG).
Entscheidend für die KOordination von IV- und AHV-Leistungenist, dass das Gesuch um Leistungen der IV (nicht nur die Meldung zur Früherfassung) VOR dem Zeitpunkt des AHV-Bezuges bzw. des Vorbezuges erfolgt.
Das ist hier von der Fallschilderung her bereits erfolgt.
In diesem Fall bleibt im Fall einer nachträglichen Zusprache von Renten, Hilflosenent- schädigungen und Hilfsmitteln nach IVG der Besitzstand gewahrt. Vgl. BGE 107 V 76.
Einem AHV-Vorbezug steht also nichts im Wege, wenn zuvor das IV-Gesuch eingereicht wurde. Sollte in diesem Fall im Nachhinein die IV-Rente zugesprochen werden, kann der AHV-Vorbezug rückgängig gemacht werden.
Falls auch eine Anmeldung zum BVG-Vorbezug bereits stattgefunden hat, ist die Möglichkeit einer Rückgängigmachung bei nachträglicher Zusprache einer BVG-IV-Rente allerdings schwierig und abhängig vom Reglement bzw. der Kulanz.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
Vielen Dank Herr Mösch für die rasche Antwort!
noch eine Frage zum Vorbezug. Muss diesem die Ehefrau zustimmen? Wie ist das wenn sie in Trennung leben?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Gerne beantworte ich diese Frage.
Gemäss Art. 67 Abs. 1bis AHVV kann der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente der AHV nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Eine Zustimmung des Ehegatten ist nicht erforderlich.
Peter Mösch Payot