Wir haben eine Patientin CH, Jahrgang 1993, Beruf: Landschaftsgärtnerin welche im Okt. 2018 einen Unfall hatte. Ihr Arbeitgeber bezahlte ihr noch den Lohn vom Okt. 2018 aus. Seither erhält sie von der SUVA Taggeldleistungen. Für sie stellt sich die Frage, ob sie ab diesem Jahr AHV-Beiträge bezahlen soll. Ihr Brutto Monats-Lohn war Fr. 4‘500.-, zusätzlich erhielt sie den 13. Monatslohn.
Aus meiner Sicht fände ich es sinnvoll, wenn sie in diesem Jahr AHV-Beiträge bezahlt. Damit sie in der AHV möglichst keine Beitragslücke hat, ist dies richtig? Müsste sie sich beim SVA ihres Wohnkantons melden?
Es ist noch unklar wie lange sie nicht arbeitsfähig ist. Eine IV Anmeldung wurde gemacht, es stellt sich die Frage ob sie allenfalls eine Umschulung machen müsste.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Casutt
Die Patientin hat dieses Jahr, wenn ich Sie richtig verstehe, nur Taggeldleistungen aus UVG erhalten und kein Erwerbseinkommen erzielt.
Tatsächlich werden auf solchen Taggeldern keine Beiträge für die AHV/IV/EO erhoben (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Vor diesem Hintergrund ist die Patientin verpflichtet, sich als Nichterwerbstätige bei der AHV zu melden und die entsprechenden Beiträge (Mindestbeitrag CHF 482) zu bezahlen.
Eine Ausnahme besteht, wenn über den Ehepartner bereits auf dessen Lohn mehr als der doppelte AHV-Beitrag bezahlt wurde (Art. 3 Abs. 3 AHVG). Im Zweifel rate ich dazu, dass Ihre Patientin sich bei der Ausgleichskasse, bzw. der SVA des Wohnkantons meldet und klärt, ob eine eigene Beitragspflicht besteht.
Beste Grüsse
Prof. Peter Mösch Payot