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Abzug Zweck-WG vs. familienähnlicher Haushalt

Veröffentlicht:
24.05.2023
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Bei uns auf dem Dienst ist die allgemeine Frage aufgetaucht, wie der GBL bei einem Mehrpersonen-Haushalt berechnet werden soll. Dies inbesondere dann, wenn beispielsweise ein Paar mit einem Dritten zusammenwohnt. Ansatz GBL 1P-im 3-P-HH (möglicherweise inkl. Prüfung EH) oder Abzug Zweck-WG? Eine andere Konstellation könnte auch ein volljähriges Kind mit seiner Mutter plus noch einer zusätzlichen, unbekannten Person sein.

Zu Berücksichtigen gilt, dass die jeweils 3. Person keinen familiären Bezug zu den anderen Mitbewohnern hat und die Haushaltsführung möglichst getrennt geführt wird.

Besten Dank für Ihre Ausführungen.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Danke für Ihre Anfrage.

Im Kanton Luzern sind für Ihre Frage die SKOS-RL anwendbar, mit der Ausnahme, dass der Abzug des GBL für Zweck-WGs 15% ist, bei einer Person, in der Unterstützungseinheit und 20% bei mehreren Personen in der Unterstützungseinheit (vgl. § 8 Abs. 1 SHV LU, SRL 892a).

Bei der Bestimmung der Höhe des GBL hilft es in der Praxis zunächst die Frage zu beantworten, wer eine Unterstützungseinheit bildet. Gemäss der Erläuterung b) zu den SKOS-RL C.2. ist eine Unterstützungseinheit gegeben, sobald die Personen, die zusammenwohnen eine Unterhaltspflicht verbinden, sei dies wegen elterlichem oder ehelichem Unterhaltsrecht oder wegen dem Unterhaltsrecht zwischen eingetragenen Partnern.

So wie ich ihre Beispiele verstehe, wäre dies nicht gegeben, da das Paar nicht verheiratet ist und das volljährige Kind nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

Entsprechend stellt sich im nächsten Schritt die Frage, welche der Hausbewohner:innen einen gemeinsamen Haushalt führen. Falls Sie das gemeinsame führen des Haushalts bejahen und somit von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ausgehen, können Sie den GBL für die Anzahl Personen, die tatsächlich gemeinsam haushalten, gemäss der Äquivalenzskala in den SKOS-RL C.3.1. Abs. 2 festlegen. Als Basis gilt dabei die «Anzahl der Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt». Falls also Mutter und volljähriges Kind respektive das Paar den Haushalt im Sinn der Definition der Familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (SKOS-RL C.3.1. Erläuterung b) gemeinsam führen (= gemeinsames ausüben und/oder finanzieren der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden) und eine (oder beide) der Personen bedürftig ist, hat diese Person Anspruch auf den GBL auf Basis 1 Person im 2 Personenhaushalt, da nur 2 Personen den Haushalt gemeinsam führen. Dasselbe beim (Konkubinats-)Paar: führen sie den Haushalt gemeinsam, gilt der Ansatz nach Anzahl Person im gemeinsam geführten Haushalt.

Innerhalb dieses gemeinsam geführten Haushalts von 2 Personen stellt sich dann die Frage nach einer allfälligen Haushaltsführungsentschädigung (vgl. SKOS-RL D. 4.5), allenfalls nach dem Konkubinatsbeitrag (SKOS-RL D. 4.4.)

Das Verhältnis zur Drittenperson beschreiben Sie als Zweck-WG Situation: sie wohnen nur mit dem Ziel zusammen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, finanzieren aber Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen getrennt respektive üben dies getrennt aus (SKOS-RL, C. 3.2 Erläuterung b). Diesem Verhältnis mit der dritten Person ist mit dem Abzug von 15% vom GBL zu berücksichtigen und dies zwar sowohl bei den Personen im gemeinsam geführten Haushalt (Paar; Mutter + volljähriges Kind) als auch bei der Drittperson.

Konkret hätte dann beispielsweise die Mutter einen GBL von CHF 670.65 (GBL 1 Person im Zweipersonenhaushalt minus 15 % gem. § 8 Abs. 1 SHV LU); die Drittperson (also die Zweck-WG-Mitbewohner:in) einen von 876.35 (GLB 1 Person im Einpersonenhaushalt minus 15% gem. § 8 Abs. 1 SHV LU).

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Beste Grüsse