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Abzug Krankentaggeldversicherung obwohl kein Anspruch besteht

Veröffentlicht:
05.11.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ich habe einen Klienten, welcher einen auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag (10. Mai 2021 bis 10. November 2021) unterschrieben hat. Aufgrund eines Vorfalles wurde er innerhalb der Vertragslaufzeit freigestellt, wobei er sich am gleichen Tag krankschreiben liess. Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit hätte er laut GAV eigentlich nicht (da Vertrag für nicht für länger als 6 Monate abgeschlossen wurde bzw. nicht länger als 6 Monate gedauert hat), da er aber freigestellt wurde, zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis am 10.11.21.

Dem Klienten wurde seitens HR zuerst mitgeteilt, dass er ab dem 91. Krankheitsttag Anspruch auf Krankentaggeld hat. Auf mein Nachfragen hin teilte mir das HR des Arbeitgebers mit, dass auch kein Anspruch auf Krankentaggeld bestehe (aus gleichen Gründen wie Lohnfortzahlung). Dem Klienten wurde aber auf seiner Lohnabrechnung jeden Monat ein Abzug für Krankentagversicherung gemacht.

Deshalb meine Frage: Ist dies rechtlich in Ordnung, Abzüge für eine Versicherung vorzunehmen, wenn von vornerein klar ist, dass der Klient aufgrund der Vertragslaufzeit gar nie einen Anspruch auf Leistungen haben wird?

Besten Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Mit Blick auf die Frage, ob hier ein Anspruch auf Krankentaggelder besteht oder nicht, sollte man die Allgemeinen Vertragsbedingungen der abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung prüfen. Diese sind über den Arbeitgeber einzufordern. Daraus kann abgeleitet werden, ob in diesem Fall eines befristeten Vertrages tatsächlich kein Anspruch auf Krankentaggelder bestehen.

Hinsichtlich der Prämienzahlung gehe ich davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Kollektivkrankentaggeldversicherung besteht. Das hat zur Folge, dass für die Prämienzahlung gegenüber der Versicherung primär der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zuständig ist (Urteil 5C.41/2001 vom 3.7.2001). Die Pflicht des Arbeitnehmers bestünde aber auch gegenüber der Taggeldversicherung subsidiär (Art. 18 Abs. 2 VVG).

Primär geht es hier aber um die Frage der Zulässigkeit des Lohnabzuges im Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber. Ob dieser hier zulässig ist müsste aus dem Arbeitsvertrag, gegebenenfalls dem GAV oder auch dem Personalreglement und dessen Auslegung entnommen werden. Eine strikte Berechtigung nur Prämienabzüge in Kauf nehmen zu müssen, wenn auch Leistungen hypothetisch möglich sind, besteht nicht. Allerdings gilt das Prinzip von Treu und Glauben.

Ich rate dazu, hier die entsprechenden genannten arbeitsrechtlichen Grundlagen zu konsultieren und dann unter Verweis auf "Treu und Glauben" nachzufragen oder zu verlangen, dass eine Rückzahlung der Prämien gewährt wird, falls tatsächlich jede Leistung in jedem Fall ausgeschlossen war. 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot