Zum Inhalt oder zum Footer

Abwälzung Spitalkosten auf Klient

Veröffentlicht:
23.09.2026
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich wende mich mit einer Rechtsfrage betreffend einen Klienten an Sie.

Beim Klienten handelt es sich um einen 57-jährigen Mann, der während der vergangenen 15 Jahren in einem Hotel in X gelebt hat, dort jedoch nie angemeldet war und somit über keinen melderechtlichen Wohnsitz verfügte. Während der gesamten Zeit war er zudem nicht krankenversichert. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er sich durch seine Erwerbstätigkeit, da er während dieser Zeit Vollzeit arbeitete.

Im vergangenen Herbst war es ihm aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr möglich, seiner Arbeit nachzugehen. Er war krankgeschrieben und bezog in der Folge Krankentaggelder. Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestand nicht. Sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte sich zunehmen, woraufhin es Ende 2025 zu einem Suizidversuch kam. Anschliessend wurde er zunächst in einem Spital und danach in einer Klinik behandelt. Da sich zeigte, dass er Unterstützung bei der Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten benötigt, wurde während seines Klinikaufenthaltes durch die Sozialberatung der Klinik eine Beistandschaft beantragt, welche etwa zwei Monate nach Klinikeintritt errichtet wurde. Der Spital- und Klinikaufenthalt war insgesamt etwa 3 Monate lang.

Im Rahmen der Beistandschaft konnte der Klient per Anfang März 2026 bei einer Krankenkasse versichert werden. Zudem wurde ein Inventar erstellt. Dabei wurde ein Konto mit einem Guthaben von mehreren tausend Franken festgestellt, das auf den Namen des Klienten lautet. Der Klient selbst hatte von diesem Konto keine Kenntnis.

Inzwischen sind die teilweise sehr hohen Rechnungen des Spitals für die damalige Behandlung eingegangen. Da zum Zeitpunkt der Behandlung noch keine Krankenversicherung bestand, stellt sich für uns nun die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss. Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme vor Versicherungsbeginn ab. Insbesondere ist für uns unklar, ob der Klient für die Behandlungskosten belangt werden kann, oder wer für die Kosten aufkommen könnte.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilen könnten, wie die rechtliche Situation in diesem Fall zu beurteilen ist und ob eine nachträgliche Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger möglich ist.

Besten Dank für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.

Für eine definitive Antwort müsste ich wissen, welche Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, ob er mal in die Schweiz eingereist ist (und wann), und in welchem Kanton sein Aufenthalt war. Falls notwendig, können Sie mir die entsprechenden Angaben gerne noch nachliefern.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

  1. Gegenüber dem Spital beziehungsweise der Klinik ist grundsätzlich der behandelte Patient Vertragspartner und damit zahlungspflichtig. Eine Beistandschaft ändert daran nichts. Das neu entdeckte Guthaben gehört, soweit es tatsächlich dem Klienten zusteht, zu seinem Vermögen und könnte für offene Rechnungen eingesetzt werden.
  2. Die rückwirkende Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung, und die rückwirkende Pflicht zur Prämienzahlung, sind erstens davon abhängig, ob der Klient während des Spitalaufenthalts in der Schweiz versicherungspflichtig war und ob die verspätete Anmeldung unentschuldbar war: Falls der Betroffene Schweizer Bürger ist, bzw. als Ausländer legalen Wohnsitz in der Schweiz hatte, so bestand wohl auch seit Jahren eine Versicherungspflicht. Diese besteht nämlich bei einem zivilrechtlichen Wohnsitz also bei einem Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibens, also einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Die erwähnte fehlende polizeiliche Anmeldung schliesst eine solchen nicht aus. (Vgl. dazu Art. 3 und Art. 5 KVG, Art. 1 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 23 ZGB; vgl. dazu BGer 9C_536/2017 vom 30.4.2018). Ist jemand in die Schweiz eingereist, so entsteht die Deckung für Behandlungen ab Wohnsitznahme, wenn eine Anmeldung innert dreier Monate erfolgt. Eine verspätete Anmeldung führt grundsätzlich dazu, dass nur Kosten ab Anmeldung übernommen werden (Art. 5 Abs. 2 KVG).
  3. Die Krankenkasse muss daher diese vor Versicherungsbeginn erbrachten Leistungen grundsätzlich nur übernehmen, wenn eine nicht entschuldbare verspätete Anmeldung erfolgte. Das wäre etwa der Fall, wenn die Anmeldung nicht erfolgte wegen einer belegbaren schweren psychischen oder kognitiven Beeinträchtigung. Dafür müsste der Nachweis der entsprechenden Umstände gelingen, etwa über medizinische Akten. Das dann während des Klinikaufenthalts eine Beistandschaft nötig wurde, ist hierfür ein relevantes Indiz, ersetzt aber den Nachweis der konkreten Handlungs- und Einsichtsfähigkeit zur Anmeldung im massgeblichen Zeitraum nicht. Der Suizidversuch, die psychische Krise, die fehlende administrative Unterstützung und die später errichtete Beistandschaft sollten gegenüber der Kasse gut medizinisch und sozialanamnestisch dokumentiert werden, um ev. eine Chance für eine rückwirkende Übernahme zu begründen. Das kann auch entscheidend sein, um einen Prämienzuschlag zu vermeiden oder zu reduzieren (vgl. dazu BGE 129 V 267 E.3.1). 
  4. Ein Sonderfall besteht, wenn die Personen zur Erwerbstätigkeit legal in die Schweiz eingereist ist. Solche Personen müssen gemäss Art. 7 Abs. 2bis KVV ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert sein, unabhängig von Status. Auch bei einem verspäteten Beitritt beginnt in diesem Fall die Versicherung am Tag, an dem die Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist. Falls vorliegend ein solcher Fall vorliegen sollte, müsste zur Etablierung einer Kostenübernahme der Versicherung  Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, AHV-Meldungen und der genaue Status der Aufenthaltsbewilligung eingereicht werden bei der Versicherung.
  5. Falls keine rückwirkende KVG-Deckung durchsetzbar ist, kommen insbesondere Nothilfe, eine Übernahme ungedeckter Gesundheitskosten nach kantonalem Recht, subsidiäre Sozialhilfe oder allenfalls eine Härtefalllösung des Spitals in Frage. Dass früher kein Sozialhilfeanspruch bestand, schliesst eine Prüfung des Anspruchs auf Nothilfe, bzw. Sozialhilfe für die konkreten akuten Behandlungskosten nicht  aus. Im Kanton Zürich gilt dabei, dass Gemeinden Personen in Notlage die notwendige Hilfe leisten müssen. Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Ansonsten kann ein Anspruch bestehen aus Nothilfe (Art. 12 BV; bzgl. Art. 111 Kantonsverfassung Kanton Zürich). 
  6. Bereits angefallene Rechnungen sind allerdings sozialhilferechtlich Schulden. Soweit hier, wie angenommen, die Sozialhilferegeln des Kantons Zürich zur Anwendung kommen, besagt dazu § 22 SHV, dass die Sozialbehörde solche Schulden ausnahmsweise übernehmen kann, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet wird. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich ist dazu eine Gesamtbetrachtung notwendig. Relevant ist wohl insbesondere, ob entsprechende Schulden zu einer gegenwärtigen oder drohenden Notlage führen, etwa durch Betreibung, Gefährdung der Unterkunft oder der Gefährdung einer notwendigen Anschlussbehandlung (vgl. dazu VGer ZH VB.2012.00273 vom 12.7.2012. E.3.1 und E.4.3. 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot