Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wende mich mit einer Rechtsfrage betreffend einen Klienten an Sie.
Beim Klienten handelt es sich um einen 57-jährigen Mann, der während der vergangenen 15 Jahren in einem Hotel in X gelebt hat, dort jedoch nie angemeldet war und somit über keinen melderechtlichen Wohnsitz verfügte. Während der gesamten Zeit war er zudem nicht krankenversichert. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er sich durch seine Erwerbstätigkeit, da er während dieser Zeit Vollzeit arbeitete.
Im vergangenen Herbst war es ihm aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr möglich, seiner Arbeit nachzugehen. Er war krankgeschrieben und bezog in der Folge Krankentaggelder. Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestand nicht. Sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte sich zunehmen, woraufhin es Ende 2025 zu einem Suizidversuch kam. Anschliessend wurde er zunächst in einem Spital und danach in einer Klinik behandelt. Da sich zeigte, dass er Unterstützung bei der Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten benötigt, wurde während seines Klinikaufenthaltes durch die Sozialberatung der Klinik eine Beistandschaft beantragt, welche etwa zwei Monate nach Klinikeintritt errichtet wurde. Der Spital- und Klinikaufenthalt war insgesamt etwa 3 Monate lang.
Im Rahmen der Beistandschaft konnte der Klient per Anfang März 2026 bei einer Krankenkasse versichert werden. Zudem wurde ein Inventar erstellt. Dabei wurde ein Konto mit einem Guthaben von mehreren tausend Franken festgestellt, das auf den Namen des Klienten lautet. Der Klient selbst hatte von diesem Konto keine Kenntnis.
Inzwischen sind die teilweise sehr hohen Rechnungen des Spitals für die damalige Behandlung eingegangen. Da zum Zeitpunkt der Behandlung noch keine Krankenversicherung bestand, stellt sich für uns nun die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss. Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme vor Versicherungsbeginn ab. Insbesondere ist für uns unklar, ob der Klient für die Behandlungskosten belangt werden kann, oder wer für die Kosten aufkommen könnte.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilen könnten, wie die rechtliche Situation in diesem Fall zu beurteilen ist und ob eine nachträgliche Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger möglich ist.
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse