Guten Tag Herr Pärli
Ich bin im Kontakt mit einer Organistin, die in verschiedenen Pfarreien Orgeldienst macht. In einer Pfarrei ist sie dafür 7% angestellt, in den anderen Pfarreien wird sie nach Stunden oder in Form einer Pauschalentschädigung entgolten. Von allen Kirchgemeinden liegen mir je eine Lohnabrechnung vor. Überall werden die Sozialversicherungsprämien AHV, ALV und auch BVG-Prämien abgerechnet. NBU ist nirgends erwähnt. Die Einsätze sind unterschiedlich häufig und nicht voraussehbar. Im 2016 liegen mir von den verschiedenen Arbeitgebern Lohnausweise vor, die insgesamt ein Einkommen von 22604.25 aufweisen. Im Sommer 2017 hat die Organistin den Fuss gebrochen, wodurch sie die Tätigkeiten nicht wahrnehmen konnte. Und nun vor Weihnachten hat sie noch das Handgelenk gebrochen, wodurch sie wiederum arbeitsunfähig ist. Aktuell lebt sie von ihrer 1/2-IV-Rente und einer kleinen PK-Rente. Wie sieht die Lohnfortzahlung bei Unfall aus in einem solchen Fall?
Was gibt es für Möglichkeiten, die Ausfälle aufzufangen, oder fällt sie da durch die Maschen und muss Sozialhilfe beantragen? Eine EL-Anmeldung besteht bereits, sie hatte bis anhin einen minimalen Anspruch und hat dadurch zumindest die Krankenkassenprämie und die Gesundheitskosten finanziert.
Dann noch eine Verständnisfrage: Sie hat mir gesagt, dass eine Kirchgemeinde bewirkt hat, dass sie ins BVG kommt. Wie gesagt, weisen alle Lohnabrechnungen einen Abzug in diesem Bereich vor, teilweise benannt als "Fixabzug". Können Sie mir erklären, wie das möglich ist, obwohl die Gehälter tief unter dem Koordinationsabzug liegen und nicht voraussehbar sind? Ich danke Ihnen für Ihre Antwort und grüsse Sie freundlich, Mirjam Würsch
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
liebe Frau Würsch
Gerne beantworte ich - etwas verspätet - Ihre Fragen.
Ich gehe davon aus, dass die Organistin bereits vor dem Unfall Anspruch auf die halbe IV-Rente hatte. Es geht also, wenn ich Sie richtig verstehe, um die Frage, wie sich der Einkommensausfall aufgrund ihres "nicht invaliden Teils" nach den beiden Unfällen zusammensetzt.
Als angestellte Organistin war/ist IHre Klientin in der obligatorischen Unfallversicherung UVG versichert. Das betrifft zum einen die Berufsunfälle. Für die Folgen eines Nichtberufsunfalles ist Ihre Klientin nur dann versichert ,wenn sie mindestens bei einem Arbeitgeber im Durchschnitt 8 Stunden pro Woche beschäftigt war. Ob das bei Ihrer Klientin der Fall ist, last sich anhand der folgenden Regeln feststellen:
Die Berechnung erstreckt sich über die letzten 3 oder 12 Monate vor dem Unfall, wobei die günstigere Variante zählt.
Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt Beginn bzw. Ende der relevanten Periode (Ziff. 1) zwischen 2 Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unberührt.
Wochen, in denen überhaupt nicht gearbeitet wurde, fallen ausser Betracht. Anders ausgedrückt: Nur Wochen, in denen der/die Verunfallte tatsächlich gearbeitet hat - wenn beispielsweise auch nur 1 Stunde - kommen in die Berechnung.
Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine NBU-Deckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste volle Stunde - ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig.
Bei der Berechnung der Minimalgrenze von wöchentlich 8 Arbeitsstunden sind nicht vertragliche Vereinbarungen (z. B. Beschäftigungsrad 20 %), sondern die konkret geleisteten Arbeitsstunden massgebend (Urteil 8C_434/2014 vom 19.12.2014).
Sollte nun bei einer der Pfarreien die 8 Stunden erreicht worden sein, so ist der Unfall unbedingt der zuständigen Unfallversicherung zu melden. Diesfalls hälte Ihre Klientin Anspruch auf ein UVG-Taggeld in der Höhe von 80% der versicherten Verdienstes. Zudem würden die Behandlungskosten zu Lasten des Unfallversicherers gehen.
Fehlt es indes am ERfordernis der 8 Stunden/Woche, so ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht leistungspflichtig.
So oder so schulden aber alle Arbeitgeber Ihrer Klientin Lohnfortzahlung nach OR 324a, abhängig von der Anzahl Dienstjahres, mindestens aber drei Wochen lang (1. Dienstjahr, ab 2. Dienstjahr je nach anwendbarer Skala).
Nach Ende des Lohnfortzahlungsanspruchs und bei fehlendem gesetzlichem Unfallversicherungsschutz kann gegenüber der EL allenfalls eine Erhöhung verlangt warden, da zum einen das Einkommen aus den Kirchgemeinden wegfällt und zum anderen ein hypothetisches Einkommen für die noch bestehende halbe Nichtinvalidität nicht angerechnet warden kann, da ja weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
Noch zu ihrer letzten Frage:
Im vorliegenden Fall stützt sich die BVG-Versicherung auf Art. 46 BVG:
Art. 46 BVG: Arbeitnehmer
1 Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21'150 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Guten Tag Herr Pärli
Ich danke Ihnen für die umfassende Antwort, die mir bereits weiter hilft. Ich habe nun eruiert und festgestellt, dass die Organistin die 8 Stunden nirgends erreicht. Eine Gemeinde hat ihr aber eine Lohnfortzahlung ausgezahlt. Bei den anderen Gemeinden müsste dies nun noch eingefordert werden. Sie hat überall 10 und mehr Jahre gearbeitet, daher wäre die Lohnfortzahlung je nach Skala 3 oder 4 Monate. Verhält es sich mit den durchschnittlichen Einsätzen, die als Grundlage für die Lohnfortzahlung gerechnet werden gleich wie Sie beschrieben haben bei der Frage nach der Unfallversicherung? Werden rückwirkend 3 Monate bzw. 1 Jahr angeschaut und die vorteilhaftere Variante angenommen? Wie ist es, wenn in einem Monat kein Einsatz geleistet wurde, wird dieser dann mitberücksichtigt bei der Berechnung des Durchschnittes? Insgesamt geht es wahrscheinlich schlussendlich um die Nachzahlung ein paar weniger Einsätze.
Die Unfälle ereigneten sich im 2017. Es wurde unterlassen, die EL darüber zu informieren und eine Neuberechnung anzufordern. Macht das allenfalls noch Sinn, dies rückwirkend zu probieren oder ist die Sache abgeschlossen. Die Klientin arbeitet mittlerweile wieder wie vorher. Ich danke Ihnen nochmals für die Beantwortung dieser Fragen und grüsse Sie herzlich, Mirjam Würsch
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Würsch
Gerne kann ich IHnen auch diese Fragen beantworten.
Sie fragen:
Verhält es sich mit den durchschnittlichen Einsätzen, die als Grundlage für die Lohnfortzahlung gerechnet werden gleich wie Sie beschrieben haben bei der Frage nach der Unfallversicherung? Werden rückwirkend 3 Monate bzw. 1 Jahr angeschaut und die vorteilhaftere Variante angenommen? Wie ist es, wenn in einem Monat kein Einsatz geleistet wurde, wird dieser dann mitberücksichtigt bei der Berechnung des Durchschnittes? Insgesamt geht es wahrscheinlich schlussendlich um die Nachzahlung ein paar weniger Einsätze.
Meine Antwort: Das OR sieht bei der Lohnfortzahlung nach ARt. 324a OR vor, dass Anspruch auf "den darauf entfallenen Lohn" besteht. Gemeint ist somit, dass Ihre Klientin während der Arbeitsunfähigkeit so zu stellen ist, wie wenn sie gearbeitet hätte. An sich würde so kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, , wenn in der fraglichen Zeit auch ohne Unfall nicht gearbeitet worden wäre. Allerdings wird in der Praxis in solchen Fallen ähnlich wie in der UV auf eine Durchschnittsperiode abgestützt, z.B. durchschnittlicher Verdienst im letzten Jahr.
Ihre zweite Frage: Die EL-Berechnung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, vgl. Sie dazu die Art. 23 - 25 der ELV (Verordnung zur Ergänzungsleistung).
Genügen IHnen dies Auskünfte? Mit freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Guten Tag Herr Pärli
auch etwas verspätet danke ich Ihnen für Ihre Antwort. Und es ist tatsächlich so, dass der Fall bei mir noch nicht abgeschlossen ist. Ich hatte nämlich zwischenzeitlich mit dem Personalamt Nidwalden Kontakt in dieser Angelegenheit. Dort habe ich im Gegensatz zu Ihrer Aussage: "So oder so schulden aber alle Arbeitgeber Ihrer Klientin Lohnfortzahlung nach OR 324a, abhängig von der Anzahl Dienstjahres, mindestens aber drei Wochen lang (1. Dienstjahr, ab 2. Dienstjahr je nach anwendbarer Skala)" folgende Mitteilung erhalten. Öffentlich rechtliche Arbeitgeber richten sich nach dem Personalreglement. Dieses ist beim Kanton und bei der Kirche in etwas dasselbe. Dort drin steht, dass Mitarbeitende, die über 8 Stunden pro Woche Lohnfortzahlung bei Unfall erhalten. Gemäss den Aussagen des Personalamtes, erhalten jene, die unter 8 Stunden arbeiten, keine Lohnfortzahlung. Ich habe darauf hingewiesen, dass dies im OR anders geregelt ist. Darauf hin habe ich die Antwort erhalten, dass das Reglement bei öffentlich rechtlichen Organisationen über dem OR stehen.
Meine Frage an Sie: Stimmt das?
Ich habe nächsten Montag mit meiner Klientin ein Gespräch geplant um mit ihr diese Angelegenheit nochmals zu besprechen. Es wäre toll, wenn Sie mir bis dahin eine Antwort geben könnten. Vielen Dank.
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Würsch
Wenn für die Pfarrei das Personalrecht Nidwaldens anwendbar ist, dann ist auf § 26 Personalgesetz Nidwalden hinzuweisen:
Art. 26 Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung
Bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung zufolge Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft, Unfall und Erfüllung gesetzlicher Pflichten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Lohn
Die Verordnung zum Personalgesetz hält fest:
§ 17 Unfall
1 Bei Berufsunfällen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die volle Entlöhnung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder Pensionierung sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen.
2 Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die acht oder mehr Wochenstunden (Lehrkräfte: 240 Minuten Nettounterrichtsdauer) bei der gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitgeber arbeiten, Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf die volle Entlöhnung für die Dauer der ersten drei Monate. Für die folgende Zeit vermindert sich der Entlöhnungsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung. Beträgt die Anstellungszeit bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim gleichen Arbeitgeber sechs oder mehr Jahre, erhöht sich der Anspruch auf volle Entlöhnung auf sechs Monate. [10]
3 Die Versicherungsleistung fällt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
§ 16 der Verordnung sieht überdies vor, dass bei Krankheit eine Lohnfortzahlungspflicht besteht (3 Mte 100%, danach Krankentaggeld)
Meines Erachtens sind Gesetz und Verordnung so auszulegen:
- Grundlage bildet die gesetzliche Verpflichtung, bei Krankheit UND Unfall Lohrtzahlung zu leisten.
- In der Verordnung wird ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Nichtberufsunfällen nur gewährt, wenn eine Beschäftigung von mindestens acht Stunden pro Woche vorliegt.
- bei kleineren Pensen als acht STunden bleibt es aber m.E. bei der gesetzlichen Pflicht zur Lohnfortzahlung. Da das Nidwaldner Personalrecht die Frage der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall im FAlle einer Beschäftigung von weniger als acht STunden nicht regelt, handelt es sich um eine Gesetzeslücke, die durch Heranziehen der REgelungen im OR (Art. 324a OR) zu füllen ist.
Zusammenfassend: Ja, das öffentliche Personalrecht des Kantons geht dem OR vor. Aber, das öff. Personalrecht des Kantons Nidwalden gewährt bei Krankheit und Unfall einen gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch, im Gesetz steht nicht wie lange dieser dauert. IN der Verordnung wird nur das Fall dejenigen Arbeitnehmer geregelt, die acht Stunden und mehr beschäftigt sind. Daraus kann m.E. nicht geschlossen warden, für diese Personen bestehe kein Lohnfortzahlungsanspruch, dies müsste ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert sein, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Deshalb kommt m.E. Art. 324a OR lückendfüllend zur Anwendung.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit freundlchen Grüssen
KUrt Pärli
Öffentlich rechtliche Arbeitgeber richten sich nach dem Personalreglement. Dieses ist beim Kanton und bei der Kirche in etwas dasselbe. Dort drin steht, dass Mitarbeitende, die über 8 Stunden pro Woche Lohnfortzahlung bei Unfall erhalten. Gemäss den Aussagen des Personalamtes, erhalten jene, die unter 8 Stunden arbeiten, keine Lohnfortzahlung. Ich habe darauf hingewiesen, dass dies im OR anders geregelt ist. Darauf hin habe ich die Antwort erhalten, dass das Reglement bei öffentlich rechtlichen Organisationen über dem OR stehen.
Meine Frage an Sie: Stimmt das?
Ich habe nächsten Montag mit meiner Klientin ein Gespräch geplant um mit ihr diese Angelegenheit nochmals zu besprechen. Es wäre toll, wenn Sie mir bis dahin eine Antwort geben könnten. Vielen Dank.
Guten Tag Herr Pärli
Gemäss Ihrer Antwort bin ich zurzeit daran, mit dem Personalamt Nidwalden die Lücke zu klären und ich bin gespannt, was dabei heraus kommt. Nun noch eine Anschlussfrage: Die Organisten sind in der Praxis aus einem Pool. Sie erhalten von den Pfarreien Anfragen für Einsätze tragen sich dort in Listen ein. Ihre Zusagen werden verbindlich gehandhabt. Aber es besteht eigentlich kein Arbeitsvertrag zwischen Kirchgemeinde und Organist. In unsere Abhandlung bei Unfall in dieser Situation überhaupt relevant oder erübrigt sich das, wenn kein "normales" Anstellungsverhältnis besteht? Wie müsste ein "normales" Arbeitsverhältnis in diesem Fall aussehen?
Mit meinen Fragen an Sie verfolge ich das Ziel, einerseits für die Klientin das Bestmögliche herauszuholen, andererseits aber auch als Mitarbeiterin der Landeskirche Grundlagen zu schaffen um für solche Arbeitnehmer prekäre Arbeitsverhältnisse zu verbessern. Ich danke Ihnen für die Antwort.
Frage beantwortet am
Andreas Petrik
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Würsch
Ich vertrete Herrn Pärli während seiner Ferienabwesenheit und erlaube mir deshalb Ihnen zu antworten.
Falls kein Arbeitsvertrag zwischen den Pfarreien und den Organisten bestehen würde, stellt sich die Frage der Lohnfortzahlung nicht. Mangels Arbeitnehmereigenschaft besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Auch besteht kein Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Unfallversicherung, da nur für Arbeitnehmer ein Obligatorium besteht. Die Absicherung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit liegt bei den Organisten. In der Regel wird eine Taggeldversicherung abgeschlossen, die nach der vereinbarten Wartefrist während zwei Jahren Taggelder erbringt. Für die Zeit danach kann eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Da diese Versicherungen nicht obligatorisch sind, besteht auch keine Aufnahmepflicht. Ältere und gesundheitlich vorbelastete Personen werden kaum solche Policen erhalten – oder nur zu horrenden Prämien und bei geringen Leistungen.
Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt lässt sich nicht abschliessend beantworten. Relevant sind die konkreten Umständen des Einzelfalles. Zu diesen Umständen gehören die Freiheiten in zeitlicher (wann erfolgt der Einsatz?) und sachlicher (was ist Gegenstand des Einsatzes?) Hinsicht, die Weisungsunterworfenheit und das Kontrollrecht. Ich gehe davon aus, dass es sich bei einem Organisten um einen Arbeitnehmer handelt. Er muss zu einer bestimmten Zeit seine Leistung erbringen und hat auch inhaltlich wohl kaum Freiheiten.
Die einzelnen Kirchgemeinden sind gestützt auf das Gemeindegesetz befugt, die Anstellungsbedingungen selber festzulegen. Soweit ersichtlich, finden sich jedoch keine besonderen Vorschriften für Organisten. Ebenfalls habe ich keine Bestimmungen gefunden, die Grundlage für eine privatrechtliche Anstellung sein können. Meines Erachtens stehen Organisten deshalb in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis und die kantonale Gesetzgebung (v.a. Personalgesetz und Vollzugsverordnung) finden Anwendung.
Zur Ihrer Frage, wie ein «normales Arbeitsverhältnis» auszusehen hätte: Ich habe gesehen, dass der Kanton Luzern unter anderem mit den Organisten einen Rahmenarbeitsvertrag abschliesst (siehe Anhang). Ich finde das eine gute Lösung. Im Arbeitsvertrag sollten auf jeden Fall folgende Elemente enthalten sein: Parteien, Entlöhnung unter Hinweis auf das einschlägige Lohnsystem, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Verweis auf das Kantonale Personalrecht (woraus sich der übrige Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergibt).
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen zu dienen.
Freundliche Grüsse
Andreas Petrik