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Abokosten Mobiltelefon von Arbeitgeber

Veröffentlicht:
29.03.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pärli
Klientin arbeitet bei einem Verband und braucht für die verschiedenen Einsatzorte Internet. Mit dem Laptop und der Hotspotfunktion hat sie Zugriff auf eine Datenbank, sollte die Email lesen und sich per SMS Authentifizieren können.
Nun schreibt der Arbeitgeber in einer Vereinbarung, dass die Abokosten zur Hälfte durch den Arbeitnehmer übernommen werden. Die Klientin hat absolut kein Interesse an einer privaten Nutzung des Gerätes. Sie hat schon gestaunt, dass die SIM-Karte für das eigene Mobile mit der eigenen Identitätskarte registriert wurde.
Kann der Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung verlangen?
Ist es auch legitim, dass die persönliche ID zur Registrierung der SIM-Karte gebraucht wurde?
Herzlichen Dank für ihre konstruktiven Gedanken
Patrick Stadelmann

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Stadelmann
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Art. 327 OR hält fest:
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen

  1. Arbeitsgeräte und Material
    1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
    2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
    Art. 327a OR
  2. Auslagen
    a. im Allgemeinen
    1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
    2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
    3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
    Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Wenn ein Notebook und ein Handy (SMS-Code) für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind, so hat die Arbeitgeberin diese Geräte zu organisieren und bezahlen. Es sind aber vertragliche Vereinbarungen zulässig, wonach der Arbeitnehmer die Geräte selbst beschafft, und, vorbehaltlich anderer Abmachung, dafür entschädigt ist (Amortisation).
    Art. 327a OR betrifft Auslagen, das sind im vorliegenden Zusammenhang die Abo-Kosten. Hier ist zu beachten, dass eine Abrede, wonach der Arbeitnehmer die Auslagen ganz oder teilweise selber tragen muss, unzulässig sind.
    Was bedeuten diese gesetzlichen Regelungen nun für ihren Klienten?
    Es ist zulässig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer sein eigenes Handy für die berufliche Arbeit benutzt. Er muss diesfalls aber dafür entschädigt werden, zum einen für die Amortisation des Handys zum zum anderen muss die Arbeitgeberin zwingend die beruflich bedingten Abo-Kosten übernehmen .
    Im vorliegenden Fall unterbreitet die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine "halbe-halbe"Lösung. Diese ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht geschäftliche Auslagen privat bezahlen muss.
    Nun besteht ja, wenn ich die Frage richtig verstehen, das Hauptproblem Ihres Klienten darin, dass er gar kein Interesse an einem vom Geschäft teil finanzierten Abo hat. Die einfachste Lösung wäre deshalb, wenn das Geschäft ihrem Klienten ein günstiges Handy auf pre-paids-Basis finanziert. Ihr Klient nutzt dieses Handy ausschliesslich für berufliche Kontakte und rechnet mit der Arbeitgeberin die nachgewiesenen pre-paid Kosten ab.
    Genügen Ihnen diese Angaben?
    Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
    Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Pärli
Wir konnten mit den hilfreichen Angaben die nächsten Schritte andenken und die Klientin wird nun wohlwollend und gut getragen das Gespräch suchen. Vielen Dank für Ihre wertvolle Unterstützung!
Herzliche Grüsse
Patrick Stadelmann