Sehr geehrte Damen und Herren
Ich führe die Beistandschaft einer 55-jährigen Person XY. Diese lebt von einer ganzen IV-Rente. Zudem sehen die Vermögensverhältnisse wie folgt aus:
- ½-Anteil von CHF 128'000.00 an einem Maiensäss mit Stall und Wiese (Miteigentum mit einer Familienangehörigen-Person)
- Der Vater hat Person XY eine 5.5-Zimmerwohnung mit Verkehrswert von CHF 970'000.00 übertragen mit lebenslanger Nutzniessung zu Gunsten des Vaters.
Aufgrund der Vermögensverhältnisse hat Person XY keinen EL-Anspruch. Somit muss diese*r mit seiner IV-Rente von rund CHF 2'016.00 für seine Lebenskosten sowie alle weiteren Ausgaben (NE-Beiträge, Krankheitskosten etc.) aufkommen.
Mit einer Übernahme der Mehrmiete hätte Person XY einen SH-Anspruch von monatlich CHF 83.95.
Mein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe wurde nun abgewiesen. Die Argumentation der Gemeinde lautet wie folgt:
- Keine ausreichenden Bemühungen dargelegt, ob Familienangehörigen-Person den Maiensäss-Anteil abkaufen bzw. abkaufen und in Raten abbezahlen würde.
- Hinweis auf Verwandtenunterstützungspflicht durch den Vater.
Ich war bereits mit beiden Parteien vorgängig in Kontakt und konnte keine Einigung erzielen.
Meiner Meinung nach ist die Prüfung der sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht Aufgabe der Beistandsperson. Es handelt sich dabei um eine sozialhilferechtliche Abklärung, welche durch die zuständigen Sozialleistungen vorzunehmen ist.
Aufgrund dessen bin ich der Meinung, dass die Sozialleistungen als letztes Auffangnetz einspringen müssen.
Ich bitte um rechtliche Unterstützung in meiner Argumentation gegenüber der Gemeinde für eine Stellungnahme sowie um Inputs/Möglichkeiten für das weitere Vorgehen in diesem Fall.
Besten Dank für die Bemühungen.