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Ablehnung BVG /zeitliche Konnexität

Veröffentlicht:
06.03.2026
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Grüezi


Klient*in bezieht mittlerweile eine IV-Rente. Im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung klären wir derzeit einen möglichen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab. Zwei involvierte Pensionskassen haben einen Leistungsanspruch jedoch abgelehnt.


  • IV-Anmeldung: 22.06.2022

  • Gemäss Mitteilung der IV-Stelle erfolgte die Anmeldung nicht verspätet

  • Beginn Wartejahr: 01.11.2021

  • Wiedereingliederungsversuch mit IV-Taggeld: 01.09.2023 – 31.03.2024

  • IV-Rentenbeginn: 01.03.2024

Gemäss einem IV-Gutachten wird festgehalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung bereits seit 01.07.2019 bestehe.

Erwerbsverlauf

Nach diesem Zeitpunkt war Klient*in jedoch wiederholt erwerbstätig:

·        28.01.-05.08.2019 (8 Monate)

·        01.04.-31.10.2020 (7 Monate)

·        01.06.-31.10.2021 (5 Monate)

·        01.06.-31.10.2021 (5 Monate)

·        01.07.-31.08.2022 (2 Monate)

Klient*in hat wie folgt ALV Taggelder bezogen:

01.08.-31.12.2019

01.01.-31.03.2020

01.11.-31.12.2020

01.01.-31.05.2021

01.11.-31.12.2021

01.01.-31.10.2022

Beurteilung der Pensionskassen

Die XXX lehnt eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, die massgebende Arbeitsunfähigkeit habe bereits am 01.07.2019 begonnen und liege somit vor Eintritt in ihre jeweilige Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung der XXXX lehnt ab, da sie vom Beginn Wartejahr 01.11.2021 ausgehen und die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht nicht erfüllt sind.

Aus unserer Sicht stellt sich die Frage, ob aufgrund der mehrfachen Erwerbsphasen und der wiederholten Vermittlungsfähigkeit allenfalls von einer Unterbrechung der zeitlichen Konnexität auszugehen wäre (vgl. BGer Urteil 9C_108/2013 E. 4.2).

  1. Ist es in einer solchen Konstellation plausibel, dass die zeitliche Konnexität als unterbrochen betrachtet werden könnte?

  2. Ist die XXXX aufgrund der Versicherung während des ALV-Bezugs leistungspflichtig (Beginn Wartejahr 01.11.2021)?

  3. Empfehlung Anwalt?

Besten Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.


Entscheidend für die Frage der zeitlichen Konnexität gemäss Art. 23 BVG sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung in den ärztlichen Berichten, die Motive hinter der Wiederaufnahme der Arbeit, bzw. hinter der jeweiligen Arbeitsaufgabe nach einigen Monaten (vgl. etwa BGE 134 V 20 E. 3.2.1). 


Praxisgemäss gilt, dass eine neue Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80% oder mehr von mehr als ca. drei bis sechs Monaten normalerweise die zeitliche Konnexität unterbricht und eine neue Anknüpfung begründet, vorbehaltlich besondere Umstände. So auch BGer 9C_895/2013.  


Auch eine mehr als dreimonatige Tätigkeit ist aber etwa dann keine Unterbrechung , wenn es ein blosser Arbeitsversuch war( BGE 120 V 112). 

Die Frage der zeitlichen  Konnexität hängt im vorliegenden Fall auch davon ab, in welchem Ausmass die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wurde, ob also die in der Frage genannten Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80% oder mehr erbracht wurden. 

Zu beachten sind auch die medizinischen Einschätzungen zum Charakter der Erkrankung. Besonderheiten bestehen bei Schubkrankheiten wie Schizophrenie, für welche einen wellenförmigen Verlauf typisch ist. Hier gilt die zeitliche Konnexität selbst bei längeren Arbeitsfähigkeiten eher nicht als unterbrochen. 


Falls im vorliegenden Fall die längeren Tätigkeiten jeweils mit voller oder fast voller Arbeitsfähigkeit erfolgten, ohne dass besondere Umstände vorlagen, spricht aber einiges dafür, dass an die dann relevanten Vorsorgeverhältnisse (PK) anzuknüpfen ist.


Vom Vorgehen her ist zu raten, diese rechtliche Einschätzung der in Frage stehenden PK bzw. den in Frage stehenden PK mitzuteilen und ev. auf die Vorleistungspflicht der letzten PK hinzuweisen. Ebenso ist es ratsam bereits darauf zu verweisen, dass man ansonsten gezwungen sei, den Klageweg zu beschreiten. Für eine entsprechende Klage rate ich, anwaltschaftliche Hilfe beizuziehen.


Ich hoffe, das dient!


Prof. Peter Mösch Payot