Grüezi
Klient*in bezieht mittlerweile eine IV-Rente. Im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung klären wir derzeit einen möglichen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab. Zwei involvierte Pensionskassen haben einen Leistungsanspruch jedoch abgelehnt.
IV-Anmeldung: 22.06.2022
Gemäss Mitteilung der IV-Stelle erfolgte die Anmeldung nicht verspätet
Beginn Wartejahr: 01.11.2021
Wiedereingliederungsversuch mit IV-Taggeld: 01.09.2023 – 31.03.2024
IV-Rentenbeginn: 01.03.2024
Gemäss einem IV-Gutachten wird festgehalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung bereits seit 01.07.2019 bestehe.
Erwerbsverlauf
Nach diesem Zeitpunkt war Klient*in jedoch wiederholt erwerbstätig:
· 28.01.-05.08.2019 (8 Monate)
· 01.04.-31.10.2020 (7 Monate)
· 01.06.-31.10.2021 (5 Monate)
· 01.06.-31.10.2021 (5 Monate)
· 01.07.-31.08.2022 (2 Monate)
Klient*in hat wie folgt ALV Taggelder bezogen:
01.08.-31.12.2019
01.01.-31.03.2020
01.11.-31.12.2020
01.01.-31.05.2021
01.11.-31.12.2021
01.01.-31.10.2022
Beurteilung der Pensionskassen
Die XXX lehnt eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, die massgebende Arbeitsunfähigkeit habe bereits am 01.07.2019 begonnen und liege somit vor Eintritt in ihre jeweilige Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung der XXXX lehnt ab, da sie vom Beginn Wartejahr 01.11.2021 ausgehen und die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht nicht erfüllt sind.
Aus unserer Sicht stellt sich die Frage, ob aufgrund der mehrfachen Erwerbsphasen und der wiederholten Vermittlungsfähigkeit allenfalls von einer Unterbrechung der zeitlichen Konnexität auszugehen wäre (vgl. BGer Urteil 9C_108/2013 E. 4.2).
Ist es in einer solchen Konstellation plausibel, dass die zeitliche Konnexität als unterbrochen betrachtet werden könnte?
Ist die XXXX aufgrund der Versicherung während des ALV-Bezugs leistungspflichtig (Beginn Wartejahr 01.11.2021)?
Empfehlung Anwalt?
Besten Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.