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Abgrenzung Unterhaltspflicht / Verwandtenunterstützung

Veröffentlicht:
19.12.2025
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Wir haben folgende Unterstützungsanfrage erhalten: Familie, bestehend aus 2 Erwachsenen, 1 minderjährige Tochter, 1 volljähriger Sohn (gerade 18 geworden). Die Familie wohnt zusammen im Eigenheim. Der Sohn musste seine IV-unterstützte Lehre abbrechen, ist momentan in einer Tagesklinik in psychologischer Behandlung, und wohnt weiterhin zuhause. Die IV hat sich zurückgezogen, weil der Sohn nicht arbeitsfähig ist. Es muss zuerst eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden, damit die IV mit den Massnahmen wieder einsteigt. Von der Tagesklinik wurde die Empfehlung für ein Integrationsangebot für Jugendliche, welches Struktur, praktische Arbeit, schulische Unterstützung und individuelle Förderung bietet, gemacht. Das Programm kostet knapp Fr. 5000.- pro Monat. Der Jugendliche ist weiterhin gewillt, eine Ausbildung zu machen.

Unsere Fragen:

Da der Sohn im Moment keine Ausbildung macht, kommt dann klar die Verwandtenunterstützung zum Tragen, oder ist der Wille, eine Ausbildung zu machen, ausreichend, dass die Unterhaltspflicht greift?

Bei Verwandtenunterstützung, ist für den Sohn ein eigenes Budget zu erstellen und sind die Programmkosten als SIL in sein Budget aufzunehmen. Sollte keine Verwandtenunterstützung berechnet werden können, müsste somit das Programm plus ein GBL (und Gesundheitskosten und weitere SIL) ausbezahlt werden, richtig?

Wie sieht es mit der Sicherung der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf einen Grundbucheintrag bei Verwandtenunterstützung aus? Ist dieser nur möglich, wenn die Verwandtenunterstützung berechnet werden kann, also nach Abzug der Einkommens- und Vermögensfreibeträge, oder ist im Hinblick auf ein späteres Erbe ein Eintrag der geleisteten Sozialhilfe möglich, auch wenn aktuell kein Verwandtenunterstützungsbeitrag geleistet werden muss? wenn ja, wie müsste eine solche Rückzahlungsverpflichtung aussehen, wer ist Schuldner - die Eltern oder der potentielle Erbe, also der Sohn?

Besten Dank und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Fragen, die ich gerne folgendermassen beantworte:

Bei der Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich davon aus, dass die Eltern selbst d.h. ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den volljährigen Sohn nicht bedürftig sind und ihren Lebensunterhalt und den des minderjährigen Kindes aus eigenen Mitteln finanzieren können. Dies deshalb, weil Sie die Frage stellen, ob eine Verwandtenunterstützung einberechnet werden kann. Die Voraussetzungen für eine solche sind u.a. nur dann gegeben, wenn die Eltern dazu finanziell in der Lage sind. Sollten die Eltern vorliegend selbst bedürftig sein, sind die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützung nicht gegeben.

Da der volljährige Sohn im Haushalt der Eltern nach der Handhabung im Kanton Zürich (Sozialhilfehandbuch Kapitel 6.2.01 und SKOS-RL C.2 Erläuterungen Lit. b) eine eigene Unterstützungseinheit bildet, d.h. für ihn ein eigenes Budget zu erstellen ist, hat er ein eigenes Unterstützungsgesuch einzureichen und bei der Bemessung der Bedürftigkeit sind ausschliesslich seine anrechenbaren Aufwendungen seinen anrechenbaren Einnahmen bzw. seinem Vermögen gegenüber zu stellen. Die Bedürftigkeit ist nach SKOS-RL C.2 Erläuterungen Lit. a zu berechnen. Nicht zu berücksichtigen sind davon abweichend Integrationszulagen (IZU). Zu berücksichtigen sind dagegen die notwendigen situationsbedingten Leistungen (Sozialhilfehandbuch Kapitel 6.2.05).

Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Massgebend ist dabei, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob die Situation durch eine zusätzliche Leistung entscheidend verbessert werden kann. Die Leistung muss dabei in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (Sozialhilfehandbuch Kapitel 8.1.01). Als situationsbedingte Leistungen können somit alle Leistungen übernommen werden, die die Zielsetzung der Verbesserung der individuellen Situation einer Person unterstützen. Die Sozialhilfe hat dabei ein Ermessen, muss aber ihren Entscheid begründen. Vorliegend hat die Sozialhilfe deshalb zu prüfen, ob die Kosten für das Integrationsangebot in das Budget aufzunehmen sind. Dabei hat sie abzuwägen, inwieweit das Programm die Situation der betroffenen Person voraussichtlich verbessern kann und ob der Aufwand in einem sinnvollen Verhältnis zum Aufwand steht oder ob es allenfalls eine geeignetere oder gleich geeignete aber günstigere Lösung gibt.

Ist der volljährige Sohn – mit oder ohne Kosten für das Integrationsprogramm – bedürftig, so ist die Unterstützung aufzunehmen. Als junger Erwachsener (18 – 25 Jahre) hat er Anspruch auf einen Grundbedarf nach Kopf-Quote, da er im Haushalt der Eltern lebt (Sozialhilfehandbuch Kapitel 7.1.06 und SKOS-RL C.3.2). Vorliegend hat er deshalb Anspruch auf die Quote für eine Person in einem 4-Personenhaushalt. Wohnen junge Erwachsene ohne abgeschlossene Erstausbildung bei ihren Eltern, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnkosten (SKOS-RL C.4.2). Es sind ihnen nur dann Wohnkosten anzurechnen, wenn den Eltern die Übernahme der gesamten Wohnkosten nicht zugemutet werden kann (dies wäre vorliegend wohl nur dann der Fall, wenn die Eltern selbst bedürftig wären). Zudem sind die Kosten für die medizinische Grundversorgung nach SKOS-RL C.5 von der Sozialhilfe zu finanzieren. Sollten die Kosten für die Integrationsmassnahme als zielführend und verhältnismässig erachtet werden, sind auch die Kosten dafür als situationsbedingte Leistungen ins Budget aufzunehmen unbesehen davon, ob die Voraussetzungen für eine Verwandtenunterstützungspflicht gegeben sind oder nicht. Die Übernahme von weiteren situationsbedingten Kosten ist im Einzelfall zu prüfen.

Aufgrund des in § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes Zürich aufgeführten Subsidiaritätsprinzips gilt es von der Sozialhilfe auch zu prüfen, ob andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zur Verfügung stehen oder erhältlich gemacht werden können. Bei jungen Erwachsenen, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, stehen die elterlichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 277 des Zivilgesetzbuches (ZGB) im Fokus. Diese sind von den Eltern nach Abs. 2 nach Volljährigkeit dann weiterhin geschuldet, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Zu den Umständen, die genauer geprüft werden, gehören unter anderem:

– der bisherige Ausbildungsverlauf

– die finanzielle Situation der Eltern

– die Möglichkeiten des Kindes, aus eigenem Erwerb oder Vermögen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten

– das persönliche Verhältnis zwischen Kind und Eltern.

Das Bundesgericht hat in BGE 115 II 123 vom 17. März 1989 festgehalten, dass die Ausbildung nicht nur die eigentliche Berufsschulung sei. Ein Anspruch sei aber nur über die Mündigkeit hinaus gegeben, wenn der Ausbildungsplan zumindest in seinen Grundzügen bereits vor der Mündigkeit angelegt gewesen sei (E. 4b).

Im von Ihnen geschilderten Fall spricht aus meiner Sicht dafür, dass die Voraussetzungen von Art. 277 ZGB gegeben sind, dass der volljährige Sohn versucht, seine Gesundheit soweit zu verbessern, dass er wieder arbeiten und eine Ausbildung aufnehmen kann und er damit auf dem Weg ist, wenn immer möglich eine Ausbildung abzuschliessen. Eine abschliessende Beurteilung ist mir aber nicht möglich. Sollten die Eltern nicht freiwillig bereit sein, einen Elternbeitrag zu bezahlen, so bliebe nur der Gerichtsweg durch den volljährigen Sohn oder allenfalls die Sozialhilfe (siehe Kapitel 17.2.02).

Sind die Voraussetzungen für einen Elternunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht gegeben, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützung der Eltern für ihren volljährigen Sohn nach Art. 328 f. ZGB gegeben sind. Dafür müssen die Eltern in günstigen Verhältnissen leben und die Pflicht darf nicht unbillig erscheinen . Die Verhältnisse sind dabei im Einzelfall zu prüfen (Sozialhilfehandbuch Kapitel 17.3.02). Erscheinen die Eltern unterstützungspflichtig oder sind nicht bereit, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, kann die Sozialhilfe die unterstützte Person anweisen, ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen (Sozialhilfehandbuch Kapitel 17.3.02).

Ich empfehle deshalb vorliegend, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen und mit ihnen zu besprechen, ob und in welchem Umfang sie bereit und in der Lage sind, Elternbeiträge oder allenfalls Verwandtenunterstützung zu bezahlen. Findet sich einvernehmlich eine finanziell angemessene Lösung, so ist eine Klageeinreichung nicht notwendig und es könnte allenfalls offengelassen werden, ob es sich rechtlich um einen Elternbeitrag nach Art. 277 ZGB oder um Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB handelt. Findet sich keine einvernehmliche Lösung, ist abzuwägen, ob die Eltern auf die Bezahlung von Elternbeiträgen und subsidiär Verwandtenunterstützung einzuklagen sind oder ob auf beide oder eine der beiden Klagen verzichtet wird. Dabei sind die Erfolgschancen abzuwägen (finanzielle Verhältnisse Eltern und aktuell Ausbildung oder nicht).

Sie fragen abschliessend, wie es mit der grundbuchrechtlichen Sicherung der Verwandtenunterstützung aussehe. Sei eine solche Sicherung auch möglich, wenn aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse keine Verwandtenunterstützung geschuldet sei?

Meiner Ansicht nach besteht rechtlich keine Möglichkeit, die Verwandtenunterstützungspflicht bzw. die Sicherung dieser gegen den Willen der Eltern oder ohne diesbezüglichen Gerichtsentscheid mittels Grundbucheintrag durchzusetzen, wenn die fragliche Liegenschaft im Eigentum der Eltern steht, die nicht bedürftig sind, da ein allfälliger Anspruch gegenüber den Eltern auf Zivilrecht basiert.  Ich finde auch im Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich und auch in den SKOS-RL keine entsprechende Ausführungen. Gemäss § 19 SHG kann die Sozialhilfe von der bedürftigen Person aber die Abtretung einer Forderung verlangen soweit zulässig oder die rückwirkende Auszahlung direkt an die Sozialhilfe.

Abschliessend sei noch ausgeführt, dass geprüft werden kann, ob der volljährige Sohn sich an der Hausarbeit beteiligt und dafür Anspruch auf eine Haushaltsentschädigung hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse