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abgelehnter Kantonswechsel

Veröffentlicht:
20.04.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Ich habe einen Klienten mit C Bewilligung der diese Tage einen ablehnenden Entscheid bezüglich Kantonswechsel (Zürich nach St. Gallen) erhalten hat. Wir unterstützen ihn seit 01.11.2017 bis heute vollumfänglich. Davor wurde er von uns vom 2014 bis Frühling 2017 von uns unterstützt. Dazwischen war er in einer Gemeinde im Kanton Zürich und hatte da auch die Bewilligung vom Migrationsamt erhalten. Er muss nun per 18.05.2018 den Kanton St. Gallen verlassen.
Wie gehen wir nun vor? Uns wurde vorgeschlagen, dass wir eine Einstellungsverfügung erstellen sollen per 18.05.2018. Sollte sich der Kantonswechsel verzögern, müssten wir die reguläre Sozialhilfeleistungen ausrichten und diese dann mit der Gemeinde im Kanton ZH verrechnen.
Würden Sie dieses Vorgehen befürworten bzw. ist dies der korrekte rechtliche Weg?
Freundliche Grüsse
Lilo Abderhalden

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Abderhalden
Vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Im Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen findet sich keine konkrete Regelung zum Thema "abgelehnter Kantonswechsel". In Art. 11 Abs. 1bis SGH St. Gallen steht, dass sich die Bemessung der Sozialhilfe an den Richtlinien der St. Gallischen Konferenz orientiere. Die KOS empfehlen die SKOS-Richtlinien zur Anwendung und integrieren diese in die KOS-Richtlinien. Aber auch in den KOS-Praxishilfen und den SKOS-Richtlinien findet sich keine konkrete Regelung zum Kantonswechsel. Dagegen findet sich im Merkblatt zur örtlichen Zuständigkeit (Ziff. 5.5) und dem Grundlagenpapier der SKOS zur Unterstützung von Ausländern aus Drittstaaten (ohne EU/EFTA-Bürger) die Regelung, dass ausländische Personen aus Drittstaaten durch den Umzug in einen anderen Kanton einen Unterstützungswohnsitz begründen, der aber wegfällt, wenn der Kantonswechsel rechtskräftig abgelehnt wird. In diesem Fall kann die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangt werden und muss nur noch solange Hilfe im Notfall (Nothilfe) geleistet werden, als bis die Rückkehr möglich ist. Verweigert die betroffene Person die Rückkehr, hat sie keinen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen. Diese Lösung erscheint auch deshalb als logisch, weil nach Art. 37 Abs. 3 AuG Personen mit einer C-Bewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel haben, wenn nicht die Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine Person von der Sozialhilfe abhängig ist. EU-Bürger haben ebenfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Kantonswechsel, der - hier gehen die Meinungen auseinander - allenfalls dann eingeschränkt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens gegeben sind (Straffälligkeit).
Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt heisst dies: solange die Ablehnung des Kantonswechsels noch nicht rechtskräftig ist (also ein Rechtsmittel ergriffen wurde), haben Sie die ordentliche Unterstützung auszurichten, die Sie auch nicht dem Kanton Zürich verrechnen können. Sobald der Kantonswechsel rechtskräftig abgelehnt worden ist, besteht bei einer Person aus einem Drittstaat (aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob es sich um diese Konstellation handelt) nur noch Anspruch auf Nothilfe, solange bis die Ausreise möglich ist d.h. wohl bis zum festgesetzten Datum. Danach ist gar keine Leistung mehr geschuldet. EU/EFTA-Bürger dürfte der Kantonswechsel nicht oder nur eingeschränkt verweigert werden. Wird er - rechtskräftig - verweigert, so ist auch ihnen bis zur möglichen Ausreise - hier zurück in den Kanton Zürich - nur noch Nothilfe zu gewähren, die nicht den Kanton Zürich in Rechnung gestellt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach