Guten Tag,
mein Klientin wohnt im Kanton Thurgau und hat sich im 2016 nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen im Kanton Zürich scheiden lassen.
Er hat zwei Kinder (8j. und 14j) für die er Alimente zahlt.
Nun wird sich ab 2019 seine Lohnsituation veränderen. Aufgrund einer Änderungskündigung wird er eine neue Position mit einer Lohnkürzung von 23% hinnehmen müssen.
Wie sollte er bez. Änderungsklage am Besten vorgehen? Ist ein Einbezug eines Anwaltes zwingend?
Freundliche Grüsse
A.Maurice
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Maurice
Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Vorausgesetzt wird eine unvorhergesehene, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse, die im ursprünglichen Urteil nicht berücksichtigt wurden. Ein Einkommensrückgang ohne Einflussmöglichkeit des pflichtigen Vaters kann ein Abänderungstatbestand sein. Liegt ein Abänderungstatbestand vor, ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen Kind und Elternteil vorzunehmen; es geht um die Beurteilung, ob die Veränderung durch andere Faktoren ausgeglichen wird oder ob es eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags erfordert (KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 286 N 6; BSK ZGB I-Breitschmid Art. 286 N 12 ff.).
Wenn der Vater dazumal anwaltlich vertreten war, empfehle ich ihm, sich dort über die Aussichten und das Vorgehen beraten zu lassen. Anhand der damaligen Bemessungsgrundlagen, der Sachverhaltsfeststellung und der Erwägungen des Gerichts (oder allenfalls der Anwälte im Rahmen der Konventionsverhandlungen) und der zukünftigen Veränderung kann das ermittelt werden. Der Beizug eines Anwaltes ist nicht zwingend, ich empfehle es aber.
Der Vater kann auch eine unentgeltliche Orientierungshilfe für Rechtsuchende bekommen, z.B. beim St. Galler Anwaltsverband, vgl. dazu https://www.anwaltsverbandsg.ch/rechtsauskuenfte/unentgeltliche-rechtsauskunftsstellen.html.
Bei Einigkeit können die Eltern den Unterhalt vertraglich neu festsetzen und von der KESB genehmigen lassen (Art. 287 Abs. 2 ZGB). Dazu können sie z.B. gemeinsam einen Anwalt beiziehen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 28.9.2018
Karin Anderer
Vielen Dank Frau Anderer für Ihre prompte Rückmeldung!
Beste Grüsse
A.Maurice