Guten Tag
Herr B hatte für Woche 39, 40 und 41 Ferien eingegeben.
Er musste sich am 13.09. wegen einer Netzhautablösung notfallmässig operieren lassen.
Daraufhin wurde er ab dem 13.09. bis und mit Woche 39 zu 100% AUF und Reiseunfähig geschrieben.
Für die Wochen 40 und 41 wurde er noch zu 50% AUF geschrieben.
Betreffs Reiserücktrittsversicherung und Gutschrift der Urlaubstage für Woche 39 gab es keine Schwierigkeiten.
Für Woche 40 und 41 stellt sich der AG auf den Standpunkt, das seien jetzt Ferien. 50% Ferien und 50% AUF am selben Tag sei nicht möglich.
Herr B vertritt den Standpunkt, dass er für die beiden Wochen jeweils eine halbe Woche Ferien wieder gutgeschrieben bekommen solle.
Schliesslich habe das der Genesung auch besser getan, als wenn er gleich wieder arbeiten gegangen wäre. Das sei ein selbstverantwortliches Handeln, das dem AG schliesslich auch mehr bringe, als wenn er zu einer Zeit, wo der Urlaub schon aufgegleist war, zu 50% arbeiten komme und dann anschliessend noch zwei Wochen Ferien einziehen könne.
Wie beurteilen Sie die Angelegenheit?
Freundliche Grüsse
Martin Blindow
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Ausgangspunkt bildetet der Zweck der Ferien, dieser besteht in der Erholung. Wenn medizinische Gründe den Erholungszweck der Ferien vereiteln (Ferienunfähigkeit), so gelten die Ferien als nicht bezogen und können nachgeholt werden. Fraglich ist nun, ob auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu einer Ferienunfähigkeit führen können. Wenn dies bejaht wird, so hat ihr Klient in den Wochen 40 und 41 keine Ferien bezogen. Er hätte dann allerdings für die 50% Arbeitsfähigkeit seine Arbeitskraft anbieten und auch arbeiten gehen müssen.
Falls Ihr Klient jedoch aus ärztlicher Sicht als ferienfähig zu bezeichnen ist, so werden für die Wochen 40 und 41 die entsprechenden (vollen) Ferientage berücksichtigt.
Nach Lehre und Praxis (siehe Näheres bei Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Art. 329a OR, N 6) ist die bloss teilweise Ferienunfähigkeit ausgeschlossen. Die von ihrem Klienten favorisierte Lösung hätte in einem Rechtsstreit einen schweren Stand, auch wenn ich persönlich durchaus Ihre Argumentation teilen kann. Eine gerichtliche Entscheidung, in der das Gericht die teilweise Ferienfähigkeit bejaht hätte, ist mir, – auch nach einschlägigen Recherchen – nicht bekannt.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundliche Grüsse
Kurt Pärli