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3. Säule Versicherung bei jungen Erwachsenen

Veröffentlicht:
13.12.2024
Kanton:
Basel-Stadt
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Guten Tag

Eine junge Frau hat uns um Hilfe gebeten weil:

Sie ist aktuell 20-jährig. Kurz nach Erreichen der Volljährigkeit hatte sie einen Termin mit einem Broker, der ihr eine teure 3.-Säule-Versicherung aufgeschwatzt hat. Sie zahlt seither monatlich CHF 250.00 für diese Versicherung.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war sie frisch in der EBA-Lehre zur Büroassistentin - und zwar im Rahmen einer IV-Massnahme. 

Wir haben mit der Versicherung (Generali) Kontakt aufgenommen. Der Standortleiter meinte, dass der Vertrag nur mit verlust des bereits einbezahlten Gesamtbetrages aufgelöst werden könne. Möglich wäre eine Reduktion der monatlichen Kosten auf CHF 50.00. Eine rückwirkende Vertragsauflösung sei nicht möglich.

Auch müsse man Fragen zum Vertrag mit dem Broker klären, die Versicherung habe darauf keinen Einfluss. Rechtliche Schritte müssen an den Broker, nicht an die Versicherung gerichtet werden. 

Nun unsere Fragen dazu:

- Der Broker hat die Situation der Klientin ganz offensichtlich ausgenutzt. Gibt es rechtliche Grundlagen, den Vertragsabschluss rückwirkend aufzulösen und das gesamte einbezahlte Geld zurückzuerhalten?

- Ist tatsächlich der Broker Ansprechpartner?

- Gibt es einen Haken, wenn die monatlichen Kosten auf CHF 50.00 reduziert werden?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Kathrin Röthlisberger

Expert*in Schuldenberatung

Guten Tag

Vielen Dank für die Anfrage. 

Wenn eine Täuschung oder unterlassene Informationspflichten nach VVG nachgewiesen werden oder wenn die Klientin einen Irrtum beweisen kann, ist es möglich den Broker haftbar zu machen oder den Vertrag rückwirkend aufzulösen. Im Fallbeschrieb gibt es keine Anhaltspunkte für diese Voraussetzungen. Deshalb ist es eher unwahrscheinlich, dass der Broker haftbar gemacht oder dass der Vertrag rückwirkend aufgelöst werden kann.

Die Frage, was die Reduktion der Kosten zur Folge hat und ob die Versicherung tatsächlich nicht kündbar ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Um dies zu beurteilen, muss der Vertrag vorliegen.  Für diese Frage ist auch relevant, ob es sich beim Vertag um ein gemischtes oder ein reines Versicherungssparen handelt.

Freundliche Grüsse

Kathrin Röthlisberger