Sozialrecht Fokusartikel

Änderungen bei der Altersvorsorge: Was man für die Sozialberatung wissen muss

Mai 2023

In der Altersvorsorge ist viel in Bewegung. Per 1. Januar 2024 wird das Frauenrentenalter erhöht, Übergangsbestimmungen im Ergänzungsleistungsrecht (ELG) laufen aus, und neben einer Reform zur beruflichen Vorsorge sind zwei Volksinitiativen hängig. Da gibt es für eine gute Sozialberatung einiges zu wissen.

Per 1.1.2024 treten wesentliche Änderungen der Regeln zur Altersvorsorge im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Kraft. Dabei wird das Rentenalter der Frauen schrittweise erhöht, wobei für die Übergansgenerationen Ausgleichsmassnahmen vorgesehen sind.

Zudem werden diejenige Übergangsbestimmungen, welche die negativen Auswirkung der 2021 eingeführten Neuerungen im Ergänzungsleistungsrecht (ELG) für manche EL-Beziehenden abgefedert haben, per Ende 2023 auslaufen. Zu alledem ist eine Reform der beruflichen Vorsorge in Vorbereitung, und es sind zwei Volksinitiativen hängig.

Im Folgenden wird aufgezeigt, was man in der Praxis der Sozialen Arbeit für die Beratung zu den kommenden Änderungen zur Altersvorsorge wissen und beachten muss:

A) Erläuterung der Grundlagenreform der Altersvorsorge in der AHV
B) Die Neuerungen der AHV im Einzelnen
C) Hinweise für die Sozialberatung per 1.1.2024

Die Hinweise auf weitere bevorstehende Reformvorhaben in der AHV und im BVG finden Sie in Infoboxen am Ende des Beitrags.


A) Grundlagen der Revision der Altersvorsorge in der AHV

In einer denkbar knappen Abstimmung (mit 50,55% Zustimmung,) haben Volk und Stände am 25.9.2022 die Vorlage «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» angenommen. Damit verbunden haben sie auch eine Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (hier mit einem Ja-Anteil von 55,07%) angenommen.

Im Vorfeld der Abstimmung wurden vor allem die Leistungskürzungen für Frauen durch die Erhöhung des Rentenalters diskutiert, die teilweise durch Kompensationsmassnahmen für einige Übergangsjahrgänge abgemildert werden. Es treten aber per 1.1.2024 noch einige weitere Änderungen in Kraft, welche bisher weniger Aufmerksamkeit fanden. So wird im AHVG eine Reihe von rechtlichen Änderungen vorgenommen, welche die Leistungsansprüche für die Altersrente betrifft.

Siehe das AHV-Gesetz in der Fassung ab dem 1.1.2024

Detailfragen werden in der AHV-Verordnung (AHVV) ausgeführt. Im Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) wird aktuell die Vernehmlassung zum Entwurf ausgewertet.

Siehe die Informationen zum Entwurf und zur Vernehmlassung zur AHV-Verordnung (AHVV)

Weitere Details für die Durchführung der Reform werden dann erst in der Rentenwegleitung (RWL) ersichtlich. Diese dient als Verwaltungsweisung des BSV an die Durchführungsstellen (Ausgleichskassen) und dürfte ab Herbst/Winter 2023 vorliegen.


B) Die Änderungen der AHV im Einzelnen

Ab 2024 wird im AHVG nicht mehr vom «Rentenalter» gesprochen, sondern vom Referenzalter (vgl. Art. 21 im erneuerten AHVG (nAHVG). Das bringt zum Ausdruck, dass die Reform insgesamt eine gewisse Flexibilisierung des Renteneintrittsalters anstrebt.

Übergangsbestimmung Referenzalter Frauen AHV

  • Frauen mit dem Jahrgang 1960, die während des Jahres 2024 64-jährig werden sind von der Erhöhung des Rentenalters nicht betroffen.
  • Frauen mit dem Jahrgang 1961: Referenzalter im Jahr 2025: 64 plus drei Monate
  • Frauen mit dem Jahrgang 1962: Referenzalter im Jahr 2026: 64 plus sechs Monate
  • Frauen mit dem Jahrgang 1963: Referenzalter im Jahr 2027: 64 plus neun Monate
  • Frauen mit dem Jahrgang 1964: Referenzalter im Jahr 2028: 65
  • Ab 2028 gilt dann für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Ein wesentlicher Bestandteil der Reform ist die Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65. Konkret wird das heutige Rentenalter (64) ab 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahre erhöht. Ab 2028 gilt dann für Frauen und Männer ein einheitliches Rentenalter von 65. Dieses gilt auch für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (zweite Säule).

Als Ausgleich für die Erhöhung des Rentenalters wird für die Frauen der Übergangsgeneration ein Rentenzuschlag gewährt. Das betrifft Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969, welche ihre Rente nicht vorbeziehen. Der Rentenzuschlag ist ein Geldbetrag, der monatlich während der ganzen Zeit des Rentenbezuges zusätzlich zur AHV-Rente ausbezahlt wird.

Für die Berechnung des Rentenzuschlages für die Frauen der Übergangsgenerationen gibt es einige Spezifika:

  • Der Zuschlag wird gekürzt, wenn eine Frau keine vollständige Beitragsdauer aufweist, etwa weil in einem oder mehreren Jahren keine Versicherungsunterstellung bestand, oder die geschuldeten AHV-Beiträge nicht bezahlt wurden.
  • Der Zuschlag wird auch über die Maximalrente (derzeit CHF 2450) hinaus ausbezahlt und unterliegt NICHT der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen.2
  • Der Rentenzuschlag wird, anders als die die AHV-Rente, NICHT periodisch der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Das heisst, dass der einmal festgelegte Rentenzuschlag bis ans Lebensende frankenmässig bestehen bleibt.
  • Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wird der Rentenzuschlag nicht als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Die EL wird also nicht um den Rentenzuschlag gekürzt.

Berechnung Zuschlag für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969

Der Grundzuschlag wird für die Übergangsgeneration in zwei Schritten berechnet:

Erster Schritt: Abstufung nach Einkommen:

  • CHF 160.- pro Monat für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen1 (weniger als CHF 58'801)
  • CHF 100.- pro Monat für mittlere durchschnittliche Jahreseinkommen (CHF 58'801 – CHF 73'500)
  • CHF   50.- pro Monat für hohe durchschnittliche Jahreseinkommen (grösser als CHF 73'500)

Zweiter Schritt: Der anwendbare Grundzuschlag nach dem ersten Schritt wird abgestuft nach dem Jahrgang:

Geburtsjahr Referenzalter AHV-Rentenzuschlag/(Mt. (in % des Grundzuschlags)
1961 64 + 3 Monate 25%
1962 64 + 6 Monate 50%
1963 64 + 9 Monate  75%
1964 65 Jahre 100%
1965 65 Jahre 100%
1966 65 Jahre 81%
1967 65 Jahre 63%  
1968 65 Jahre 44%
1969 65 Jahre 25%

Als weitere Ausgleichsmassnahme zur Erhöhung des Rentenalters wird für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 der Rentenvorbezug erleichtert. Sie können ihre Rente weiterhin schon ab 62 Jahren beziehen, wobei bei ihnen die AHV-Rente weniger stark gekürzt wird als für die anderen Jahrgänge. Dabei ist dieser Ausgleich abgestuft nach Einkommenshöhe und Jahrgang.3

Erleichterter Rentenvorbezug für Frauen der Übergangsjahrgänge 1961 bis 1969

Vorbezug im Alter von

 

 

Ø Jahreseinkommen

bis CHF 58800

Ø Jahreseinkommen

CHF 58'801 - 73'500

Ø Jahreseinkommen

ab CHF 73501

64 Jahren   0% 2,5% 3,5%
63 Jahren   2% 4,5% 6,5%
62 Jahren   3% 6,5% 10,5%

 

Erleichterter Rentenvorbezug für Frauen der Übergangsjahrgänge 1961 bis 1969

Unabhängig von der Erhöhung des Rentenalters der Frauen bringt die Revision eine Flexibilisierung des möglichen Altersrücktritts mit sich (Art. 39 ff. nAHVG). Es wird für alle Versicherten möglich sein, die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren zu beziehen (für die Frauen der Übergangsgeneration besteht diese Möglichkeit bereits ab 62 Jahren). Dabei wird neu die Möglichkeit eines Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs im Umfang von 20% bis 80% der Rente eingeführt. Das ermöglicht es, eine AHV-Rente  teilzubeziehen und zum Beispiel daneben weiterhin erwerbstätig zu sein.

Beim Vorbezug kann der Anteil der Renten, der vorbezogen wird, einmal im Verlaufe des Vorbezuges erhöht werden. Der Aufschub ist bis zu fünf Jahre möglich. Die versicherte Person kann beim Aufschub zudem jederzeit auf Ende Monat den Rentenbezug verlangen. Sie erhält dann den entsprechenden, monatsgenau berechneten Zuschlag. Beim Aufschub kann ebenfalls der Anteil, der dort aufgeschoben wird, einmal gesenkt werden.

Das genaue Verfahren für den Vorbezug und den Aufschub ist Gegenstand der neuen AHV-Verordnung und steht noch nicht abschliessend fest.

Die geltenden Kürzungen bei Vorbezug und die geltenden Zuschläge bei Aufschub werden ab 2024 an die durchschnittliche Lebenserwartung angepasst. Das hat zur Folge, dass sowohl die Kürzungen der Rente beim Vorbezug als auch die Zuschläge zur Rentebeim Aufschub im Vergleich zu heute gesenkt werden. Ein Vorbezug wir sich dadurch eher lohnen, während ein Aufschub etwas weniger attraktiv sein wird als heute. Die genauen Kürzungssätze und Zuschläge werden erst in der Verordnung aufgrund der aktuellsten statistischen Daten definitiv festgelegt. Frühestens ab 2027 soll dann zusätzlich bei tiefen durchschnittlichen Jahreseinkommen bis CHF 58800 die Kürzung beim Vorbezug reduziert werden. Um individuell abgestimmte Lösungen zu ermöglichen, sind in der Sozialberatung auch die Bedingungen der Pensionskasse genau zu analysieren.

Noch nicht ganz klar ist, ob und wie der Aufschub möglich ist bei Personen, bei denen eine IV-Rente durch eine AHV-Rente abgelöst wird (Art. 33bis Abs.1 AHVG): Im Entwurf zur Verordnung schlägt der Bundesrat vor, dass bei Ablösung ganzer IV-Renten ein Aufschub der Altersrente nicht möglich sein soll, ebenso wenig der %-Umfang der IV-Rente bei Teilrenten (Beispiel: Bezieht jemand eine 60%-Rente der IV, so soll nur der Restanteil von 40% aufgeschoben werden können).

Bei einer Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter besteht wie bisher ein besonderer Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind. Er beträgt CHF 1400 im Monat, bzw. CHF 16800 im Jahr. Ab 2024 wird es aber möglich sein, dass die Erwerbstätigen auf diesen Freibetrag verzichten, womit entsprechende Beiträge in die AHV einbezahlt werden müssen. Damit können allfällige Beitragslücken4 früherer Jahre geschlossen werden. Diese Beiträge sind rentenwirksam; sie können also die AHV-Rente verbessern (höchstens bis zur maximalen Rente).  

Die AHV richtet eine Hilflosenentschädigung aus für Personen im Rentenalter, die für alltägliche Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die bisherige einjährige Karenzfrist, während der jene Hilflosigkeit bestanden haben musste, wird neu auf sechs Monate verkürzt.

Wie bisher ist für die Beratung zu beachten, dass eine Hilflosigkeit, die vor dem Referenzalter 65 entstand, unbedingt bei der IV anzumelden ist, bevor eine Anmeldung zum Bezug oder Vorbezug einer Altersrente erfolgt. Diese Leistungen sind nämlich häufig für die betroffene Person vorteilhaft. Dabei wird der Besitzstand gewahrt; die Leistungen werden also im AHV-Alter in gleicher Höhe weiter gewährt.


C) Ergänzungsleistungsrecht: Ende des Bestandesschutzes für EL-Beziehende vor 2021

Per 2021 wurden die Regelungen zu den Ergänzungsleistungen, welche die Existenz von Anspruchsberechtigten auf Renten und weitere Leistungen der AHV und der IV sichern sollen, angepasst.

Zu diesen Änderungen wurden gesetzlichen Übergangsbestimmungen festgelegt. Diese sehen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL-Reform eine Verschlechterung zur Folge hatte, das bis 31.12.2020 gültige Recht während einer Übergangsfrist bis spätestens 31.12.2023 weiterhin gilt.

In der Praxis geht es dabei vor allem um Personen, bei denen Vermögen, oder Verzichtsvermögen angerechnet wird. Das hat schon im EL-Recht vor 2021 dazu geführt, dass ein gewisser Verzehr dieses Vermögens als Einnahme angerechnet wurde, was den Anspruch reduzierte.

Mit dem neuen EL-Recht von 2021 wurde nun aber eine Vermögensschwelle eingeführt (CHF 100 000 für Einzelpersonen, CHF 200 000 für Ehegatten und CHF 50 000 für Kinder). Siehe dazu Art. 9a ELG.  

Liegt das Vermögen einer Person über dieser Schwelle, hat die Person von Vornherein keinen Anspruch auf EL.

Dabei werden zwar selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt. Einbezogen wird aber Vermögen, auf das verzichtet worden ist (beispielsweise früher getätigte Schenkungen etc.). Das gilt unabhängig davon, wie hoch die anerkannten Ausgaben sind (etwa bei Heimbewohnenden).

Insbesondere diese Vermögensschwelle, wie ev. auch weitere kleinere Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen, treffen ab 1.1.2024 auch langjährige EL-Beziehende, die ihre Leistungen schon aus der Zeit vor 2021 erhalten. Diese können dazu führen, dass bei Ihnen der Anspruch auf EL wegfällt.

In Fällen von Verzichtsvermögen kann dies auch dann der Fall sein, wenn faktisch kein Vermögen vorhanden ist.

Merke für die Praxis zu Änderungen in der AHV und EL 2024

Die Erhöhung des Renteneintrittsalters für Frauen wird ab 2025 schrittweise erfolgen. Für Betroffene ist rechtzeitig die Folge der Ausgleichsmassnahmen konkret zu prüfen, etwa auch mittels einer Rentenvorausberechnung, welche die Ausgleichskassen anbieten.

Für den Rentenvorbezug wie für den Rentenaufschub, ebenso für Tätigkeiten nach Erreichen des Referenzalters, verändern sich die Bedingungen. In bestimmten Fällen kann diese Option attraktiver werden (etwa durch die Ermöglichung des Teilbezuges; Möglichkeit des Abrufs einer Rente nach Aufschub auf jeden Monat und durch Möglichkeit der rentenwirksamen Tätigkeit nach Erreichen des Referenzalters).

Weil für die Betroffenen Pensionskassenbezüge oft ein wichtiger Teil der Altersvorsorge sind, ist es in der Beratung besonders wichtig, rechtzeitig zu prüfen, ob und inwieweit auch die Reglemente der Pensionskasse entsprechende Möglichkeiten für die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) eröffnen, und welche Konditionen bestehen.

Sodann ist rechtzeitig die Absprache mit der Arbeitgeberschaft mit Blick auf die Ausgestaltung des Altersrücktritts und eine allfällige Weiterbeschäftigung zu suchen. Es ist anzunehmen, dass es einige Zeit braucht, bis die Arbeitgebenden die Pensionierungsmodelle und die Arbeitsverträge an die neuen Möglichkeiten anpassen.

Für alle Personen vor dem Rentenalter gilt, dass die Bedeutung der privaten Vorsorge, neben AHV und BVG, noch wichtiger werden könnte. Soweit die Mittel und Möglichkeiten bestehen ist ein Sparen in der 3. Säule ratsam. Dies lohnt sich wegen der Steuerbegünstigung, vor allem für Personen, die relativ hohe Steuern bezahlen.

Die Frage allfälliger Bezüge des angesparten Kapitals der 3. Säule (genau wie von allfälligen Freizügigkeitsguthaben) sind gut auf der Basis der konkreten Verhältnisse zu planen, vor allem wenn eine vorzeitige Pensionierung angestrebt wird.

Die genannten Änderungen der AHV und die absehbaren Änderungen bzw. konkreten Regeln der Reglemente in der beruflichen Vorsorge müssen dabei berücksichtigt werden. Analoges gilt für allfällige entsprechende Auflagen von Sozialdiensten, die zu Vorbezügen verpflichten wollen

Mit Blick auf den Wegfall der Übergangsbestimmungen in der EL ist zu erwarten, dass auch langjährige EL-Beziehende, etwa Heimbewohner*innen, eventuell per 2024 ihren Anspruch verlieren. Soweit möglich sind Betroffene zu identifizieren (etwa mit einer Analyse der bestehenden EL-Verfügungen) und zu beraten. Bei Heimbewohner*innen sind rechtzeitig die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Ev. wird die Anmeldung bei der Sozialhilfe unumgänglich.  


Weitere Reformen im Bereich der Altersvorsorge

Revision des Pensionskassenrechts: Verabschiedung im Parlament, Referendum

Am 17.3.2023 haben National- und Ständerat eine Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) beschlossen. Diese soll den Umwandlungssatz auf 6% kürzen (bisher 6,8%), womit im Bereich der obligatorischen Vorsorge die Rente aus dem angesparten Kapital deutlich sinken würde. Als Ausgleichsmassnahme für die Übergangsgeneration sollen für 15 Jahrgänge nach Einführung ein lebenslanger Zuschlag zur Rente gewährt werden, der abgestuft sein soll nach Jahrgängen und nach der Höhe des Vorsorgekapitals.

Gleichzeitig hat man mit einigen Massnahmen den Umfang der versicherten Personen und Löhne etwas erweitert: Namentlich soll die Eintrittsschwelle auf 90% des heutigen Wertes gesenkt werden und der Koordinationsabzug soll neu 20% des AHV-Lohnes betragen und den heutigen fixen Betrag ersetzen.

Gegen die Vorlage wurde von linken Parteien und Gewerkschaften das Referendum ergriffen. Derzeit werden Unterschriften gesammelt.

Zur parlamentarischen Debatte zur Reform der beruflichen Vorsorge.

Zwei Volksinitiativen im Bereich der AHV

Zur Änderung der Bundesverfassung im Bereich der Altersvorsorge stehen zwei weitere Volksabstimmungen bevor. Die Daten der Volksabstimmungen stehen noch nicht fest. Der Bundesrat empfiehlt in beiden Fällen ein Nein. Derzeit steht die parlamentarische Konsultation zu beiden Vorlagen kurz vor dem Abschluss.

Die Jungfreisinnigen wollen mit ihrer Initiative "für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)" das Rentenalter in einem ersten Schritt für beide Geschlechter auf 66 Jahre erhöhen. Danach soll das Rentenalter pro Monat zusätzlicher Lebenserwartung um 0,8 Monate steigen.

Eine Initiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) mit dem Titel "Für ein besseres Leben im Alter" möchte für die AHV-Beziehenden jedes Jahr eine 13. AHV-Rente. Der Rentenzuschlag soll gemäss Initiativtext so ausgestaltet werden, dass dadurch weder Ergänzungsleistungen gekürzt werden noch der Anspruch darauf entfällt.

Und zur parlamentarischen Debatte beider Initiativen:


PETER MÖSCH

Professor Hochschule Luzern lic. iur. LL.M. manager nonprofit NDS FH
Experte für Sozialversicherungsrecht sowie für Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung bei sozialinfo.ch

1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen entspricht in der AHV der Summe aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Einkommen (Beiträge aus Erwerbstätigkeit, Nichterwerbstätigen-Beiträge, gesplittete Einkommen) und dem Durchschnitt der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

2 Plafonierung der Einzelrenten bedeutet, dass die Renten eines Ehepaares zusammen nicht mehr als 150 % der Maximalrente für Alleinstehende betragen (3 675 Franken, Stand 2023). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt.

3 Für Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962 ist folgende besondere Übergangsregelung zu beachten: Sie können aufgrund des Referenzalters ihre AHV-Altersrente bereits im Jahr 2023 oder 2024 um ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Dabei gelten dann aber die aktuellen Rentenkürzungssätze von 6.8% bei einem Jahr Vorbezug und von 13.6% bei zwei Jahren Vorbezug. Diese Frauen profitieren dann grundsätzlich erst ab 2025 vom tieferen Kürzungssatz für die Übergangsgeneration.

4 Beitragslücken weist auf, wer nicht in jedem Jahr zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters Beiträge bezahlt oder einen Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat. Dies führt zu Rentenkürzungen. Bestehende Beitragslücken können jeweils noch fünf Jahre nachbezahlt werden.


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