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Harmonisierung der Sozialhilfe - ein steiniger Pfad

August 2015 / Regine Strub (Text)

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) fordert schon seit langem ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe auf Bundesebene. Ein solches hat politisch zurzeit jedoch keine Chance. Trotzdem möchte der Bundesrat die Sozialhilfe in den Kantonen und in den Gemeinden harmonisieren, wie er in einem im Februar 2015 veröffentlichten Bericht festhält. Statt auf ein Rahmengesetz setzt er auf vermehrte Kooperation zwischen den Kantonen.

Alte Forderung nach einem Bundesgesetz

Schon seit ihrer Gründung vor über 100 Jahren setzt sich die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für ein gesamtschweizerisches Rahmengesetz für die Sozialhilfe ein. Auch der Berufsverband Avenir Social spricht sich für ein Rahmengesetz aus.

Die Richtlinien der SKOS verfolgen denn auch das Ziel, die Standards der Existenzsicherung in den Kantonen und Gemeinden zu harmonisieren. Weil die Richtlinien nur empfehlenden Charakter haben und für die Kantone und Gemeinden nicht verbindlich sind, gibt es bedeutende interkantonale Unterschiede. Soweit Unterschiede in der Ausgestaltung der Sozialhilfe vor allem auf regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten Rücksicht nehmen, können sie gerechtfertigt und sinnvoll sein. Stossend sind sie jedoch, wenn sie willkürlich erscheinen oder in erster Linie dazu dienen, die Sozialhilfe möglichst unattraktiv zu gestalten, um Kosten für die Gemeinde einzusparen. Die Unterschiede führen auch zu weiteren Rechtsungleichheiten: je nach Wohnsitzkanton gelten zum Beispiel unterschiedliche Regelungen im Bereich der Verwandtenunterstützungspflicht, den frei verfügbaren Einkommen, der Rückzahlungspflicht oder im Verfahrensrecht.

Position der SKOS

Gemäss einem Positionspapier (2012) der SKOS müsste ein "Rahmengesetz Sozialhilfe" Aussagen enthalten zu:"Zielen, Grundsätzen, Anspruchsberechtigung und Voraussetzungen der Sozialhilfe, Definition des Existenzminimums, Rechten und Pflichten der Sozialhilfebeziehenden sowie zu verallgemeinerbaren Verfahrensfragen, Rechtsmitteln, Organisation und Kontrolle". Dem Bund solle eine Steuerungs- und Koordinationsfunktion zukommen. Die Sozialhilfe habe einen breiten gesellschaftlichen Integrationsauftrag. Deshalb müsse ein Rahmengesetz die gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass die "finanzielle, arbeitsmarktliche, soziale, gesundheitliche und bildungsbezogene Inklusion, sowohl für die Sozialhilfebeziehenden als auch für die Leistungsträger" verbindlich geregelt werde. 

Im Bereich der verfahrensrechtlichen Fragen erhofft sich die SKOS, dass ein Rahmengesetz Rechtsmittel, Auflagen und Sanktionen festlegen würde. Auch die Grösse und die Führung von Sozialdiensten seien festzulegen. Denn: professionelle Strukturen seien eine unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und effektive Sozialhilfe. Bei derInterinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) ortet sie zurzeit eine fehlende Verbindlichkeit, die mit einem Rahmengesetz beseitigt werden könne. Weiter müsse ein Rahmengesetz Fragen des Datenschutzes und Persönlichkeitssphäre regeln. Regelungen zur Verwandtenunterstützung bzw. Rückerstattungspflicht seien zu vereinheitlichen.

Bisher hatten politische Vorstösse, die im eidgenössischen Parlament ein Rahmengesetz forderten, jedoch keine Chance. Die letzte dazu eingereichte Motion der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit scheiterte im Juni 2013 im Ständerat. Das Anliegen war von den linken Parteien, der CVP, GLP, EVP und FDP unterstützt worden. Dagegen waren die SVP und die BDP. Als Gründe für die Ablehnung nannten die bürgerlichen Votanten unter anderem, die Sozialhilfe funktioniere gut, es brauche kein neues Gesetz. Ein Gesetz auf Bundesebene würde in die Autonomie der Kantone und Gemeinden eingreifen. Sie befürchteten zudem, dass mit einem Rahmengesetz eine Anpassung der Unterstützungsansätze nach oben stattfinden könnte. Die Kosten in der Sozialhilfe seien in den letzten Jahren angestiegen, nun gelte es, bremsend einzuwirken.

Im November 2013 nahm der Nationalrat aber ein Postulat an, das den Bundesrat aufforderte, in einem Bericht aufzuzeigen, "inwiefern ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe die Mängel der heutigen Lösung beheben helfen könnte". Im Februar 2015 präsentierte der Bundesrat seinen Bericht.

Schlussfolgerungen des Bundesrates

Der Bundesrat sieht in ähnlichen Bereichen Handlungsbedarf, wie die SKOS in ihrem Positionspapier von 2012. Auch der Bundesrat erachtet die "fehlende Verbindlichkeit bei der Sozialhilfe", die er im Bericht feststellt, als "nicht mehr zeitgemäss". Zwar definiere die SKOS einen einheitlichen Orientierungsrahmen. Doch die Anerkennung der Richtlinien beruhe auf Freiwilligkeit.

Der Bundesrat befürchtet, dass die SKOS an Bedeutung verlieren könnte, weil in letzter Zeit vermehrt Gemeinden aus der SKOS ausgetreten seien und eigene Richtlinien entwickelt hätten. Die Folge davon könne sein, dass sich die Leistungen der Sozialhilfe interkantonal unkoordiniert weiterentwickelten. Dies muss nach Meinung des Bundesrates unbedingt verhindert werden.

Um dies zu verhindern, sieht der Bundesrat aber nicht ein Rahmengesetz als Lösung, da dieses politisch schwierig durchzusetzen wäre. Deshalb wurden bisher auch entsprechende Motionen und Vorstösse im Parlament abgelehnt. Auch ein Konkordat wäre nach Einschätzung des Bundesrates nur in einem langwierigen politischen Prozess zu erreichen.

In seinen abschliessenden Bemerkungen stützt sich er sich vor allem auf die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren. Diese spricht sich für Harmonisierungen, jedoch gegen ein Rahmengesetz aus. Die SODK schlägt vor, den SKOS-Richtlinien mehr Verbindlichkeit zukommen zu lassen, indem diese durch die SODK verabschiedet würden. Da die SKOS-Richtlinien zurzeit gerade revidiert werden, wäre dies eine gute Gelegenheit, um sie durch dieses Gremium verabschieden zu lassen. Auch der Gemeindeverband spricht sich gegen ein Rahmengesetz aus. Einzig die SKOS und die Städteinitiative Sozialpolitik befürworten ein Rahmengesetz. Der Bundesrat will deshalb die laufenden Entwicklungen in der Sozialhilfe weiter beobachten und sich durch die Kantone laufend über den Stand der Arbeiten informieren lassen, wie es im Bericht heisst. Er verspricht sich einiges von der laufenden Revision der SKOS-Richtlinien und ihre Verabschiedung durch die SODK.

Chronologie im Parlament 2011 - 2015

  • Juni 2011: Ruth Humbel (CVP) reicht eine Motion ein, die den Bundesrat auffordert, ein Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherungauszuarbeiten. Thomas Weibel (Grünliberale) reicht tags darauf ebenfalls eine Motion ein, die vom Bundesrat die Einführung eines Rahmengesetzes analog zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verlangt. Der Bundesrat empfiehlt beide Motion zur Ablehnung (31.08.2011).
  • 02.02.2012: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates reicht eine wortwörtlich mit der Motion von Thomas Weibel übereinstimmende Motion ein (Sprecher der Kommission: Thomas Weibel).
  • 21.06.2013: Die Motion von Thomas Weibel und jene von Ruth Humbel werden abgeschrieben, da seit zwei Jahren hängig.
  • 20.09.2012: Der NR nimmt die Motion der Kommission für soziale Sicherheit an.
  • 11.06.2013: Der SR lehnt die Motion ab
  • 06.11.2013: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates reicht ein Postulat ein mit der Aufforderung an den Bundesrat, einen Bericht zu erstellen. Der Bericht soll aufzeigen, inwiefern ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe die Mängel der heutigen Lösung beheben helfen könnte.
  • 10.03.2014: Der Nationalrat überweist das Postulat.
  • 25.02.2015: Der Bundesrat legt seinen Bericht vor.

Welches sind die Positionen der wichtigsten Player in der Sozialhilfe?

Gemäss Bericht des Bundesrates nehmen die folgenden Organisationen wie folgt Stellung: 

NZZ Online

Es braucht strukturelle Reformen

Sozialhilfe

Der Bund soll sich finanziell an der Sozialhilfe beteiligen und Richtlinien für die Leistungen erlassen. Kinder und Jugendliche sind stärker zu unterstützen. «Wahlkampf mit Sozialhilfe» betitelte die «Rundschau» des Schweizer Fernsehens vom 25. Februar 2015 einen Report über einen Fall in Rorschach, bei dem einer Sozialhilfeempfängerin die Anmeldung auf dem Einwohneramt verweigert wurde. Zum Thema: Kantone sind gegen ein Rahmengesetz (NZZ)Die SVP will den Grundbedarf kürzen (NZZ)

Humanrights.ch

Soziale Menschenrechte - Einführung in die Thematik

Die Sozialrechte sind keine Gruppenrechte, sondern individuelle Grund- und Menschenrechte. Die sozialen Menschenrechte garantieren die Einhaltung von Mindeststandards für das materielle Überleben und die Arbeitswelt; sie schützen die Individuen vor Hunger, extremer Armut, Obdachlosigkeit, Ausbeutung, und sie sichern das Recht des Individuums auf eine minmale Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum in Form von Gesundheitsversorgung, Bildung und sozialer Sicherheit. 

SKMR

Die Anerkennung justiziabler Rechte im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte durch das Bundes- und das kantonale Recht

Studie

Nach Auffassung der völkerrechtlichen Praxis fliessen nicht nur aus bürgerlichen und politischen, sondern auch aus wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten (WSK-Rechte) gerichtlich durchsetzbare, d.h. justiziable Ansprüche des Individuums. Die Schweiz stellt diese Position in Abrede: Bundesrat und Bundesgericht vertreten in konstanter Weise die Haltung, infolge ihrer rein programmatischen Natur richteten sich WSK-Rechte an den Gesetzgeber und begründeten keine subjektiven Rechte. Diese Rechtsauffassung der Schweiz wurde vom Überwachungsorgan des UNO-Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) verschiedentlich gerügt.


Vorteile einer kantonalen Lösung: Der Bericht der SKMR

Auch das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) hat sich in einem im März 2015 erschienenen Bericht zur Frage eines Rahmengesetzes in der Sozialhilfe geäussert. In ihrem Bericht richtet das SKMR ihr Augenmerk vor allem darauf, ob durch ein Rahmengesetz die Grund- und Menschenrechte von Sozialhilfebeziehenden besser geschützt werden könnten. Denn: Immer wieder kommt es in der Sozialhilfe zu Verletzungen von Grundrechten oder zumindest zu heiklen Konstellationen.

Das SKMR hat ein Mandat vom Bundesrat und die Aufgabe, den Prozess der Umsetzung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen in der Schweiz zu fördern und Behörden, aber auch die Zivilgesellschaft zu beraten und zu unterstützen. Als Beispiel für problematische Tendenzen führt das SKMR auf, dass es in letzter Zeit im Bereich der Sozialhilfe wegen eines zunehmenden Spardrucks in einigen Kantonen und Gemeinden zu einem negativen Wettbewerb unter den Gemeinden gekommen sei. Als Ursache dafür sieht das SKMR vor allem einen nur ungenügend ausgestalteten Finanzausgleich sowie grosse soziodemographische Unterschiede zwischen den Gemeinden. Dies habe dazu geführt, dass einige Gemeinden versuchten, die eigenen Sozialhilferegelungen möglichst unattraktiv zu gestalten, um abschreckend auf potentielle Neuzuzüger und Neuzuzügerinnen zu wirken – in der Hoffnung, damit die Sozialhilfekosten in Grenzen zu halten.

Problematisch ist aus Sicht des SKMR weiter, dass politische Vorstösse in den Kantonen vermehrt auf einen Leistungsabbau im Sozialhilfebereich zielen. Zudem haben verschiedene Gemeinden durch das Ausüben von mehr oder weniger sanftem Druck versucht, Sozialhilfebezüger und –bezügerinnen zum Umzug in eine andere Gemeinde zu bewegen. Dies verstosse klar gegen das Abschiebeverbot von Art. 10 Abs. 1 ZUG, stellt das SKMR klar. Dieser Artikel sehe vor, dass die Behörden "einen Bedürftigen nicht veranlassen [dürfen], aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in seinem Interesse liegt." Dieses Verbot komme analog auch innerkantonal zur Anwendung.

Als weitere problematische Situation erwähnt der Bericht, dass einige Gemeinden aktiv auf Vermieter oder potentielle Neuzuzüger und Neuzuzügerinnen einwirken, um sie vom Zuzug in die Gemeinde abzuhalten (Art. 24 Abs. 1 BV). Als bekanntes Beispiel dafür führt das SKMR den "Fall Rohrschach" auf. Dies verstosse klar gegen die Niederlassungsfreiheit. Auf dieses verfassungsmässig garantierte Recht könnten sich zumindest Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Staatsangehörige in der Schweiz berufen. Als weiteren Missstand stellt das SKMR fest, dass einige Gemeinden unrealistische tiefe Mietzinsobergrenzen für Sozialhilfebeziehende festlegen oder dass sie mit raumplanerischen Massnahmen versuchen, günstigen Wohnraum in der Gemeinde zu reduzieren. Dies fördere unfreiwilligen Sozialtourismus.

Als positiv beurteilt das SKMR hingegen, dass es schon Bestrebungen von einigen Kantonen gibt, die Ausrichtung von Sozialhilfe innerhalb ihres Kantons zu harmonisieren. Bisher hätten die Kantone Tessin, Genf, Neuenburg, Basel-Stadt und die Waadt Harmonisierungs- und Koordinationsgesetze verabschiedet.

Der Fall Rohrschach

Eine Sozialhilfebezügerin aus St. Gallen wollte in die Gemeinde Rohrschach umziehen. Als sie sich beim Sozialdienst der Gemeinde anmelden wollte, wurde sie aber offenbar mehrmals daran gehindert. Die Gemeinde forderte offenbar den Vermieter direkt dazu auf, der Frau keinen Mietvertrag auszustellen. Die Frau musste schliesslich nach St. Gallen zurückziehen. Der Sozialdienst von St. Gallen hat darauf ein Richtungsstellungsbegehren an die Stadt Rohrschach gerichtet. Der aktuelle Stand ist noch ausstehend.

Fazit: vorhandene Rechtsmittel besser ausschöpfen

Abschliessend kommt das SKMR zum Schluss, dass viele Probleme, die durch einen negativen Wettbewerb in der Sozialhilfe entstehen, durch einenverbesserten Finanzausgleich innerhalb der Kantone beseitigt werden könnten. Zudem sollten bestehende Rechtsnormen besser durchgesetzt werden. Bisher seien zum Beispiel Behörden, die gegen das Abschiebeverbot verstossen hätten, kaum zur Rechenschaft gezogen worden. Wichtig wäre nach Ansicht des SKMR zudem ein wirksamer Grundrechtsschutz in der Sozialhilfe. So werden Begehren von Sozialhilfebeziehenden von den Gerichten häufig als aussichtslos eingestuft. Das hat zur Folge, dass sie meist keine unentgeltliche Rechtsprechung erhalten. Und dies wiederum sei der Grund, weshalb es kaum höchstrichterliche Entscheide gebe, die für eine Klärung des bundesrechtlichen Minimums sorgen oder jene Harmonisierung durchsetzen würden, sie sich aus dem bestehenden Bundes- und dem Völkerrecht ergebe.

Das SKMR ist der Meinung, dass durch ein gesamtschweizerisches Rahmengesetz der Schutz von Grund- und Menschenrechten nicht unbedingt verbessert wird. Heute müssen sich Bund, Kantone und Gemeinden bei der Rechtsanwendung und der Rechtsetzung an die Grund- und Menschenrechte und an die Verfassung halten. Wenn es ein Rahmengesetz auf Bundesebene gäbe, könnte es auf dieser Ebene zu politischen Vorstössen kommen, die auf striktere Vorgaben und einen Leistungsabbau zielen würden. Nach Einschätzung des SKMR wären solche Vorstösse populär und die mediale Aufmerksamkeit wäre ihnen sicher. Es sei deshalb nicht sicher, dass eine einheitliche Regelung den gewünschten Effekt habe und die Grundrechte der Sozialhilfebeziehenden stärke, meint das SKMR. In der aktuellen Konstellation sei es so, dass kantonalem Recht die Anwendung versagt werden könne, es sei sogar eine abstrakte Überprüfung kantonaler Sozialhilfegesetze möglich. Wenn es aber auf Bundesebene eine ähnlich problematische Regelung gebe, müsste sich sogar das Bundesgericht daran halten, auch wenn die Regelung gegen die Bundesverfassung oder das Völkerrecht verstosse. "Selbst die Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Hintertür des Völkerrechts wäre den rechtsprechenden Instanzen mangels Anerkennung der Einklagbarkeit von sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechten weitgehend verwehrt", so das SKMR. Und verweist damit auf den Umstand, dass der Bundesrat bis heute an der Doktrin festhält, wonach der Grossteil der sozialen Menschenrechte programmatischer Natur seien und keine individuell einklagbaren Ansprüche beinhalten würden.

Optimierung der kantonalen Regelungen

Das SKMR plädiert dafür, Alternativen zu einem gesamtschweizerischen Rahmengesetz weiter zu verfolgen. Stichworte dazu sind:

  • Der Finanzausgleich innerhalb der Kantone muss verbessert werden
  • Es muss einen stärkeren Rechtschutz für SozialhilfebezügerInnen geben
  • Bestehende grundrechtliche und bundesrechtliche Vorgaben müssen besser durchgesetzt werden (Abschiebeverbot, Niederlassungsfreiheit)
  • Es braucht eine effiziente Aufsicht über die Sozialdienste
  • Es braucht eine intensivere, demokratisch legitimierte und rechtsstaatlich einwandfreie Koordination unter den Kantonen
  • Die SKOS-Richtlinien müssen gestärkt und weiterentwickelt werden
  • Die SKOS-Richtlinien sollten durch die SODK genehmigt werden

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