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Opferhilfe und Schnittstellen zum Kindesschutz und zur Sozialhilfe

Organisation:
RGB Consulting AG
Datum:
17.03.2026
Thema:
Rechtliches Fachwissen

Gemäss Art. 124 der Bundesverfassung sorgen Bund und Kantone dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychi-schen und sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sind, zeitnahe, unentgeltliche und um-fassende Hilfe erhalten und angemessen ent-schädigt werden, wenn sie durch die an ihnen verübte Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Die Opferhilfe richtet sich in erster Linie nach der Opferhilfegesetzgebung (OHG) des Bundes so-wie nach der Schweizerischen Strafprozess-ordnung (StPO).

Die Opferhilfeleistungen (Soforthilfe, länger-fristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung) sind gegenüber den Leistungen der Privat- und Sozialversicherungen subsidiär. Hingegen gehen die Leistungen der Opferhilfe grundsätzlich den Sozialhilfeleistungen vor, weil Ziel und Zweck der Opferhilfe sind, dass Opfer im Sinne des OHG nicht sozialhilfeabhängig werden sollen.

Das Seminar soll Personen, welche im beruflichen oder privaten Alltag Berührungspunkte zum Thema aufweisen, sowie auch alle anderen interessierten Personen über Art, Umfang und Vorrang der Opferhilfeleistungen, ihre Geltend-machung sowie die Schnittstellen zwischen Opferhilfe, Kindesschutz und Sozialhilfe sowie Fallstricke im Zusammenhang mit der gegen-seitigen Subsidiarität der Opferhilfe und Sozial-hilfe anhand von Praxisbeispielen auf den neuesten Stand bringen.