Der Kanton Wallis sieht in seiner gesetzlichen Grundlage u.a. vor, dass Personen, die ein Wohneigentum besitzen, auf diesem einen Registerschuldbrief erstellen lassen (Art. 22 GES, ARt. 11 ARGES, Art. 50 ARGES und speziell mit dem Verweis auf die Weisung Berechnung des Sozialhilfebudgets, S. 35). Die Praxis diesbezüglich ist uns als Sozialdienst bekannt. Unklar für uns ist jedoch das korrekte Vorgehen, wenn eine Bedürftige Person Wohneigentum besitz, dies jedoch Anteilsmässig als Teil einer Erbengemeinschaft. Der Kanton Wallis fordert hier anspruchsberechtigte Personen auf, dass sie im Falle einer Zugehörigkeit zu einer Erbgemeinschaft eine Erbteilung einfordern oder, falls die anderen Personen der Erbgemeinschaft diese Erbteilung nicht unterstützen, den Erbanteil mittels einer Abtretung an die Sozialhilfe abtreten.
- Welche inhaltlichen Pflicht-Themen müssen in einer Abtretungserklärung eines Erbanteils zwingend festgehalten werden?
- Welche Personen müssen die Abtretungserklärung mittels Unterschrift rechtsgültig erklären? (Alle Erben, nur die Person, welche den Erbanteil abtreten will, oder andere Personen)?
- Bedarf es einer amtlichen Beglaubigung dieser Abtretungserklärung und falls ja, welches Amt ist hierfür zuständig (Unterstützungswohnsitz, Grundbuchamt, oder wer)?
Wir danken für eine Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Uli Truffer
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Truffer
Vielen Dank für Ihre interessante Frage. Ich kann Ihnen bereits folgende Antwort geben:
Der Erbteilsabtretungsvertrag an Dritte ist in Art. 635 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Durch die Erbteilsabtretung entsteht ein obligationenrechtlicher Anspruch des Dritten auf den Nachlassliquidationserlös. Die veräussernde Partei ist dabei der Erbe/die Erbin, die seinen/ihren Anteil veräussert/abtritt. Das ist nur die Person, welche den Erbabteilung abtreten will oder soll und nicht alle Erben. Es bedarf als Form nach Art. 635 ABs. 2 ZGB keiner besonderen Form. Anerkannt ist aber offenbar, dass wie bei der Abtretung z.G. eines anderen Erben (Art. 635 Abs. 1 ZGB) die einfache Schriftform dennoch notwendig ist. Einer amtlichen Beglaubigung bedarf es dagegen nicht.
Für die Beantwortung der Frage, welche Inhalte zwingend in der Abtretungserklärung enthalten sein müssen, benötige ich noch etwas Zeit, da sich die Abklärungen diesbezüglich nicht ganz einfach gestalten. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebah
Guten Tag Frau Loosli
Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung und Bereitschaft, an unserer Fragestellung noch dran zu bleiben und noch die ergänzenden Angaben zu den Inhalten uns mitzuteilen.
Freundlicher Gruss
Uli Truffer
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Truffer
Ich denke aufgrund meiner Abklärungen, dass Ihnen am meisten gedient ist, wenn ich Ihnen ein Muster für eine Abtretungserklärung und eine entsprechende Information an die allfälligen Miterben zukommen lasse.
Ich habe aufgrund der von mir gesammelten Informationen deshalb ein Muster erstellt und sende Ihnen dieses als Beilage zu.
Ergänzend möchte ich ausführen, dass mir rechtlich die Erbteilsabtretung aufgrund des allgemeinen Subsidiariatätsprinzips und der Rückerstattungspflicht nach Art. 21 bzw. 21a GES als zulässig erscheint, dass ich aber der Meinung bin, dass nach Eingang des Liquidationserlöses aus der Erbschaft bei der Sozialhilfe eine Abrechnung der bevorschussten Leistungen und allenfalls der Rückerstattung aufgrund Vermögensanfall zu machen ist und diese der betroffenen Klientin/dem betroffenen Klienten mittels Verfügung zu eröffnen ist, damit sie/er sich mittels Rechtsmittelverfahren dagegen wehren kann, wenn sie/er mit der Höhe nicht einverstanden ist.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach
Beilage: Muster Erbeilsabtretung und Information an Miterben