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Kleiner Lottogewinn / Einnahme Dritter oder Vermögensanfall

Veröffentlicht:
28.02.2024
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Ein Klient von uns hat einen kleinen Lottogewinn erzielt, welcher unter dem Vermögensfreibetrag ist (CHF 600.00). Nun stellt sich für uns die rechtliche Frage, ob dies als Einnahme Dritter oder als Vermögensanfall einzustufen ist. Bei Einnahme Dritter würden wir dies vollumfänglich anrechen, als Vermögensanfall würden wir schauen, wieviel Dispositionsfreiheit der Klient bei Beginn der Unterstützung hatte und diese dann innerhalb der Vermögensgrenze gewähren.

Beste Dank für Ihre Auskunft!

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne folgendermassen beantworte:

Nach Art. 9 SHG BE ist Sozialhilfe nur dann zu gewähren, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Daraus folgt, dass sämtliche Einnahmen bei der Berechnung der Bedürftigkeit anzurechnen sind (Handbuch BKSE D.1 lit. i).

In welchem Zeitpunkt die Einnahmen anzurechnen sind, lässt sich den SKOS-Richtlinien (SKOS-RL) entnehmen, die im Kanton Bern nach Art. 8 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Bern (SHV BE) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich sind.

Nach SKOS-RL D.1 sind bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen und im Zeitpunkt der Auszahlung anzurechnen. Es wird erwartet, dass das Geld zur Finanzierung des Lebensbedarfs verwendet wird (sog. Zuflusstheorie, SKOS-RL D.1 Erläuterungen lit. d).

Daraus folgt, dass ein während der Unterstützung ausbezahlter Lottogewinn vollumfänglich als Einnahme anzurechnen ist und kein Vermögensfreibetrag gewährt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Lottoschein vor der Unterstützung ausgefüllt wurde oder die Gewinnziehung vor der Unterstützung erfolgte. Ausschlaggebend ist einzig der Zeitpunkt der Auszahlung des Gewinns. Erfolgt diese während der Unterstützung, ist der Gewinn - wie oben ausgeführt - vollumfänglich als Einnahme ohne Vermögensfreibetrag anzurechnen.

Etwas anderes gilt, wenn der Lottogewinn vor Unterstützungsaufnahme ausbezahlt wurde. Dann gilt er als Vermögen mit entsprechendem Vermögensfreibetrag.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.