Sozialrecht Fokusartikel

Entwicklungen bei den IV-Renten: Was man für die Sozialberatung wissen muss

Juni 2023

Ansprüche gegenüber der IV gehören in der Sozialberatung zu den zentralen Themen. Der Beitrag zeigt auf, was aktuell zur gesetzlichen Anpassung der Berechnung des IV-Grades diskutiert wird. Zudem hat das Bundesgericht unlängst in einem Urteil präzisiert, unter welchen Voraussetzungen und ab wann IV-Renten nach IVG gewährt werden. Wir zeigen auf, was das für die Sozialberatung bedeutet.

Die Abstufung der IV-Grade seit der IV-Revision 2022

Die «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung» per 1.1.2022 hat mit Blick auf die Berechnung des IV-Grades Änderungen mit sich gebracht. Die bisherige Abstufung von ¼-Renten (IV-Grad zwischen 40 und 49%), ½-Renten (IV-Grad zwischen 50 und 59%), ¾-Renten (IV-Grad zwischen 60 und 69%) und ganzen Renten wurden, unter Beachtung von Übergangsbestimmungen, durch ein feinstufigeres System ersetzt. Neu werden bei einem IV-Grad von 40% eine 25%-Rente gewährt, zwischen 41 und 49% wird pro IV-Grad die Rente um 2,5% höher. Ab 50% entspricht der Rentenanteil dem IV-Grad (also z.B. ergibt ein 54%-IV-Grad eine 54%-Rente). Ab 70% wird dann weiterhin eine volle IV-Rente gewährt (siehe Tabelle).

Durch diese Änderungen sind neu schon kleinere Anpassungen des IV-Grades rentenwirksam. Das hat die Frage, wie der IV-Grad berechnet wird, ins Zentrum der Diskussion gerückt.

Berechnung des IV-Grades bei Erwerbstätigen

Für die Berechnung des IV-Grades kommt es darauf an, ob und in welchem Masse jemand ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig, teilerwerbstätig oder im Haushalt tätig wäre. Die Bestimmung des so genannten Status ist deshalb entscheidend.

Bei Erwerbstätigen entspricht der IV-Grad dem Verhältnis der Erwerbseinbusse zu demjenigen Einkommen, der ohne Gesundheitseinschränkung erzielt würde (so genanntes Valideneinkommen).1 

Zur Berechnung des IV-Grades von Erwerbstätigen sind sechs Schritte notwendig:

  1. Bestimmung des objektiv nicht überwindbaren Gesundheitsschadens durch medizinische Abklärungen
  2. Bestimmung der durch die Gesundheitseinschränkung bewirkten, nicht mehr verbesserbaren funktionalen Leistungsfähigkeit durch medizinische und weitere Abklärungen
  3. Bestimmung des Invalideneinkommens (mögliches Einkommen mit der verbleibenden Leistungsfähigkeit)
  4. Bestimmung des Valideneinkommens (hypothetisches Einkommen, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht eingetreten wäre)
  5. Bestimmung der Erwerbseinbusse (Differenz zwischen Invalideneinkommen und Valideneinkommen)
  6. Bestimmung des IV-Grades dadurch, dass die Erwerbseinbusse ins Verhältnis gesetzt wird zum Valideneinkommen.

Es gilt dabei: Je tiefer das Invalideneinkommen (mögliches Einkommen trotz Gesundheitsbeeinträchtigung) und je höher das Valideneinkommen, desto höher ist der IV-Grad.

Berechnungsbeispiel

Franziska Müller hat vor ihrer schweren Erkrankung CHF 70'000 als Schreinerin verdient. Nach Eingliederungsmassnahmen der IV kann sie nach den medizinischen Abklärungen der IV noch teilzeit im Büro arbeiten und dabei CHF 40000 verdienen.

IV-Grad: Sie hat einen Einkommensverlust von CHF 30'000. Der IV-Grad ergibt sich aus dem Verhältnis von CHF 30'000 zum Valideneinkommen von 70'000: Hier also 43%. Nach der neuen Rentenskala ergibt das eine 32.5%-Rente.

Berechnung des Invalideneinkommens

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens wird nach den aktuellen Verordnungsregeln primär auf das Einkommen abgestellt, dass die versicherte Person erzielt. Das gilt aber nur, wenn mit diesem Einkommen die verbleibende Leistungsfähigkeit durch zumutbare Erwerbsmöglichkeiten «bestmöglich» verwertet wird (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV).

Anders liegt der Fall, wenn die IV davon ausgeht, dass ein weitergehendes Einkommen der beeinträchtigten Person möglich wäre oder wenn die betroffene Person gar kein Erwerbseinkommen erzielt. In diesem Fall wird das trotz funktionalen Leistungsbeeinträchtigungen mögliche Einkommen mittels statistischer Werte bestimmt. Herangezogen werden primär die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Grundsätzlich sind dabei altersunabhängige, aber geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Wenn das Einkommen im konkreten Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist, können andere statistische Werte beigezogen werden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Diese werden dann an die betriebs- und branchenüblichen Arbeitszeiten und an die Lohnentwicklung angepasst (Art. 25 Abs. 4 IVV).

 

Benachteiligungen aufgrund zu hoch angesetzter Invalideneinkommen

Zur Debatte steht nun, ob und inwieweit diese abstrahierten Löhne in der LSE (so genannte Tabellenlöhne) tatsächlich das mögliche Einkommen von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wiedergeben. Interessenverbände von Menschen mit Behinderungen und namhafte Fachpersonen kritisieren auf der Basis von Studien, dass diese hypothetischen Invalideneinkommen in der Regel zu hoch angesetzt seien.

Fehlende Korrekturmöglichkeiten seit der Revision 2022

Vor der Revision 2022 wurden dazu von der gerichtlichen Praxis Korrekturen zugelassen. Im Sinne so genannter «leidensbedingter Abzüge» konnten individuelle Faktoren wie etwa Alter, Dienstjahre, Teilzeittätigkeit, ausländerrechtlicher Status zur Korrektur des statistischen Durchschnittslohns für das relevante Leistungsniveau herangezogen werden. Das konnte im konkreten Fall zur Reduktion des Invalideneinkommens führen, wenn diese Faktoren sich bei den konkret vorliegenden Leistungseinschränkungen besonders auf mögliche erzielbare Löhne auswirkten.

Mit der Revision der Verordnungsbestimmungen 2022 wird nun nur noch bei tiefen Beschäftigungsgraden von 50% oder weniger ein Abzug von 10% auf die Tabellenlöhne vorgenommen. Ansonsten sieht die Verordnung keine Korrekturmöglichkeit mehr vor.2

Das hat erhebliche Folgen für die Betroffenen: Da erst ab einem IV-Grad von 40% überhaupt ein Rentenanspruch besteht, wird die Chance, die Schwelle für einen Rentenanspruch zu überschreiten, geschmälert. Andere Betroffene erhalten wegen dem (zu) tief angesetzten IV-Grad weniger Rente.

Auswirkungen hat dies zudem auf die Ansprüche in der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und auf die Berechnung allfälliger EL-Ansprüche für Teilinvalide, weil dort je nach IV-Grad ein unterschiedlich hohes (hypothetisches) Einkommen eingerechnet wird (vgl. Art. 14a ELV).

In der Lehre ist dieser neuen Praxis erhebliche und breite Kritik erwachsen:

Zum einen wird generell in Frage gestellt, ob überhaupt eine genügende Gesetzesgrundlage besteht, das Invalideneinkommen und somit den IV-Grad soweit unabhängig von der konkreten Situation der beeinträchtigten Person zu bestimmen. Das Bundesgericht hat noch für das alte Recht entschieden, dass die Anwendung von Tabellenlöhnen nur zulässig sei, wenn solche individuellen Faktoren Berücksichtigung finden.3

Zum anderen wurde in aufwändigen Forschungsarbeiten und juristisch-medizinischen Abhandlungen aufgezeigt, dass die Tabellenlöhne nicht die reale Einkommensmöglichkeiten behinderter Personen wiedergeben.4 Für mögliche Korrekturen wurden Vorschläge erarbeitet.5

Kritik am Verbesserungsvorschlag des Bundesrates

Darauf gestützt wurde der Bundesrat 2022 über parlamentarische Vorstösse dazu verpflichtet, die Tabellenlöhne rasch anzupassen. Der Bundesrat schlägt vor, dass die entsprechenden Tabellenlöhne für das Invalideneinkommen generell um 10% reduziert werden sollen. Damit soll die Differenz zwischen dem hypothetischen und dem real möglichen Invalideneinkommen kompensiert werden. Bei Personen mit Teilzeittätigkeit soll eine zusätzliche Reduktion um weitere 10% des Tabellenlohnes erfolgen. Eine Erstellung stärker differenzierter Tabellen als die heute angewendeten LSE-Tabellen sei hingegen nicht in absehbarer Zeit möglich. Die geplante Änderung soll bereits per 2024 in Kraft treten. Auch laufende Renten sollen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten entsprechend revidiert werden.

In der am 5. Juni 2023 abgeschlossenen Vernehmlassung wurde diese Lösung einheitlich kritisiert. Im Wesentlichen wird der generelle Abzug von 10% von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden als zu tief bezeichnet. Zumal in den seitens des Bundesrates zitierten Studien ein Abzug von durchschnittlich 17% vom Tabellenlohn als statistisch korrekt bezeichnet wurde. Zudem werden weitergehende Differenzierungen, bzw. die zusätzliche Ermöglichung der Berücksichtigung individueller Faktoren, für zusätzliche Reduktionen des Invalideneinkommens verlangt.

Es ist im Moment offen, wie der Bundesrat und das Bundesamt für Sozialversicherungen im Lichte der Vernehmlassung die Verordnung anpassen werden.

Neues Urteil zu Voraussetzungen einer IV-Rente: BGE 148 V 397

Die Berechnung des Invalideneinkommens und darauf basierend des IV-Grads sind erst dann von Belang, wenn eine Person die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine IV-Rente erfüllt. Dazu hat das Bundesgericht ein wichtiges Urteil gefällt.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Rente, wenn die versicherte Person kumulativ

  • ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann;
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist; und wenn sie
  • nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist.

Zusätzlich besagt Art. 28 Abs. 1bis IVG, dass eine Rente nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind.

Das Bundegericht hat in besagtem Urteil verneint, dass ein Anspruch nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit auch schon bestehen könne, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht, aber zumutbar Eingliederungsmassnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit herstellen, erhalten oder verbessern könnten, noch nicht abgeschlossen sind.

Dabei entfiel im entsprechenden Urteil der Anspruch auf eine IV-Rente insbesondere auch deswegen, weil eine zumutbare medizinische Behandlung nach KVG im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG nicht in Anspruch genommen wurde. Damit wurde seitens der versicherten Person die Möglichkeit zur Selbsteingliederung nicht wahrgenommen. Das führte dazu, das eine entsprechende Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG) und somit Invalidität gar nicht bestand und einem möglichen Anspruch auf eine IV-Rente entgegenstand.

Damit hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein Rentenanspruch auch dann nicht entsteht, wenn noch mögliche Eingliederungsmöglichkeiten nur einen Teilerfolg bringen können oder im Nachhinein gesehen scheitern. Das Urteil wird vor allem auch bei rückwirkend gewährten IV-Renten die Bestimmung des Zeitpunktes der beginnenden Invalidität erschweren. Relevant ist, ab welchem Zeitpunkt eine Invalidität bestand UND keine Möglichkeiten zur Eingliederung mehr bestanden. Eine schwierige Frage.


Was bedeuten die genannten Entwicklungen für die Sozialberatung?

Es bleibt weiterhin wichtig, dass Betroffene im Zusammenhang mit den vielfältigen Mitwirkungspflichten und den strengen Verpflichtungen zur Eingliederung von Beginn des IV-Verfahrens weg gut begleitet werden. Allfällige Verletzungen von Selbsteingliederungs-, Minderungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Ergebnisse der Abklärungen und Resultate der diversen Eingliederungsmassnahmen sind für alles Weitere massgebend, auch für den späteren Rentenentscheid. Ist die Eingliederung erfolgreich, so kann häufig eine Win-Win-Win-Situation entstehen.

  • Versicherte sind über ihre Pflichten zur Minderung und zur Mitwirkung zu informieren und dabei zu unterstützen, diese Verpflichtungen einhalten zu können. Diese beinhalten auch, alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen, sowie medizinischen Behandlungen auf sich zu nehmen. Eine erfolgreiche Eingliederung kann gewinnbringend für alle Beteiligten sein.
  • In der Beratung, Begleitung und Vertretung ist darauf zu achten, dass allfällige nicht erfolgreiche Massnahmen seitens der IV korrekt interpretiert werden. Namentlich, dass medizinisch Gründe für fehlendes Mitwirken, Wahrnehmen von medizinischen Behandlungen oder Scheitern von Massnahmen aktenkundig sind und entsprechend (fach)ärztlich belegt werden.
  • Allfällige Vorgaben, Auflagen und Anforderungen an Eingliederung und Behandlung sind immer auch auf ihre Eignung und Zumutbarkeit hin zu prüfen. Wo diese fehlt, ist dies möglichst zeitnah und fachärztlich untermauert ins Verfahren einzubringen.
  • Insbesondere ist mehr als bisher darauf zu achten, dass unabhängig davon, wie lange die betroffene Person schon arbeitsunfähig ist, aktenkundig wird, ab wann aus objektiver Sicht von Eingliederungsmassnahmen keine Verbesserung der Situation mehr zu erwarten ist. Auch dies ist möglichst zu dokumentieren, etwa mit entsprechenden (fach)medizinischen Beurteilungen bzw. mit Berichten gescheiterter beruflicher Massnahmen (siehe Infobox zum BGer-Urteil 148 V 397).
  • Bei Bedarf ist auch hier juristische Beratung zum Vorgehen hilfreich.

Mit Blick auf Vorbescheide und Verfügungen der IV ist Folgendes zu beachten:

  • Bis auf Weiteres ist unklar, ob und inwieweit die aktuell praktizierte Berücksichtigung der Tabellenlöhne für die Bestimmung des Invalideneinkommens rechtens ist. Ebenso offen ist, wie das Bundesgericht, gerade auch im Lichte der geplanten Änderung der aktuellen Verordnungsnorm, die Praxis des BSV dazu beurteilen wird. In Fällen, wo in den noch möglichen Tätigkeiten und Branchen individuelle Faktoren wie das Alter, Aufenthaltsstatus etc. einen besonderen negativen Einfluss auf die real möglichen Löhne haben kann, ist dies in den laufenden Verfahren (etwa in Einwänden zu Vorbescheiden) geltend zu machen.
  • Mit Blick auf Faktoren, die für die Bemessung des IV-Grades wichtig sind (Status, Ausmass Erwerb oder Haushaltsführung ohne Gesundheitsbeeinträchtigung, Berechnung Valideneinkommen, Bemessung funktionale Einschränkung im Aufgabenbereich etc.), sind und bleiben die Überprüfungen von Vorbescheiden schwierig. Die Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Berechnung in den Vorbescheiden macht eine genaue Analyse der Akten auf jeden Fall notwendig.
  • Besonders wichtig ist weiterhin die genaue Überprüfung der medizinischen Berichte und Begründungen der trotz Invalidität verbleibenden funktionalen Leistungsfähigkeit und der entsprechenden Herleitungen eines angenommenen möglichen Invalideneinkommens.
  • Im Zweifel ist zu raten, für die Prüfung von Vorbescheiden (und ev. Verfügungen) juristische Unterstützung beizuziehen.

PETER MÖSCH

Professor Hochschule Luzern lic. iur. LL.M. manager nonprofit NDS FH
Experte für Sozialversicherungsrecht sowie für Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung bei sozialinfo.ch

1 Bei Nichterwerbstätigen erfolgt die Bestimmung des IV-Grad folgendermassen: Bei solchen Versicherten wird mit dem so genannten Betätigungsvergleich der konkrete Verlust der Fähigkeit der üblichen Tätigkeiten im Haushalt sowie in der Pflege und Betreuung von Angehörigen vor Ort mit einer Haushaltsabklärung bemessen (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 IVV). Das Mass dieses Funktionsausfalls entspricht dann dem IV-Grad.
Bei Teilerwerbstätigen kommt es zu einer Mischrechnung der beiden vorgenannten Methoden, je nach Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich zur Berechnung des IV-Grades (vgl. im Einzelnen Art. 27bis IVV).

2 Siehe dazu: Kreisschreiben über Invalidität und Rente (KSIR), Stand 1.7.2022, Rz. 3207ff. und Rz. 3414. Verfügbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661 

3 Vgl. Meyer Ulrich/Reichmuth Marco (2022). Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. RBS. 4. Auflage. Stämpfli: Bern; S. 296 f., insb. S. 332f.; siehe auch Urteil vom 9. März 2022 (8C_256/2021) zum früheren, vor 2022 geltenden IV-Recht.

4 Vgl. Egli Philipp/Filippo Martina/Meier Michael E./Gächter Thomas (2021). Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung. Rechtsgutachten. Zürich; Rz. 359ff. Verfügbar als open access unter https://eizpublishing.ch/publikationen/grundprobleme-der-invaliditaetsbemessung-in-der-invalidenversicherung/;
Gächter Thomas/Meier Michael E. (2022). Dichtung und Wahrheit im Umgang mit LSE-Tabellenlöhnen. In: Jusletter 4. Juli 2022, R. 47ff.; 56 m.w.H.; Guggisberg Jürg/Schärrer Markus/Gerber Céline/Bischof Severin (2021). Invaliditätsbemessung mittels Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE). Statistisches Gutachten. Verfügbar unter  https://www.buerobass.ch/kernbereiche/projekte/invaliditaetsbemessung-mittels-tabellenloehnen-der-lohnstrukturerhebung-lse/project-view

5 Riemer-Kafka Gabriela/Schwegler Urban (2021). Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn. Präsentation der Ergebnisse der interdisziplinären Arbeitsgruppe «Tabellenlöhne LSE». In: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge (SZS 6/2021), S. 287–319.


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