Sozialrecht Fokusartikel

Betreuungsentschädigung: Was man für die Sozialberatung wissen muss

März 2023

Die per Sommer 2021 neu in der Erwerbsersatzordnung (EO) eingeführte Betreuungsentschädigung wird für Eltern gewährt, die ihr schwer gesundheitlich beeinträchtigtes Kind betreuen. Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass die neue Leistung noch wenig bekannt ist und bei den Anspruchsvoraussetzungen einige Tücken aufweist. Eine erste Reform ist im Parlament bereits in Vorbereitung.

Im Dezember 2019 wurde ein ganzes Massnahmenpaket zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung verabschiedet. Dazu gehört auch die per Sommer 2021 in Kraft getretene Betreuungsentschädigung.

Im Folgenden zeigen wir auf, was man in der Praxis der Sozialen Arbeit für die Beratung dazu wissen muss:

A) Grundlagen
B) Berechtigung und Anspruchsvoraussetzungen
C) Bemessung
D) Tipps für die Geltendmachung
E) Was politisch bereits geändert werden soll


A) Grundlagen: Wo ist die Betreuungsentschädigung geregelt? Wo kann ich die Details nachlesen?

Die Betreuungsentschädigung ist in der Erwerbsersatzordnung geregelt. Also dort, wo auch die Dienstentschädigung sowie die Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsentschädigung geregelt sind. Allerdings hat jede dieser Leistungen eigene Voraussetzungen.

Die genauen Normen finden sich in Art. 16n bis Art. 16s Erwerbsersatzgesetz (EOG) sowie in Art. 35a bis Art. 35h Erwerbsersatzverordnung (EOV). Das Kreisschreiben (KS BUE) enthält weitere Details für die Anwendung der Durchführungsstellen. 


B) Wer ist berechtigt und was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

Der Entschädigungsanspruch besteht für Eltern, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erfährt und deswegen einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat.

a) Vorausgesetzt ist, dass das Kind gesundheitlich als schwer beeinträchtigt gilt. Das wird angenommen,

  • wenn eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes des Kindes eingetreten ist und
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung entweder schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist.

Abgedeckt ist auch ein Rückfall des Kindes, der nach längerer Zeit ohne Symptome neu auftritt. Dafür ist nötig, dass sich der Gesundheitszustand erneut akut verschlechtert (Art. 16o EOG). In einem solchen Fall haben die Eltern unabhängig von laufenden Taggeldern und der Rahmenfrist einen erneuten Anspruch.

Die Betreuungsentschädigung geht einher mit einer Verpflichtung der Arbeit- geberschaft, für die entsprechende Zeit Urlaub zu gewähren (Art. 329i OR).

Nicht genügend sind leichte und mittlere Unfallfolgen oder leichtere und mittlere Beeinträchtigungen, deren Folgen stabil bzw. kontrollierbar oder absehbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und die Alltagsgestaltung der Eltern entsprechend erschweren. Als Beispiele nennt das Kreisschreiben etwa Knochenbrüche, Diabetes oder Lungenentzündungen.

In diesen Fällen wird zwar keine Betreuungsentschädigung gewährt. Immerhin sieht aber eine mit der Betreuungsentschädigung eingeführte Neuerung im Arbeitsvertragsrecht des OR (Art. 329h OR) vor, dass in diesen Fällen Eltern von der Arbeitgeberschaft einen Urlaub für die Angehörigenpflege beziehen können und dabei eine Lohnfortzahlung zu Gute haben (Art. 329h OR: pro Ereignis maximal drei Tage und höchstens zehn Tage im Jahr).

b) Aus der schweren Beeinträchtigung muss ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern bestehen, so dass mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

c) Die anspruchsberechtigten Eltern oder mindestens ein Elternteil müssen im Prinzip erwerbstätig sein.

Erwerbstätigkeit ist gegeben, wenn sie entweder Arbeitnehmer/in oder selbständig erwerbend sind oder im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners für einen Barlohn mitarbeiten.

Ebenfalls berechtigt sind:

  • Arbeitslose Eltern, die zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen.
  • Eltern, die wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung (etwa einer Krankentaggeldversicherung) beziehen. Notwendig ist, dass dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde.
  • Eltern, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen (also noch angestellt sind), aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung mehr erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

In einigen Konstellationen können auch Stief- und Pflegeeltern berechtigt sein:

  • Erwerbstätige Stiefeltern haben Anspruch, wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil führen und der Elternteil die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und Obhut hat, und einer der beiden Elternteile vollständig auf den Anspruch auf Betreuungsurlaub verzichtet. Dieser Verzicht ist notwendig, weil der Urlaub von maximal zwei Personen bezogen werden kann.
  • Erwerbstätige Pflegeeltern haben Anspruch, wenn sie das Pflegekind zur dauernden Pflege und Erziehung ausserhalb des Elternhauses aufgenommen haben und hierfür eine Bewilligung der zuständigen Behörde erteilt wurde. Interessanterweise besteht deren Anspruch auch, wenn sie das Kind nicht unentgeltlich aufgenommen haben (vgl. Rz. 1047 KS BUE, Stand 1.1.2023).1

C) Bemessung: Was sind die Leistungen? Wie lange und wieviel?

Die Entschädigung bezieht sich auf maximal 14 Wochen Betreuungsurlaub, die mit höchstens 98 Taggeldern entschädigt werden.

Die Anzahl der effektiven Urlaubstage richtet sich dann nach der Anzahl Tage der Beschäftigung pro Woche. Teilzeiterwerbstätige, die nicht alle Wochentage tätig sind, haben also anteilmässig weniger Tage zu Gute.2

Der Betreuungsurlaub kann am Stück bezogen werden, wochenweise oder an einzelnen Tagen. Dabei gilt, dass vollzeiterwerbstätigen Elternteilen, die fünf Urlaubstage beziehen, zusätzlich zwei Taggelder für das Wochenende zustehen.

Der Anspruch des jeweiligen Elternteils beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.

Dabei gilt ab dann eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Der Anspruch endet also spätestens 18 Monate, nachdem das erste Taggeld bezogen wurde. Ist die Höchstzahl von 98 Taggeldern vorher bezogen worden, endet der Anspruch natürlich schon vorher. Genau so, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, oder wenn es stirbt.

Die Eltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen. Ohne deren Einigung erfolgt eine Zuteilung des Urlaubes je zur Hälfte. Es ist im Rahmen des Gesamtanspruchs auch möglich, dass beide für den gleichen Tag oder Zeitraum Betreuungsurlaub beziehen.

Die Arbeitgebenden sind über die entsprechende Aufteilung und die Modalitäten zu informieren. Deren Zustimmung ist aber nicht erforderlich. Für die Praxis ist hier auch eine gute Absprache mit den Arbeitgebenden notwendig.

Die ausgerichteten Taggelder werden so berechnet, dass die Betreuungsentschädigung 80 % des Erwerbseinkommens abdeckt. Höchstens werden derzeit 220 Franken pro Tag gewährt. Das wird erreicht bei einem Monatseinkommen von 8 250 Franken.

Bezüglich Koordination mit anderen Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem gilt, dass die Betreuungsentschädigung den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung, oder der Militärversicherung vorgeht. Das heisst, dass bei einem gleichzeitigen Anspruch nur die Betreuungsentschädigung gewährt wird, und nach deren Beendigung anderweitige, noch bestehende Ansprüche wieder aufleben.

Es besteht dabei ein Besitzstand: Die Betreuungsentschädigung entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.


D) Was muss man beachten für die Geltendmachung des Anspruchs?

Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern, bei unselbständig Erwerbenden über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Möglich ist auch eine Geltendmachung durch die Arbeitslosenkasse oder die IV, wenn sie ein Taggeld gewähren oder die Arbeitgebenden selber, wenn sie einen Lohn gewähren während des Entschädigungsanspruchs.

Betroffene Kinder oder die Ehepartnerin oder der Ehepartner können selbständig (oder über ihre gesetzliche Vertretung) eine Anmeldung vornehmen, wenn berechtigte Elternteile der Unterhalts- oder Unterstützungspflicht ihnen gegenüber nicht nachkommen.

Es ist pro Elternteil eine eigene Anmeldung auszufüllen. Dabei sind auch Angaben zum anderen Elternteil zu machen. Namentlich ist auch anzugeben, wie der Urlaub aufgeteilt wird.

Siehe dazu die Anmeldung zur Betreuungsentschädigung.

Die Ärztin oder der Arzt bescheinigt mit dem offiziellen Attest, welches Teil des Anmeldeformulars ist, dass Ihr Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.

Zur Anspruchsprüfung für Personen, die im Zeitpunkt des Unterbruchs angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt die (ev. frühere) Arbeitgeberschaft den für die Bemessung der Betreuungsentschädigung massgebenden Lohn.

Die Urlaubstage werden dann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, bei dem während des Betreuungsurlaubs eine Erwerbstätigkeit besteht, der Ausgleichskasse gemeldet. Bei Arbeitslosen erfolgt die Meldung durch die Arbeitslosenversicherung; bei arbeitsunfähigen Eltern, die früher erwerbstätig waren, durch diese selber.

Merke für die Praxis:

Das relativ komplizierte Prozedere der Geltendmachung verlangt gute Absprachen, vor allem auch den Einbezug der Ärztin/des Arztes des Kindes und der Arbeitgeberschaft beider Eltern. Das kann bei solchen Ereignissen eine erhebliche Herausforderung sein. Bei Arbeitgebenden fehlt zudem häufig (noch) das Wissen um das Bestehen des Anspruchs und das Know-How über die Geltendmachung.

Die Ärztin oder der Arzt ist darüber zu informieren, dass deren Attest ausweisen muss, inwieweit die Beeinträchtigung erheblich ist und den Betreuungsurlaub notwendig macht. Namentlich sind sie darauf hinzuweisen, dass nach den bestehenden Regeln die ärztliche Prognose entscheidend ist für den Anspruch. Dieser besteht nur, wenn der weitere Verlauf oder der Ausgang der gesundheitlichen Beeinträchtigung schwer vorhersehbar sind, oder alternativ, wenn mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist.


E) Vorbereitung einer Lockerung der Voraussetzung der «schweren Beeinträchtigung»

Im Parlament ist eine Motion angenommen worden, die verlangt, dass die Betreuungsentschädigung in ihrer Anwendung erweitert wird. Damit ist der Bundesrat aufgefordert, die Voraussetzung für den Bezug der Betreuungsentschädigung entsprechend zu lockern.

Es geht dabei darum, in welchen Fällen von einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Die geltende Regelung nimmt Bezug auf eine langfristige Prognose der Folgen der Beeinträchtigung (und nicht auf die akute Situation). Der Anspruch ist derzeit beschränkt auf Eltern von Kindern mit einer Beeinträchtigung, deren Verlauf oder Ausgang schwer vorhersehbar ist, oder wenn mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist (Art. 16o EOG), etwa solche in Palliativsituationen oder mit schwereren Krebserkrankungen.

Bei Kindern, bei denen durch lange oder wiederholte Spitalaufenthalte für eine Operation oder Therapie eine Verbesserung angestrebt wird, ist die Erfüllung dieser Kriterien hingegen oft umstritten.

Bei Kindern in stabilen Situationen wie bei Geburtsgebrechen ist ein Anspruch gar aus- geschlossen.

Die geltende Regelung führt nach den ersten Erfahrungen zu Schwierigkeiten, von den Ärztinnen und Ärzten die benötigten Atteste hinsichtlich der weiteren Prognose zu erhalten. Ganz unabhängig davon führt sie aber auch zu Rechtsunsicherheit für Arbeitgebende und Eltern und zu nicht gerechtfertigten Rechtsungleichheiten.

Der Bundesrat hat nun einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten, der diesen Anliegen Rechnung trägt. Mit der Neuregelung werden die Voraussetzung für die Betreuungsentschädigung schon dann erfüllt sein müssen, wenn das Kind erstens aufgrund einer Beeinträchtigung einen mindestens viertägigen Spitalaufenthalt benötigt. Und wenn zweitens deswegen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die notwendige Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Diese Ergänzung des EOG wird Eltern von Kindern mit vielen Spitaltagen und stabilem oder vorübergehend sehr schlechtem Gesundheitszustand den Zugang zur Betreuungsentschädigung eröffnen.  


Weitere Leistungen für die Betreuung durch Angehörige

Im Zusammenhang mit der Betreuung von nahestehenden Menschen kommen im Sozialrecht weitere wichtige Leistungen vor, welche sich aber auf andere Aspekte beziehen als die Betreuungsentschädigung:

Betreuungsgutschriften ermöglichen für Personen, die sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern, später eine höhere Rente. Es handelt sich nicht um eine Leistung, die regelmässig in bar ausbezahlt wird, sondern um eine Gutschrift im individuellen Konto der pflegenden Person der AHV, welche dann später bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrente mit eingerechnet wird.

Die Gutschrift kann auf dem individuellen Konto gewährt werden unter folgenden Voraussetzungen:

  • Für Personen, die pflegebedürftige Verwandte betreuen, die leicht erreichbar sind.
    • Als Verwandte gelten dabei Ehegattin/Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Enkel, Schwiegereltern, Stiefkinder sowie der oder die Lebenspartner/ in.
    • Die betreuten Verwandten müssen pflegebedürftig sein. Dafür müssen sie von der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung eine Hilflosenentschädigung beziehen.
    • Während mindestens 180 Tagen im Jahr muss eine leichte Erreichbarkeit der pflegebedürftigen Person bestehen. Das ist der Fall, wenn man nicht mehr als 30 Kilometer entfernt vom Wohnort der pflegebedürftigen Person wohnt oder nicht länger als eine Stunde benötigt, um bei der pflegebedürftigen Person zu sein. Bei Lebenspartner*innen muss die versicherte Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt leben.
  • Vom Alter der Berechtigten her besteht folgender Rahmen: Frühestens für das Kalenderjahr, in dem man 18 wird bis zum Ende des Kalenderjahres vor der ordentlichen Pensionierung.

Zur Bemessung: Die Gutschrift auf dem individuellen Konto entspricht einer dreifachen Minimalrente im Zeitpunkt der Rentenberechtigung (Aktuell: CHF 44'100). Das heisst, dass aus der Gutschrift derselbe Rentenanspruch entsteht, wie bei einem entsprechenden Lohn.

Zur Koordination wird bei mehreren Betreuenden der Anspruch aufgeteilt; für Eltern, die eine Erziehungsgutschrift erhalten, wird NICHT zusätzlich eine Betreuungsentschädigung gewährt.

Vgl. dazu das Merkblatt der AHV/IV

Anmeldeformulare finden sich auf den Homepages der kantonalen Ausgleichskassen oder hier.

Eine steigende Zahl von Kantonen bieten unter bestimmten Voraussetzungen Kostenübernahmen für die Betreuung oder Assistenz von Angehörigen. Allerdings betrifft dies meist nicht Betreuungsleistungen für Kinder mit einer akuten Beeinträchtigung, sondern solche, die für behinderte oder ältere Personen von ambulanten Organisationen oder von Angehörigen erbracht werden.

Der Hintergrund dazu sind geänderte Bedürfnisse Betroffener, Erwartungen der Kostenersparnis gegenüber Heimlösungen und die Anforderungen an die Selbstbestimmung Behinderter aus der in der Schweiz umzusetzenden UN-Behindertenrechtskonvention.

Zum Teil werden ähnliche Leistungen im jeweiligen Kanton im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten (nur) an Beziehende von Ergänzungsleistungen, etwa zu einer IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung oder einer Hinterlassenen- oder Altersrente, gewährt.

Die jeweiligen genauen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem kantonalen Recht.

BeispielLeistungen an erwachsene Behinderte bei Bedarf nach ambulanter Betreuung im Kanton Luzern

PETER MÖSCH

Professor Hochschule Luzern lic. iur. LL.M. manager nonprofit NDS FH
Experte für Sozialversicherungsrecht sowie für Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung bei sozialinfo.ch


1 Anders etwa als der Anspruch auf Familienzulagen für Pflegeeltern, oder bzgl. Waisenrenten für Kinder beim Tod der Pflegeeltern, Insoweit müssen die Eltern das Kind unentgeltlich aufgenommen haben. Vgl. zur Frage, was das bedeutet Rz. 3310 Rentenwegleitung (RWL; Stand 1.1.2023)

2 Vgl. dazu 1110.2 KS BUE (1.1.2023).


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