Artikel
1 : Name und Sitz
Unter dem Namen "Förderverein
sozialinfo.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB
mit Sitz in Bern.
Artikel 2 : Zweck
1
Der Verein bezweckt den Betrieb des Internetportals sozialinfo.ch.
2 Das Portal stellt Fachleuten und Organisationen
im Sozialbereich professionell aufbereitete und qualitativ hochstehende
Fachinformationen zur Verfügung. Diese beinhalten unter anderem
Verweise auf Informationen und Quellen von Dritten, fachspezifische
und thematische Zusammenstellungen sowie interaktive Möglichkeiten
des Austauschs.
3 Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert
und ist gemeinnütziger Natur.
Artikel 3 : Mitgliedschaft
1 Körperschaften des
öffentlichen Rechts und juristische Personen werden als Kollektivmitglieder
aufgenommen.
2 Natürliche Personen werden als Einzelmitglieder
aufgenommen.
3 Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt
ohne Begründung ablehnen.
4 Der Austritt aus dem Verein ist zulässig
unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das
Ende eines Kalenderjahres. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt,
erlischt die Mitgliedschaft bei der nächsten Passwortänderung.
Artikel 4 : Finanzielle
Mittel und Kompetenzen
1 Der Verein beschafft
seine Mittel durch
- Dienstleistungen und Inserate
- Mitgliederbeiträge
- Subventionen und Beiträge von Bund, Kantonen,
Gemeinden, Privatpersonen etc.
- Spenden
2 Für die finanziellen Verpflichtungen
des Vereins haftet jedes Mitglied nur im Rahmen des jeweiligen Mitgliederbeitrages.
3 Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
Artikel 5 : Mitgliederbeiträge
1 Einzel- und Kollektivmitglieder
bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag für das jeweilige
Kalenderjahr. Dieser beträgt höchstens:
- Einzelmitglieder Fr. 150.--
- Kollektivmitglieder bis 6 MA Fr. 250.
- Kollektivmitglieder bis 15 MA Fr. 500.
- Kollektivmitglieder bis 30 MA Fr. 800.
- Kollektivmitglieder ab 31 MA bis 90 MA Fr.
27.bis 15. pro MA (linear absteigend).
- Kollektivmitglieder ab 91 MA: Fr. 15.-- pro
MA
- Hochschulen und höhere Fachhochschulen
Fr. 1200.--
2 Die aktuell gültigen Mitgliederbeiträge
werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3 Neumitglieder, die nach dem 1. Juli beitreten,
bezahlen den halben Mitgliederbeitrag.
Artikel 6 : Organisation
1 Die Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
2 Der Verein führt eine Geschäftsstelle.
Artikel 7 : Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung
(MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens ein
Mal jährlich im ersten Semester statt und wird vom Vorstand
zwei Wochen zum voraus schriftlich mit Angabe der Traktanden einberufen.
2 Die MV ist zuständig für:
- Bestimmung der allgemeinen Richtlinien der
Vereinspolitik
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
- Jährliche Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über alle durch Gesetz
und Statuten der MV vorbehaltenen Gegenstände
3 Beschlüsse können nur über
angekündigte Traktanden gefasst werden. Anträge von Mitgliedern
müssen vorgängig der MV eingereicht werden.
4 Einzel- und Kollektivmitglieder haben je
eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.
5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der/die VersammlungsleiterIn
den Stichentscheid.
6 10 Mitglieder können unter Angabe
einer Tagesordnung beim Vorstand die Einberufung einer MV verlangen.
Artikel 8 : Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich
aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, welche von der MV für
vier Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Vorstand
- konstituiert sich selber
- bezeichnet das für die Belange der Geschäftsstelle
zuständige Vorstandsmitglied
- vertritt den Verein gegen aussen
- zeichnet für den Verein kollektiv zu zweit
3 Der Vorstand ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Diese umfassen insbesondere:
- Genehmigung des Budgets
- Einberufung der MV und Festlegung der Tagesordnung
- Genehmigung von Verträgen und Vereinbarungen
- Genehmigung des Geschäftsreglementes
- Anstellung der/des GeschäftsleiterIn
(GL)
- Genehmigung der Stellenbeschreibung der/des
GL
4 Die/der GL nimmt an den Vorstandssitzungen
mit beratender Stimme teil.
Artikel 9 : Kontrollstelle
1 Die MV bestimmt eine professionelle
Kontrollstelle oder wählt zwei Vereinsmitglieder als RevisorInnen.
2 Diese prüfen die Jahresrechnung und
erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht.
3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
Artikel 10 : Geschäftsstelle
1 Die
operativen Aufgaben werden durch eine Geschäftsstelle wahrgenommen.
Die Geschäftsstelle wird durch eine Geschäftsleiterin/einen
Geschäftsleiter betreut.
2 Die Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten
der Geschäftsleitung werden in der Stellenbeschreibung festgehalten.
3 Die Organisation und administrativen Abläufe
der Geschäftsstelle werden im Geschäftsreglement festgehalten.
Artikel 11: Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Für den Beschluss über
die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit aller
anwesenden Mitglieder erforderlich.
2
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen
wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten
juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung
vom 15. Mai 2006 genehmigt. Sie ersetzen jene vom 24. Mai 2005.
Für den Vorstand
Philipp
Weber
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