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Adresse:
Geschäftsstelle sozialinfo.ch
Schwarztorstrasse 20
3007 Bern
Tel: 031/ 380 83 10
Fax: 031/ 380 83 01
Kontaktformular

 

Statuten Förderverein sozialinfo.ch

Artikel 1 : Name und Sitz
Unter dem Namen "Förderverein sozialinfo.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Bern.

Artikel 2 : Zweck
1 Der Verein bezweckt den Betrieb des Internetportals sozialinfo.ch.
2 Das Portal stellt Fachleuten und Organisationen im Sozialbereich professionell aufbereitete und qualitativ hochstehende Fachinformationen zur Verfügung. Diese beinhalten unter anderem Verweise auf Informationen und Quellen von Dritten, fachspezifische und thematische Zusammenstellungen sowie interaktive Möglichkeiten des Austauschs.
3 Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert und ist gemeinnütziger Natur.

Artikel 3 : Mitgliedschaft
1 Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen werden als Kollektivmitglieder aufgenommen.
2 Natürliche Personen werden als Einzelmitglieder aufgenommen.
3 Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen.
4 Der Austritt aus dem Verein ist zulässig unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft bei der nächsten Passwortänderung.

Artikel 4 : Finanzielle Mittel und Kompetenzen
1 Der Verein beschafft seine Mittel durch

    • Dienstleistungen und Inserate
    • Mitgliederbeiträge
    • Subventionen und Beiträge von Bund, Kantonen, Gemeinden, Privatpersonen etc.
    • Spenden

2 Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet jedes Mitglied nur im Rahmen des jeweiligen Mitgliederbeitrages.
3 Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

Artikel 5 : Mitgliederbeiträge
1 Einzel- und Kollektivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr. Dieser beträgt höchstens:

    • Einzelmitglieder Fr. 150.--
    • Kollektivmitglieder bis 6 MA Fr. 250.—
    • Kollektivmitglieder bis 15 MA Fr. 500.—
    • Kollektivmitglieder bis 30 MA Fr. 800.—
    • Kollektivmitglieder ab 31 MA bis 90 MA Fr. 27.—bis 15.— pro MA (linear absteigend).
    • Kollektivmitglieder ab 91 MA: Fr. 15.-- pro MA
    • Hochschulen und höhere Fachhochschulen Fr. 1200.--

2 Die aktuell gültigen Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3 Neumitglieder, die nach dem 1. Juli beitreten, bezahlen den halben Mitgliederbeitrag.

Artikel 6 : Organisation
1 Die Vereinsorgane sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Kontrollstelle

2 Der Verein führt eine Geschäftsstelle.

Artikel 7 : Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens ein Mal jährlich im ersten Semester statt und wird vom Vorstand zwei Wochen zum voraus schriftlich mit Angabe der Traktanden einberufen.
2 Die MV ist zuständig für:

    • Bestimmung der allgemeinen Richtlinien der Vereinspolitik
    • Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
    • Jährliche Festlegung der Mitgliederbeiträge
    • Beschlussfassung über alle durch Gesetz und Statuten der MV vorbehaltenen Gegenstände

3 Beschlüsse können nur über angekündigte Traktanden gefasst werden. Anträge von Mitgliedern müssen vorgängig der MV eingereicht werden.
4 Einzel- und Kollektivmitglieder haben je eine Stimme. Stellvertretung ist nicht gestattet.
5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der/die VersammlungsleiterIn den Stichentscheid.
6 10 Mitglieder können unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand die Einberufung einer MV verlangen.

Artikel 8 : Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, welche von der MV für vier Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Vorstand

    • konstituiert sich selber
    • bezeichnet das für die Belange der Geschäftsstelle zuständige Vorstandsmitglied
    • vertritt den Verein gegen aussen
    • zeichnet für den Verein kollektiv zu zweit

3 Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Diese umfassen insbesondere:

    • Genehmigung des Budgets
    • Einberufung der MV und Festlegung der Tagesordnung
    • Genehmigung von Verträgen und Vereinbarungen
    • Genehmigung des Geschäftsreglementes
    • Anstellung der/des GeschäftsleiterIn (GL)
    • Genehmigung der Stellenbeschreibung der/des GL

4 Die/der GL nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Artikel 9 : Kontrollstelle
1 Die MV bestimmt eine professionelle Kontrollstelle oder wählt zwei Vereinsmitglieder als RevisorInnen.
2 Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht.
3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 10 : Geschäftsstelle
1 Die operativen Aufgaben werden durch eine Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsstelle wird durch eine Geschäftsleiterin/einen Geschäftsleiter betreut.
2 Die Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung werden in der Stellenbeschreibung festgehalten.
3 Die Organisation und administrativen Abläufe der Geschäftsstelle werden im Geschäftsreglement festgehalten.

Artikel 11: Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
2 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2006 genehmigt. Sie ersetzen jene vom 24. Mai 2005.

Für den Vorstand
Philipp Weber

Informations- und Wissensmanagement im Sozialbereich
Serie zum 5-Jahre Jubiläum des Vereins sozialinfo.ch
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